^6 ständischen Commissionsantrags, glaubte daher die Deputation einen hierauf sich beziehenden Zusatz dem Entwürfe einschalten zu dürfen, und entschied sich im Widerspruch mit dem baierschen und würtembergschen Gesetze, welche beide eine Frist von nur 3 Tagen annehmen, mit dem hannöverschen Entwürfe für eine Frist von 8 Tagen, indem die Festsetzung einer zu kurzen Frist die Rückkehr und beziehendlich Wiedergestellung oft factisch unmöglich machen könnte. b.) Wenn der Entwurf verordnet, daß die bestellte Caution dem Fiscus des Untersuchungsgerichts nur insoweit verfallen seyn solle, als sie nicht zur Ent schädigung des durch das Verbrechen Verletzten und zur Bestreitung der Unkosten zu verwenden ist; so konnte sich zwar die Deputation hiermit im Allgemeinen ein verstanden erklären; es bleibt jedoch die Frage offen, wie es zu halten sey, wenn die Cautionssumme durch Entschädigung und Kosten vollständig erschöpft wird, over wohl gar nicht einmal zu deren Deckung ausreicht. Soll der Angeschul digte seines begangenen Ungehorsams halber nicht völlig frei ausgehen, und die Caution nicht ihrem ursprünglichen Zwecke völlig entfremdet werden; so muß in einem solchen Falle dem Richter unbenommen bleiben, äusser Dem, was vielleicht noch an Deckung der Entschädigung und der Kosten fehlen sollte; so viel aus dem Vermögen des Angeschuldigten nachträglich beizutreiben, als von der Cau tion zu Befriedigung des Verletzten und Deckung der Untersuchungskosten hat hergegeben werden müssen. Mag dieß nun auch durch den Entwurf vielleicht nicht ausgeschlossen und abgeschnittcn seyn, so wird es doch immer zur Vermei dung etwaiger Zweifel nicht überflüssig seyn, eine dießfallsige ausdrückliche Vor schrift dem Entwürfe einzuverleiben. Mit den Königlichen Commissarien, welche beiden Erinnerungen beipflich teten, hat man sich daher über folgende Zusätze vereinigt, welche in dem 8 nach dem Worte „kommt" Platz greifen würden: „Dieselbe ist jedoch dann zurückzugebcn, wenn der Angcschuldigte, bin nen 8 Tagen von seiner Entweichung an gerechnet, sich freiwillig wieder gestellt, oder durch den Bürgen gestellt wird. Ist die Caution durch Bürgschaft Vorbehalten. Die Caution ist zwar zunächst zur Entschädigung desjenigen, welcher durch das Verbrechen verletzt worden ist, und zu Bestreitung der Unkosten zu verwenden; es bleibt jedoch dem Gerichte Vorbehalten, dasjenige, was auf diese Weise von der Caution hat verwendet werden müssen, aus dem Vermögen des An geschuldigten beizutrciben," wogegen im Eingänge des 8 die Worte: „insoweit zu verwenden ist" in Wegfall kommen würden.