50 ja die hier gegebenen Regeln fast ohne Ausnahme so über alle Anfechtung er hoben, ober wenigstens durch die Erfahrung, dem Vernehmen nach sogar der atterneucsten Zeit, z. B. die Bestimmung, daß ein aussergerichtlich abgelegtes Geständnis; nur die Wirkung einer Anzeige haben, so bewährt, daß über deren allgemeine Anwendbarkeit kaum ein Zweifel obwalten dürfte. Ist dieß aber der Fall, so ist auch Grund genug vorhanden, dieselben, sey es auch nur aus Vorsorge, oder aus Rücksicht auf Vollständigkeit des Gesetzes, in dasselbe mit aufzunehmen. Das Vorhandensein: gewisser Gesetzesvorschriftcn über die Beweiskraft der Beweismittel hat anch noch den Vortheil, daß es dem Vcrtheidiger bei Ferti gung der zweiten Defension ein gewisses Anhalten giebt, und ihn in den Stand setzt, die Entscheidung mit dem Gesetze zu vergleichen, und bei wahrgenommener Nichtbeachtung der im Gesetze gegebenen Regeln das Urtel mit Erfolg anznfcch« ten. Daß das Gesetz vom 30. März 1838 dem Richter keine bindenden Nor men vorschreibt, ist allerdings gegründet, anch ist cs möglich, daß sich bisher, indem Gesetzgeber und Richter jetzt mehr wie früher in Einverständnis; sind, davon wenigstens kein offenkundiger Nachthcil habe verspüren lassen, allein es darf nicht verkannt werden, daß jenes Gesetz bei den Umständen, unter denen es gegeben wurde, weder auf Vollständigkeit, noch Unvcränderlichkeit Anspruch machen konnte. Das Criminalgesctzbuch sollte ins Leben treten, das Strafprozeßgcsctz lag noch in weiter Ferne, es bedurfte aber einiger durch die Erlassung des Crimi- nalgesetzbuchs bedingter sofortiger Abänderungen im Eriminalprozeß, und so ent schloß man sich, (vergl. das Allerhöchste Decret vom 27. Juni 1837 Landt. Act. Abth. 1 Bd. 2 S. 581) bei der Kürze der noch übrigen Zeit, sich nur auf das Nothwendigste zu beschränken, und sah wohl schon deßhalb allein von Aufnahme einer Beweisthcorie, die zu weit geführt haben, ja wohl der Erlas sung des Gesetzes selbst hinderlich geworden scpn würde, in der Hoffnung ab, diese Frage bei Gelegenheit der Ausarbeitung eines vollständigen Criminalpro- zcßgesetzcs bei grösserer Muße in reiflichere Erwägung ziehen und das Ausge setzte nachholen zu können. So nur kam es wohl, das; inan bei Gelegenheit der Anfhcbung der ausserordentlichen Strafen den Satz mit aussprach, auf den sich die Gegner dieses Kapitels berufen, den Satz nämlich, daß in allen Fällen, wo aus den nach den Acten sich ergebenden Thatsachcn der erkennende Richter die volle Uebcrzeugung entnimmt, daß der Angeschuldigte das ihn: beigcmessene Verbrechen begangen habe, auch bei ermangelndem Geständnisse desselben die ordentliche Strafe eintrcten solle.