beweisende äussere Form der Urkunden anscheinend auf den Criminalprozeß zu übertragen. Was nun aber die auszuhebenden einzelnen Bestimmungen betrifft, so glaubt die Mehrheit der Deputation zunächst, daß die beiden letzten Sätze des 8 125, welche dem Richter ein bestimmtes Verfahren vorschreiben, in folgender Weise an § 105 sich anschlieffen könnten. § 105b. „Zeigen sich in dem Gutachten der Sachverständigen Lücken, Wider sprüche, Unbestimmtheiten oder Voraussetzungen uncrwiesener oder fal scher Thatsachen, so ist der Untersuchungsrichter befugt und verpflichtet die Sachverständigen zu Berichtigung und Ergänzung der wahrgcnom- menen Mängel aufzufodern." § 105 6. „Weichen die Gutachten mehrerer von dem Gerichte zugezogenen Sach, verständiger von einander ab, und ihr Gegenstand betrifft eine Werths« bestimmung oder ein anderes Zahlenvcrhültniß, so ist, insofern nicht die Unrichtigkeit des einen oder des andern Gutachtens unzweifelhaft erscheint, die dem Angeschuldigten günstigere Summe anzunehmen. In andern Fällen hat das erkennende Gericht, dafern die Differenz nicht durch eine Vereinigung der Sachverständigen zu beseitigen ist, das Gutachten anderer Sachverständigen und wo möglich einer höhern Behörde einzuholen." Nicht minder scheinen die 88 126 und 128 insoweit nicht ganz entbehrlich, als nach 8 52 die Fortsetzung weiterer Erörterung von der mehreren oder min deren Vollständigkeit und Glaubwürdigkeit des Geständnisses abhängt. Es dürfte daher 8 52 mit denselben verschmolzen am Anfang des 7ten Kapitels folgen- dermaasen seinen Platz finden: 8 98 d. „ Bei einem vor Gericht abgelegten deutlichen und bestimmten Geständ nisse des Angeschuldigten, welches das ihm Beigcmessene, soweit es zu Beurtheilung seiner Strafbarkeit nöthig ist, ganz umfaßt, mit den etwa vorhandenen Spuren des Verbrechens übereinstimmt, und sonst den besonderen einschlagenden Umständen nach, nicht unglaubwürdig ist, bedarf es keiner weitern Aufnahme eines Beweises und ebenso wenig einer besonder» Feststellung des Thatbeftandes. Bei den mit To desstrafe bedrohten Verbrechen liegt jedoch dem Gerichte die Verpfliä-