eines und zwar das schwerste Sicherungsmittrl ist und der Richter die Pflicht hat, zwischen dem Arrest und-den übrigen verschiedenen Mitteln wohin die Kau tionen durch Eid, Pfand, Bürgschaft gehören, nach Lage der Umstände und zwar das am wenigsten drückende zu wählen, wenn es nach Wahrscheinlichkeit hinreicht. Diese Ansicht entspricht dem Römischen Rechte wie dem ältern deut schen Strafprozesse." Nach Alle dem mußte die Deputation daran Anstoß nehmen, daß der Ent wurf die Cautionsleistung nur in denjenigen Fällen für zulässig hält, wo keine höhere als Gcfängnißstrafe bcvorstcht; sie glaubte vielmehr, cs könne ohne Ge fahr dem Ermessen des Richters überlassen werden, ob in dem (vncreten Falle, der allerdings sich verschieden gestalten kann, auch die Bestellung einer Caution anwendbar sev. Hiernach bringt die Deputation in Antrag, den 8 folgendcrmaasen zu be ginnen: „ Nach Umständen kann bei denjenigen Angeschuldigten Zu 8 85. s.) Nach den zeitherigen Grundsätzen, vergl. Martin Criminalprozeß 8117 und Stübel Criminalverfahren 8 1701, war die Caution dem Fiscus des Un tersuchungsgerichts nur dann verfallen, wenn der Angeschuldigte sich der Unter suchung entzogen hatte, und dem Gerichte nicht wieder gestellt werden konnte, daher denn das Gericht das Seine thun mußte, um den Flüchtling wieder zu erlangen. So wenig nun dieß zu billigen seyn möchte, weil die Möglichkeit der Wiedererlangung nicht ausgeschlossen war, somit die Caution stehen bleiben mußte, bis über die Unmöglichkeit kein Zweifel länger obwalten konnte, und so sehr sich in dieser Beziehung die grössere Strenge des Entwurfs empfiehlt, so scheint es doch andererseits nicht nur räthlich, sondern auch billig, die Cau tion dann zurückzugeben, wenn sich der Flüchtige binnen einer gewissen Zeit entweder freiwillig wieder stellt, oder von seinen Bürgen gestellt wird. Räthlich ist dieß nämlich, weil ausserdem, in Betracht daß die Caution unrettbar verloren ist, der Angcschuldigte schwerlich aus freien Stücken zurück kehren und der Bürge sich dessen Wiedererlangung angelegen seyn lassen wird; und billig, weil nicht nur der Angeschuldigte, der sich eines Bessern besinnt, und sich freiwillig wieder stellt, sondern auch der Bürge, der durch den Verlust der Caution stets hart betroffen wird, einige Berücksichtigung wohl verdient. Nack dem Vorgänge anderer Gesetzgebungen, namentlich des baierschen Strafgesetzbuchs Th. II. Art. 138, des hannöverschen Entwurfs Art. 65 und des revidirten würtembergschen Entwurfs Art. 128, so wie des hierzu gestellten 5*