34 Zu 8 82. »Z In Fällen von geringerer Erheblichkeit möchte sich die hier vorgeschrie bene Bedeutung des Angeschuldigten kaum als nöthig darstellcn. Aus diesem Grunde dürfte auf der ersten Zeile das präceptive „ist" in das fakultative „kann" zu verwandeln und so dem Ermessen des Richters die Frage anheim zu geben seyn, ob er die Bedeutung für nothwendig halte oder nicht. Es würde dem gemäß der Eingang des 8 folgendcrmaasen lauten: „Wird entlassen, so kann derselbe zugleich bedeu ¬ tet werden re." b.) Inhalts der Motiven kann bei Ungehorsam gegen diese Bedeutnng in Fällen, wo der Angeschuldigte losgesprochen wird, auch bloser Verweis als Strafe des Ungehorsams Platz greifen. Hiermit einverstanden, glaubt nur die Deputation, daß die gewählte Fassung der beiden letzten Zeilen zu einem Zwei fel Anlaß geben könne, ob eine so geringe Strafe zulässig sey; und hält fol gende veränderte Wortstellung für deutlicher: „so tritt wegen Ungehorsams eine Strafe bis zu sechs Wochen Gefängniß, oder verhältnißmäßige Geldstrafe ein." Zu 8 83. Cautionsstellung kann unter Umständen auch noch in Fällen von Erfolg seyn, wo eine höhere, als Gefängnißstrafe bcvorsteht. So wird z. B. ein vermögender, angesessener Angeschuldigter, dafern er Caution bestellt hat, schwer- lich die Flucht ergreifen, um einer vielleicht nur kurzen Arbeitshausstrafe sich zu entziehen. Läßt sich aber durch Cautionsleistung derselbe Zweck erreichen, den eine Verhaftung beabsichtigt, so ist gewiß die Cautionsstellung, als das mildere Auskunftmittel der Verhaftung vorzuziehen. Dieß scheint auch anderwärs ge fühlt worden zu seyn. Wenigstens schließt der hannöversche Entwurf Art. 62 die Anwendung der Cautionsleistung erst dann, wenn Todes- oder mindestens sechsjährige Freiheitsstrafe und der revidirte Würtembergische Entwurf Art. 124 in Verbindung mit Art. 113 erst dann aus, wenn zeitliche Zuchthaus- oder eine höhere Strafe zu erwarten steht. Äusser fremden Gesetzgebungen sind aber auch schriftstellerische Autoritäten für Ausdehnung der Cautionsbestellung anzuführen. So sagt Mittermaier in seinem deutschen Strafverfahren 3. Abthl. 8 70: „Der richtigen Ansicht von der Anwendung der Cautionen iin Strafprozesse ist durch die aufgestellte Behaup tung geschadet worden, daß der Arrest das regelmäßige Mittel, und die Befreiung davon durch Caution die Ausnahme sey, da doch richtiger der Arrest selbst nur