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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-24.1927
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192700007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19270000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19270000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1, Januar
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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tätigen Lehrkräfte angehört. Die finanzielle Beladung durch den Beitrag ift fo gering, daß fie von allen Lehrkollegen getragen werden kann. Keine Lehrkraft im Buchdruckgewerbe follte fich abfeits ftellen, fondern diefes junge Bäumdien mit pflegen, damit es bald zur Blüte LEHRLINGSORDNUN Die von Gehilfen und einemTeil der Arbeitgeber desBuch- druckgewerbes feit Jahren vergeblich erflrebte Einführung der Lehrlingsordnung in Deutfchland hat jetzt endlich Aus ficht, in gewiffem Umfange verwirklicht zu werden; auf dem Umweg über die zahlreichen Handwerkskammern des Deutfchen Reiches foll der Wunfch der fortfchrittlichen Gewerbeangehörigen Erfüllung finden. So haben in Bayern mit Ausnahme von Nürnberg und Koburg, in Württem berg und Baden alle Kammerbezirke befchloffen, die Lehr lingsordnung für das Buchdruckgewerbe einzuführen. Der Weftdeutfche Handwerkskammertag hat fie für die ihm unterftellten dreizehn Bezirke ebenfalls befchloffen, die einzelnen Kammern müffen jedoch noch ihre Zuflimmung geben. In Sachfen bedarf es nur noch der Entfcheidung des Wirtfchaftsminifleriums, um auch dort den Beftim- mungen Allgemeingültigkeit zu verfchaffen, die beteiligten Kreife haben fich bereits für die Lehrlingsordnung aus- gefprochen. 36 Kammerbezirke flehen noch in Unterhand lungen mit den maßgebenden Körperfchaften.Nur wenige Kammern haben fich bis jetzt, und zwar meifl unter Be rufung auf das in Ausficht flehende Berufsausbildungs- gefetz, grundfätzlich gegen die gewerbliche Lehrlingsord nung ausgefprochen. Allerdings foll nicht verfchwiegen werden, daß auch eine ganze Anzahl der 34 Handwerks kammerbezirke, die bis zur Niederfchrift diefer Zeilen die Lehrlingsordnung anerkannt haben, mehr oder minder ein- fchneidende Abänderungen, befonders in der Zufammen- fetzung der Fachausfchüffe, Vornahmen. Sie haben dadurch den ohnehin fchon durch die verfchiedenen Ausfchußbe- ratungen der Tarifparteien llark verwäfferten Entwurf von 1920 und 1925 noch mehr entflellt. Immerhin ift ein großer Fortfehritt gegenüber dem bisher unklaren und willkür lichen Zufland doch erreicht, und das verpflichtet die den Berufsunterricht an den Fach- und Fortbildungsfchulen er teilenden Lehrer, fich mit der Lehrlingsordnung und ihren Beftimmungen genau vertraut zu machen; denn in vielen Abfchnitten der Ordnung ift die Mitwirkung der Schule ausgefprochen. Von den Beftimmungen, die die Mitarbeit der Schule vorfehen, follen nur einige angeführt werden. Der Para graph 3 enthält in feinem Abfatz I die Beftimmung, daß die Werbung von Lehrlingen durch Führungen durch Schulwerkftätten und Druckereien fowie durch Vorträge vor Eltern und Schülern erfolgen kann. Wer wäre hierzu neben dem im Betriebe tätigen Fachmann wohl beffer geeignet als der Fachlehrer, der am anfchaulichften die Anforderungen des Berufs aus feinen Lehrerfahrungen heraus fchildern kann? Er ift der Berufenfte, der auch pfychologifch der Aufgabe gewachfen ift. Über die Art der Erklärungen läßt fich der Abfatz 3 c desfelben Paragraphen noch näher aus. Noch größerer Einfluß ift der Fachfchule im Paragraphen 7, Eignungsprüfung, gegeben; dort wird ihr eine äußerft gelangt und für Lehrende, Lernende und das ganze Gewerbe gute Früchte trägt. Zufchriften in diefer Angelegenheit find an den Bildungs verband der Deutfchen Buchdrucker, Abteilung Fachfchulwefen, Berlin SW61, Dreibundftraße 5, ZU ridlten. Gottlieb Fifcher (Nürnberg) G UND FACHSCHULE wichtige Aufgabe für das Gewerbe übertragen. Von der Auslefe des Nachwuchfes werden die technirchen und moralifchen Qualitäten im Gewerbe wefentlich abhängen, deshalb müffen die mit der Abnahme der Prüfung be trauten Lehrer fich ihrer Verantwortung voll bewußt fein und gewiffenhaft die Wahl ausführen. Die Schule kann hier fehr beftimmend mitwirken. Die Pflichten und die Einrichtung der Schule fowie das Zufammenwirken zwifchen Fachfchule und Lehrwerkftatt behandeln eingehend die Paragraphen 19 bis 23. Hier heißt es in der Hauptfache, die Schule trägt zur Ergänzung der Werkftattlehre bei. Ihr fällt die Aufgabe zu, den Lehrlingen eine breite und fichere Grundlage ihrer Ausbildung zu vermitteln. Bei den verfchiedenartigen Einrichtungen der Buchdruckwerkftätten ift in ihnen eine univerfelle Durch bildung der Lehrlinge heute weniger als je möglich. In der WerkftättewirdderLehrlingimmervonderinderDruckerei vorherrfchenden Spezialart des Satzes oder Druckes ab hängig fein. Die notwendige Ergänzungmuß ihm die Schule bringen; auch ihr wird das allerdings nur in befchränktem Maße, je nach ihrer eignen Einrichtung, gelingen. Dem fpäterenGehilfen aber kann doch manch wertvoller Finger zeig gegeben werden, der ihn befähigt, fich felbft fort zuhelfen. Der Abfatz 2 des Paragraphen 19 weift befonders auf diefe Aufgaben der Schule hin. Der Errichtungvon Fach- fchulen bzw. Einrichtung von Fachklaffen an beftehenden Fortbildungsfchulen wird mehr als bisher Beachtung auch feitens der Lehrerfchaft und der unterhaltspflichtigen Schul behörde gefchenkt werden müffen. Namentlich müffen auch die kleineren Schulen auf die Einrichtung reinerFach- klaffen befonderen Wert legen (§ 20). Wo es angängig ift, ift die Heranziehung mehrerer Druckorte zur Einrichtung von Bezirksbuchdruckerfachfchulen zu erwägen. Wie aus dem Bericht über die letzte Sitzung des Fachfchullehrer- ausfehuffes im Dezemberheft v. J. hervorgeht, hat fich auch diefer in einer Entfchließung an die preußifche Behörde für Schaffung von Berufsfchulzweckverbänden eingefetzt. Von der Schule aus verdient diefe Anregung volle Unterftützung. Der Wert der Einrichtung von Schulwerkftätten, in denen namentlich die gefchmackliche Bildung zu pflegen ift, fei hier befonders hervorgehoben. Die Befchaffung fonftigen anfchaulichen Unterrichtsmaterials muß ebenfalls von der Schule gefordert werden. Die Schule foll von allen Lehrlingen befucht werden, auch von denen mithöherer Schulbildung (§ 21). DieSchule muß auf Erfüllung diefer Beftimmungen in jedem Falle dringen, insbefondere ift auf den regelmäßigen Befuch des fehr wich tigen Zeichenunterrichts zu achten. Nicht zu überfehen ift, daß zu Lehrern an der Fachfchule geeignete Fachleute heranzuziehen find (§ 20, 2). Wenn auch infolge der verfchiedenen gefetzlichen Beftimmungen es nicht immer möglich fein wird, geeignete Fachleute als hauptamtliche Lehrkräfte anzuftellen, fo muß doch zum
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