251 8 54. Ordnung im Concurse. Entsteht zu dem Vermögen eines Bergwerksbesitzers Concurs, so werden die Bergwerksgläubiger aus dem Bergwerksvermögen abgesondert befriedigt. Die Befriedigung erfolgt in nachstehender Ordnung: 1. die Besoldungen und Löhne der Werksbeamten, Officianten und Arbeiter; 2. die öffentlichen Abgaben, zugleich mit diesen die Beiträge und Leistungen, welche der Bergwerksbesitzer an Knappschafts- und ähnliche Unterstützungs- cassen, an Stölln, an gemeinschaftliche Betriebs-, Wirthschasts- oder Unterstützungsanstalten oder nach Abschnitt VII. an andere Berggebäude zu entrichten hat; 3. die Reallasten; die sämmtlichen unter 1 bis 3 genannten Schulden jedoch nur wegen der Rückstände von 3 Jahren von den in § 41 7 des Bürgerlichen Gesetz buchs bestimmten Zeitpunkten an zurückgerechnet; 4. die hypothekarischen Forderungen, von den in § 53 erwähnten Vorschüssen jedoch nur die Rückstände auf die Zeit von 3 Jahren von den in § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegebenen Zeitpunkten an zurückgerechnet; 5. alle in den vorhergehenden Classen nicht befriedigte Forderungen von Berg werksgläubigern. Die unter 2 erwähnten Beiträge und Leistungen werden, auch wenn sie während des Concurses fällig worden und daher als Masseschulden zu befriedigen sind, zugleich mit den öffentlichen Abgaben berichtigt. Diejenigen Gläubiger eiues Bergwerksbesitzers, welche nicht zu den Berg werksgläubigern gehören, werden aus dem von dem Absonderungsrechte der Letzteren nicht betroffenen Vermögen abgesondert befriedigt. Was hiernach übrig bleibt, dient zur Befriedigung der Bergwerksgläubiger wegen des Ausfalles in dem Con curse über das Bergwerksvermögen. In dem Concurse zu dem Vermögen des Besitzers eines Stein- oder Braun kohlenwerks kommt den vorstehend unter 1 und 2 genannten Rückständen das denselben angewiesene Vorzugsrecht solchen hypothekarischen und Reallastenforder ungen gegenüber nicht zu, welche vor der Zeit entstanden sind, zu welcher dieses Gesetz in Kraft getreten ist. Erste Abtheilung, 4. Band. 38