Verbrechens. Wenn der Referent übrigens seine Erinnerung nicht auch zugleich aufHebammcn, die ost in demselben Falle scyn können, ausdchnt, so hat dies; darin seinen Grund, daß Hebammen zur Anzeige dessen, was sie Wahrgenomnien ha- > den, schon in ihrer Instruction angewiesen zu seyn pflegen, und vielleicht auch ein ihnen zugestaudenes Bcfugniß dieser Art leichter als Aerzte mißbrauchen konnten. Findet der Antrag des Referenten Anklang, so würde eine fünfte Ausnahme am Schlüsse des § in folgender Fassung Platz finden. „5.) Aerzte, ebenfalls in Ansehung dessen, was ihnen in dieser Ei genschaft vom Angcschuldigten anvertraut worden ist, oder sonst von ihnen bei Behandlung desselben wahrgcnommcn wird." e.) Da der Richter nicht im Voraus wissen kann, ob die in diesem § auf- gcführtcn Personen die Ablegung des Zeugnisses verweigern werden oder nicht, so muß es ihm zwar unbenommen bleiben, dieselben vorzufordcrn, er wird ib- ncn aber zu eröffnen haben, daß sic berechtigt sind, die Ablegung des Zeug nisses zurückzuhalten. Denn wollte mau von der Unkenntniß des Geladenen über sein Recusationsbefugniß die allerdings bei den unter Nr. 1 aufgcführten Personen oft genug auzunchmen seyn wird, im Interesse der Enthüllung der Wahrheit und in Folge davon der Führung der Untersuchung einen Vortheil sich versprechen, so würde man mit sich selbst in Widerspruch kommen. Von die ser Ansicht ausgehend und auf den revidirten Würtembergschen Entwurf Art. 178 der Aehnliches enthält, sich berufend, beantragt die Deputation folgen den Schlußsatz: „die in diesem 8 genannten Personen können zwar ihrer Verhältnisse zum Angeschuldigten ungeachtet vom Richter vorgcfordcrt werden, um allenfalls ihr Zeugniß zu vernehmen, cs muß aber den unter Nr. 1 aufgcführten, das ihnen zustchcndc Befugnis;, sich des Zeugnisses zu entschlagen, bekannt gemacht, und ihre Erklärung hierauf im Proto- coll bemerkt werden." (1.) Da die Behörde, und nicht die Person gemeint ist, so muß cs unter Nr. 3 statt „Justiz-Minister" „Justiz-Ministerium" heissen. Mit den beiden letzten Erinnerungen sind die König!. Commissaricn einverstanden. Zu § 111. Wie bei der Ladung des Angcschuldigten 8 75, werden auch hier bei der Vorladung der Zeugen die Eltern unter den Personen aufzuführen sevn, denen Dcilage zur zweiten AbtheUung.