104 Beide Neuerungen erscheinen gerechtfertigt und ist daher der Paragraph unverändert anzunehmcn. 8 157. ist 8 133. des bisherigen Militärstrafgesctzbuchs, nur ist „die einjährige" in „zweijährige" Militärarbeitsstrafe erhöht worden. Ist hiergegen auch nichts zu erinnern, so ist doch das in der Ueberschrift und in der ersten Zeile vor kommende Wort „Fahrlässigkeit" zu vertauschen mit „Unbedachtsamkeit." 8 158. ist § 134. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Der Entwurf setzt nur u) für „Verdoppelung des sonstigen gesetzlichen Strafmaaßes": „der an sich verwirkten Strafe", b) statt „sofern sic es ihrer Dienstpflicht gemäß nicht zu verhindern suchen": . „dafern sie zu dessen Verhinderung dienstgemäß verpflichtet sind", e) sowie statt „sind als gleiche Theilnehmer anzusehen": „sind mit gleicher Strafe zu belegen." Die Abänderungen 8ud u. und e. sind sachgemäß, allein die Worte: „dafern sie zu dessen Verhinderung dienstgcmäß verpflichtet sind" sind ganz überflüssig in Folge der Bestimmungen 8 53. des Entwurfs, kön nen sogar einen falschen Nebensinn geben. Es sollen deshalb die gedachten Worte ganz ausfallen, übrigens ist der Paragraph unverändert anzunehmcn. 8 159. ist unverändert 8 135. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs.