27 Studienplänen erwies sich auch die Einrichtung von Zwischen- und Vorprüfungen als sehr förderlich, wie wir sie auch an den Universitäten, z. B. in dem „Physikum* der Mediziner, antreffen. Der nachträgliche Besuch der Universität rechtfertigte sich damals durch die Er wägung, daß es für einen Aspiranten des höheren Staatsdienstes im Berg- und Hütten fache unerläßlich ist, sich zu seiner vollständigen Ausbildung ein gewisses Maß von Kenntnissen auf juristischem und kameralistischem Gebiete zu erwerben. Hierzu war anfangs an der Bergakademie noch keine Gelegenheit geboten. Über Bergrechte wurden aber auch an den Universitäten zu jener Zeit wohl kaum besondere Vorlesungen gehalten. Es handelte sich also für die an die Universität übergehenden Bergakademiker nur um eine allgemeine Orientierung in der Jurisprudenz. Seit 1786 wurden an der Bergakademie Vorlesungen über Bergrechte eingeführt. Die Begründung eines Lehrstuhles für Bergrecht, später auch für Allgemeine Rechtskunde, ist nicht allein für die Freiberger Hochschule, sondern ebenso für die Jurisprudenz im allgemeinen von nicht zu unterschätzender Bedeutung gewesen, denn diese Professur in Freiberg blieb lange Zeit die einzige in ihrer Art, und erst vor kur zem haben andere Bergakademien Vorlesungen über Bergrecht in ihren Lehrplan auf genommen. Es kam vielfach vor, daß solche junge Männer, welche die Freiberger Berg akademie absolviert hatten, das volle juristische Studium an der Landesuniversität Leipzig aufnahmen und dort die vorgeschriebenen Prüfungen ablegten. Viele von diesen so genannten „Bergjuristen“, die freilich heute fast ausgestorben zu sein scheinen, haben nachmals im sächsischen Staatsdienst hohe Ämter bekleidet. Auch das Umgekehrte trat in neuerer Zeit häufig ein, daß nämlich bereits in Amt und Würden stehende reine Juristen sich in die besonderen Angelegenheiten und Erfordernisse des Berg- und Hüttenwesens einarbeiteten, als Mitglieder oder Direktoren in das Freiberger Bergamt, oft zugleich als Professoren des Bergrechts an die Akademie berufen wurden und von hier in hohe Staatsstellungen übergingen. Beispielsweise befinden sich unter den ersten Räten des Königlichen Finanzministeriums mehrere ehemalige Freiberger Professoren des Bergrechts. Besonders hervorzuheben ist, daß die bedeutenden Juristen, welche an der Frei berger Hochschule über Bergrechte und verwandte Gegenstände vortrugen, sich zumeist nicht darauf beschränkten, das im Kurfürstentum oder Königreich Sachsen geltende Berg recht zu behandeln, sondern ihre Zuhörer auch über die in anderen deutschen Staaten, in Österreich und in außerdeutschen Ländern geltenden rechtlichen Bestimmungen auf zuklären suchten. Sie folgten damit einer Tradition der Freiberger Bergakademie, die stets bestrebt war und ist, auch dem Studium fremder Verhältnisse Raum zu geben, und schufen eine Art vergleichender Bergrechtswissenschaft. Was die kameralistischen oder Verwaltungswissenschaften anbetrifft, so