<L. Bericht der zweiten Deputation der ersten Kammer über das Allerhöchste Decret Nr. 1 vom 29. November 1871, den Rechenschaftsbericht auf die Finanzperiode 18Z^ betreffend. Eingegangen am 22. Januar 1873. (Königl. Decret, Landt. - Acten, I. Abth. 1. Bd., S. 1 flg. Erläuterungen, ebendaselbst S. 3 flg. Bericht der zweiten Deputation (Abth. 7O) der zweiten Kammer, Landt-Acten, Beil, zur III. Abth. 3. Bd., S. 1 flg. Protokoll der zweiten Kammer vom 29. October 1872, Landt -Acten, III. Abth., S. 605 flg. Mittheilungen derselben von demselben Tage, 3. Bd., S. 2681.) Mittelst Allerhöchsten Decrets vom 29. November 1871 ist der Rechenschafts bericht auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 zur verfassungsmäßigen Prüf ung an die Ständeversammlung gelangt und am 2. December 1871 zunächst bei der zweiten Kammer eingegangen. Dieselbe hat auf Grund des von ihrer zweiten Deputation erstatteten Berichts A. (Landt.-Acten, Beil, zur III. Abth. 3.jBd., S. 1 bis 144) darüber in ihrer 77. öffentlichen Sitzung am 29. Oc tober 1872 Berathung gepflogen und Beschluß gefaßt. Nachdem am 2. November desselben Jahres die hierzu gehörigen Unterlagen an die erste Kammer gelangt sind, hat die von dieser hierzu mit Auftrag versehene unterzeichnete Deputation auch ihrerseits den vorgelegten Rechenschaftsbericht sorgfältig geprüft, und verfehlt dieselbe nunmehr nicht, das Ergebniß dieser Prüfung der hohen Kammer in Folgendem vorzutragen. Bei der Uebersichtlichkeit der Vorlage und bei der Vollständigkeit der dazu - gegebenen speciellen Unterlagen, sowie bei der Ausführlichkeit und Gründlichkeit des in der zweiten Kammer erstatteten bezüglichen Berichts wird man sich ge- Beilage zur zweiten Abteilung, 3. Band. 33