den erteilten Befehl gründlich wie noch nie aus und schickten ihre Berichte an das Kreisstrafgericht nach Prag. Trotz eines stattlichen Haufens von eingehenden Meldungen wurden die Beweise gegen die Angeschuldigten um nichts verdichtet. Das Buch selbst — schwieg sich nach wie vor aus. Die einzige Hoffnung blieb, daß sich einige beweiskräftige Aufschlüsse aus den Manuskripten und der Korrespondenz ergaben, die sich in den Händen des Autors oder Verlegers befinden mußten; deshalb fahndete man angestrengt danach. Obwohl nach dem tschechoslowakischen Strafprozeßrecht — von einigen hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen —• vor jeder Haussuchung eine Vernehmung des Beschuldigten stattzufinden hat, ging man darüber hinweg und führte also den richterlichen Befehl aus, auch die Wohnung und die Arbeitsstelle des Autors in Prostejov zu durchsuchen. Eines Nachmittags erschienen im Laden der Firma Nehera kurz vor Geschäftsschluß fünf Männer in Zivil. Der Ge schäftsführer war sich bei ihrem Auftauchen im klaren, daß es sich um keine Kundschaft handelte, und bat die Herren sogleich in sein Büro. So erleichtert er davon war, daß ihr Besuch nicht seiner Person galt, geriet er dennoch in hellen Ärger, als er erfuhr, daß es einer seiner Angestellten war, der ihm die Polizei ins Haus brachte. Nach kurzer Be sprechung gingen vier der Herren ins Reklameatelier der Firma, das nach dem Hofe zu lag, und gaben sich dem dort beschäftigten Reklamezeichner T. Svatopluk als Beamte der Gendarmerie zu erkennen. Der fünfte blieb noch eine Zeit lang mit dem Geschäftsführer allein.