46 werden kann, muß jederzeit vom Richter selbst oder in dessen Auftrage von: Protokollanten vorgenommen werden." lr.) Der Würtembcrgische rcvidirte Entwurf Art. 229 enthält überdies; eine sehr zweckmäßige auf Schonung von Privatgehcimnissen berechnete An ordnung. Es heißt daselbst „bei Herbcischaffung von Urkunden hat der Rich ter Privatgeheimnisse, so viel möglich zu schonen, von solchen Urkunden, die zugleich andere zur Sache nicht gehörige Nachrichten enthalten, nur das Erfor- vcrliche zu den Acten zu nehmen und Sorge zu tragen, daß die zur Hand ge nommenen Schriften gegen Mißbrauch und bloße Neugierde gesichert sehen." Wenn man sich nun auch bescheiden mußte, daß sich eine solche Vorschrift nicht wohl zur Aufnahme in das Gesetz selbst eigne; so glaubte man bei deren anerkannter Zweckmäßigkeit sich doch einen Antrag dahin erlauben zu dürfen, Vie hohe Staatsregierung wolle der in der zu erlassenden Verordnung dem Richter zu gebcuden Instruction eine ähnliche Vorschrift cinverleiben. Zu § 101. Es schien einer schärseren Scheidung der Fälle zu bedürfen, wo der Augen schein durch das vollständig besetzte Gericht vorzunehmcn ist und wo derselbe ohne letzteres und nach Befinden selbst nur durch die Ortsgcrichtspersonen vor genommen werden kann. Dieß wird sich hauptsächlich durch Allegirung des Paragraphen bewirken lassen, der den Begriff der wichtigeren, die besetzte Ge richtsbank erheischenden, Fälle, und den der minder wichtigen fcststellt. Unter Zustimmung der Königl. Commissaricn bringt daher die Deputation folgende veränderte Fassung des K in Antrag: „Den Augenschein von dem vollständig besetzten Gerichte, (vergl. § 31) vorzunehmcn. In Fällen, wo Vic besetzte Gcrichtsbank nicht nothwendig (vergl. 8 36) kann derselbe werden. Zu 8 105. Auch an diesen 8 soll sich eine Reihe aus dem 8ten Kapitel herübergenom- mener 88 nach der Ansicht der Mehrheit der Deputation anschliessen. Aus den oben am Schlüsse des vorigen Kapitels entwickelten Gründen muß jevoch die Aufführung derselben und die Angabe der Gründe der Versetzung bis zum Gutachten über das 8te Kapitel aufgespart werden. Zu 8 106. Wem; Dem erkennenden Gerichte nicht blos an der Freiheit, sondern auch ander Wahrhaftigkeit des Geständnisses gelegen sehn muß; so wird hinter vas Wort „Freiheit" noch hinzuzusetzen sehn: