50 eine Ladung insinuirt werden kann; um diesen § mit dem 8 75 in Ueberein stimmung zu bringen, empfiehlt sich daher folgende veränderte Fassung: „Die Zeugen vorzuladen. Die Ladung kann in ihrer Abwe- Wesenheit ihren Ehegatten und vorausgesetzt, daß sie mit den Zeugen in einem Hause wohnen, ihren Eltern, erwachsenen Kindern oder Dicnstlenten u. s. w." Die Königl. Eommissarien waren hiermit in der Hauptsache einverstanden. Zu § 112. Die Fassung auf der vorletzten Zeile läßt den Zweifel aufkommen, ob bei fernerer Verweigerung der Zeugen das Zeugniß abzulcgen, auch noch Geldstrafe zulässig seyn soll. Da nun aber dieß keinesweges in der Absicht gelegen hat, auch nicht füg lich liegen kann, weil cs sich eben schon von einer fortgesetzten Weigerung han delt; so wird hinter das Wörtchen „aber" annoch einzuschaltcn seyn: „durch Gcfängniß"; eine Erinnerung, der auch die Königl. Eommissarien nicht entgegen waren. Zu 8 113. Ucber die Fragstellung beim Zeugenverhör enthält der Entwurf nur wenig. Wenn gleichwohl bei Befragung eines Zengen mit derselben Umsicht ver fahren werden muß, wie bei der Vernehmung des Angeschuldigten; so ist nicht abzuschen, weßhalb sich nicht hier eine ähnliche Vorschrift wie bei 8 95 oder auch nur eine Verweisung auf jeucn 8 vorfindct. Ja es bedarf vielleicht beim Zeugenverhör für den Richter noch einiger Cautelen mehr als bei der Verneh mung des Angeschuldigten. So muß der Richter darauf hinwirken, daß er über den Grund der Wissenschaft des Zeugen Kenntniß erlange; so wie dar über sich Gewißheit verschaffen, daß die Zeugenaussage nicht auf Schlüssen und Vermuthungcn, sondern auf wirklicher Wahrnehmung des Zeugen beruhe. Nach dem Vorbilde des Würtembergischen revidirtcn Entwurfs Art. 187 und 188 beantragt daher die Deputation erstlich nach dem Worte „Mitzeugcn" ein zuschalten: „auch unter analoger Beachtung der 8 95 über die Vernehmung des Angeschnldigtcn enthaltenen Vorschriften" und zweitens dem ersten Satze des 8 folgende Sätze anzureihcn: „Der Zeuge muß über den Grund seines Wissens, und ob er den von ihm ausgesagtcn Umstand selbst wahrgenommcn, oder nur von Anderen