umhin, zu diesem § folgenden aus dein erwähnten Entwurf entnommenen Zusatz zu beantragen: „Auch sind diejnigen Fragen zu vermeiden, wodurch dem Angeschuldig ten der besondere Umstand, welcher von ihm cingestanden werden soll, auf eine solche Art vorgesagt wird, daß es bei dem darauf folgenden Geständnisse zweifelhaft bleibt, ob dasselbe aus dem Bewußtseyn des Befragten selbst, oder aus der Eingebung des Fragenden herrühre." Zu § 96. Wird man auch annehmen müssen, daß jeder Angeschuldigte, welcher von dem in einer Untersuchung kompetenten Gerichte über eine ihm beigcmcssene gesetz widrige Handlung befragt wird, zur Beantwortung der ihm dießhalb vorgelegten Fragen verpflichtet ist, und daß jeder Versuch sich dieser Verpflichtung entweder durch beharrliches Stillschweigen oder durch Simulirung einer Behinderungsur sache der Antwort, oder durch absichtlich sinnlose und unverständliche Antworten zu entziehen, als eine strafwürdige Handlung erscheint, so sind doch die Ansichten darüber sehr verschieden, durch welche Maasregeln einer solchen Widerspenstigkeit am zweckmäßigsten zu begegnen ist. Der Entwurf hat in Uebereinstimmung mit mehreren neuen Gesetzentwürfen, (Würtembergischer Entwurf Art. 168 —171, Hannoverscher Entwurf Art. 13 2) sich dafür entschieden, daß nach fruchtlos versuchter Ermahnung der Angcschul- digte mit verschärftem Gefängnißzwange bis zu vierzehn Tagen belegt; bei fer nerer Verweigerung der Antwort aber die Untersuchung soweit thunlich fortge stellt und rechtlich erkannt werde, wo sodann im Urtel, insofern nicht hinreichende Veranlassung vorhanden, dem Angcschuldigten entweder mit der gesetzlichen Strafe zu belegen, oder ihn gänzlich frei zu sprechen, auf die dem Verbrechen angedrohte Strafe zu erkennen ist; jedoch mit dem Zusatze, daß die Strafe nur so lange zu vollstrecken, bis der Angeschuldigtc die von ihm gcfoderte Beantwortung ertbeile. Die Deputation kann jedoch dieser Ansicht nicht beistimmcn. Einmal er scheint die von dem Untersuchungsgericht zu verfügende Maasregel nicht als eigent liche Strafe der bezeigten Widerspenstigkeit, sondern, wie man aus dem gebrauch ten Ausdrucke Gcfäugnißzwang folgern muß, als Mittel den Angeschuldigten durch zugefügte körperliche Uebel zuin Antworten zu bewegen; sie wird mithin zu sistircn seyn, sobald der Angeschuldigte sich bereit erklärt, auf die vorgelegten Fragen zu antworten und nimmt deßhalb um so mehr den Character einer Art von Tortur an, wenn sie schon nicht ein Geständniß, sondem nur eine Ant wort von dem Angeschuldigten zu erpressen bezweckt, und insofern sich immer noch wesentlich von derselben unterscheidet. Aber eben, weil sie nur diesen Zweck