40 hat, stellt sie sich auch als unnöthig und erfolglos dar, da von einem Ange- schuldigten, welcher so beharrlich verweigert, sich vernehmen zu lassen, auch bei endlich erzwungener Antwort schwerlich ein Geständniß zu erwarten ist, durch eine Verneinung der vorgelcgten Fragen aber, oder eine Erklärung des Nicht wissens die anhängige Untersuchung auch nicht um einen Schritt weiter gefördert wird. Nicht weniger bedenklich dürfte die interimistische Vollstreckung einer gegen den Angeschuldigtcn in gleicher Maase, wie gegen den geständigen Verbrecher zu erkennenden Strafe seyn. Ohne noch zu gedenken, daß in solch einem Falle von Vollstreckung der Todesstrafe doch nicht die Rede seyn könnte, scheint auch ein solches Erkenntniß nicht nur mit der allgemeinen Vorschrift nicht in Einklang zu stehen, wornach der erkennende Richter die gesetzliche Strafe nur dann ausspre- cben soll, wenn er aus den nach den Acten sich ergebenden Thatsachcn die volle Ueberzeugung entnimmt, daß das in Frage befangene Verbrechen von dem An geschuldigten wirklich begangen worden sey; sondern es würde auch ebenfalls die Strafvollstreckung sofort cessiren müssen, sobald der Angeschuldigte die von ihm gefoderte Beantwortung ertheilen wollte, und dadurch böswilligen Jnculpaten vielfache Gelegenheit zu Beschwerungen der Behörden gegeben werden. Die Deputation hält daher für angemessen, den im Entwürfe vorgeschlage nen Zwang zu Erlangung einer Antwort ganz in Wegfall zu bringen und in den im 8 erwähnten Fällen, wozu noch der obgedachte hinzuzurechnen, wenn der Angeschuldigte die Beantwortung zwar nicht gänzlich verweigert, allein sie ab sichtlich auf eine ganz unpassende, den Fragen gar nicht entsprechende Weise ertbeilt (vcrgl. das Altenburgsche Gesetz vom 5. Mai 1841, einige Abän derungen im Untersuchungsvcrfahren und die Ungehorsams- und Lügenstrafen betreffend vom 5. Mai 1841) die Untersuchung im klebrigen in gewöhnlicher Weise fortstellen und sodann rechtlich erkennen zu lassen. Hier kann nun eine Dreifache Entscheidung eintreten, je nachdem das erkennende Gericht entweder nach den aus den Acten sich ergebenden Umständen den Angeschuldigten auch ohne dessen Geständniß des ihm beigemeffenen Verbrechens für völlig überführt hält, und ihn sodann sofort mit der gesetzlichen Strafe belegt; oder, um zu der völligen Ueberzeugung von der Schuld des Angeschuldigten zu gelangen, noch die Befragung desselben über gewisse Thatsachcn für nöthig erachtet, in welchem Falle es ihm die Beantwortung der hierauf gerichteten Fragen unter der Verwarnung, daß dieselben bei fernerer Weigerung darauf zu antworten von ihm für eingeräumt geachtet werden, aufzulegen hat, oder auch nach den sonst er langten Ergebnissen der Untersuchung die sofortige Freisprechung des Angeschul- digten unbedenklich findet.