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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-24.1927
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192700007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19270000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19270000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 12, Dezember
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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DAS FACHSCHULWESEN IM BUCHDRUCKGEWERBE DEZEMBER MCAAXXVIi / TYPOGRAPHISCHE MITTEILUNGEN / ZWÖLFTES HEFT VORSCHLÄGE ZUM AUSBAU DER BERUFSSCHULEN In der amtlichen Begründung zumEntwurf eines Berufsausbildungsgefetzes, den Kollege Fifcher (Nürnberg) in längeren Ausführungen kritifch würdigte, heißt es einleitend: »Im Deutfchen Reiche befteht keine umfaffende gefetzlicheRege- lungderBerufsausbildungimeinzelnenBetriebe. Vorhanden find lediglich Anfätze zu mehr oder minder umfaffender Regelung des Lehrlings- wefens im Handwerk, in gewerblichen Betrieben außerhalb des Handwerks und im Handel; fo- weit Ge befteht, entbehrt fie einheitlicher Leit gedanken und ift vielfach veraltet. Außerhalb des eigentlichen Lehrverhältniffesift die gefamte Berufsausbildungnochungeregelt.Esgenügtder bisherige Zufland weder den Anfprüchen der Wirtfchaft nodi der Gefellfchaft; umfaffende gefetzliche Ordnung der gefamten Berufsaus bildung im Betriebe ift notwendig.« Diefe Er kenntnis, die zum Entwurf des Berufsfchul- gefetzes geführt hat, ift zugleich eine Beftätigung der Unterlaffungsfünden, die fich Staat und Ge fellfchaft in der Behandlung der Berufsausbil dung bisher zufchulden kommen ließen. Der vorliegende Entwurf ift aber leider noch weit davon entfernt, bereditigten Anforderungen zu genügen; immerhin ift er geeignet, als Ver handlungsgrundlage zu einer einheitlich ge regelten Neuordnung des Berufsausbildungs- wefens zu dienen. Zur Hebung der Berufsausbildung ift aber nicht allein eine durchgreifende Reform der Verhält- niffe in den Lehrbetrieben erforderlich, fondern vor allem auch eine Reform der Berufsfdiulen, der nach einem Ausfpruch des Berufsfchulpäd- agogen Hellpach ein Drittel der Berufsausbil dungszeit gehören muß. In den heutigen Berufs- fchulen geht noch allzufehr der Geilt der alten Berufsfortbildungsfdiule um. Falt auf allen Ta gungen der berufenen Fadi- und Berufsfehul pädagogen wird deshalb die Forderung nach zeitgemäßem Ausbau erhoben. Einen bemerkenswerten Ausdruck finden diefe Forderungen in einem längeren Auffatz, den der Gewerbeoberlehrer Sielaff (Berlin) in der Zeit- fchrift »Die Berufsfchule« veröffentlicht. Der Verfaffer fordert dort unter anderem die mitt lere Reife für die Berufsfdiulen, das heißt die Schüler der Berufsfchule follen nach Verlaffen der Schule eine Lebens- und Berufsreife auf weifen, die fie befähigen, ihren Beruf nach allen Seiten auszufüllen. Er berührt dabei die Richt linien des Preußifchen Minifters für Handel und Gewerbe, die diefer unter dem 18. Mai 1927 für die Erteilung des Zeugniffes der mittleren Reife veröffentlichte. Die Richtlinien geben unter anderem den Kunftgewerbefdiulen mit Ab- fchlußprüfung nach fechsfemeftrigem Lehrgang das Recht zur Erteilung des Zeugniffes der mittleren Reife. Diefe Reife, die zwifchen Volks- fchulreife und Oberfekundareife fteht, foll in erfter Linie Berufsreife fein und dem Inhaber die Bereditigung zum Eintritt in beftimmte Stellen des öffentlidten Lebens fowie zu einer vollkommneren Wirtfchaftsführung im felb- ftändigen Beruf verleihen. Sie foll das frühere fogenannte »Einjährige«, mit dem im Staats und Wirtfehaftsleben eine Reihe von Berechti gungen verbunden waren, erfetzen, ohne jedodi die alte auf die neue Einriditung, die im übrigen noch fehr unklar umriffen ift, zu übertragen. Die mittlere Reife foll nidit mit dem Wefensinhalt des »Einjährigen« behaftet werden und Geltung zur Schulreife und Schulbereditigunghaben,alfo zum Befuch höherer Schulformen bereditigen. Aber hier fetzt bereits der Widerftand der all gemeinbildenden höheren Sdiulen ein, die fchon eine Unterfcheidung zwifchen Oberfekundareife und mittlerer Reife durchgefetzthaben. Es würde hier viel zu weit führen, auf die weiteren Aus führungen einzugehen, nur feien die Vorfchläge noch erwähnt, die zum Ausbau des Berufsfchul- wefensgemadit werden.Diefe find: i.dreiftufiger Aufbau unfres Berufsfdiulwefens (Volksfchul- reife, mittlere Reife und Oberfdiulreife); 2. Zu- fammenfaffung der befähigten Schüler in den Berufsaufbaufchulen;3.AusdehnungderBerufs- 349
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