tung ob, die Wahrheit des Geständnisses soweit thunllch noch ans andere Weise hcrzustcllm." § 98 6. - „In allen andern Fällen, insbesondere wenn Gründe zn der Vermu- thung vorhanden sind, daß das Gcständniß wider die Wahrheit abge legt sey, hat der Richter die erfoderliche Erörterung zu Erforschung der Wahrheit nicht zu unterlassen." § 986. „Der Widerruf eines giltigcr Weife abgelegten Geständnisses hebt des sen Glaubwürdigkeit nicht auf, wenn nicht Gründe vorhanden sind, welche in Gewißheit setzen oder glaubhaft machen, daß der Angeschul digte das widerrufene Gcständniß gegen die Wahrheit abgelegt habe." Zwei Mitglieder der Mehrheit wünschen endlich noch den letzten Satz des § 123 in folgender Maase am Schlüsse des vorigen Kapitels ausgenommen zu sehen: „Ueber jedes Beweismittel und jeden Thatumstand, der für die Ent scheidung benutzt werden soll, muß dem Angcschuldigten Gelegenheit gegeben werden, sich zu äussern." Die Minorität der Deputation dagegen wünscht die Erhaltung dieses Kapi tels. Hat das Bcdürfniß die Aufnahme von Bcweisregeln in die Gesetzbücher her- vorgcrufen, so kann jenes Bedürfniß, wenn es sich auch vielleicht zur Zeit nicht eben zu Tage legt, dennoch möglicher Weise wiederkehren, und ist dieß der Fall, so werden derartige Vorschriften ihren Zweck nicht verfehlen. Daher finden sich denn ähnliche, meist das Ermessen des Richters noch mehr beschränkende, Bestim mungen wohl in allen neuen Criminalprozcßentwürfen, der ältern Criminalpro- zeßgesetze, z. B. des Bairischen gar nicht einmal zu gedenken. Auch der revidirte Würtcmbergische Entwurf enthält Titel 4. genug Bestimmungen über die Beweis kraft der Beweismittel, und die ständische Commission, der man sonst nicht den Vorwurf starren Fcsthaltens an dem Bestehenden machen kann, erklärt sich hie rin mit dem Entwürfe einverstanden, weil, wie sie sagt, es immer, wenn man auch nicht dem Richter eine Ueberzeugung, die er im concreten Falle nicht habe, durch irgend eine Bcweistheorie werde aufdringen können und wollen, gewisser leitender Grundsätze für den Richter bedürfe, nicht sowohl um sein rechtliches Ermessen in Beziehung auf die Frage, ob etwas als wahr anzunehmen se», im einzelnen Falle auszuschliessen, als um zu bestimmen, daß unter gewissen Voraussetzungen Etwas als wahr angenommen werden dürfe. Uebrigens sind