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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-29.1932
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-193200002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19320000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19320000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- Keine Oktober-Ausgabe vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 2, Februar
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe Typographische Mitteilungen . Februar 1932 Fachschulbesuch der Lehrlinge über 18 Jahre Auf dem Druckertag, der 1931 in Heidelberg stattfand, war bei der Behandlung der Lehrlingsfragen ein Antrag Karlsruhe ein gebracht worden, der die Regelung des Berufsschulbesuchs auch für Lehrlinge über 18 Jahre forderte. Der Antrag lautete: „Der Südwestdeutsche Druckertag in Heidelberg möge dazu bei tragen, daß die angeschnittene Frage, Fachschulbesuch der Lehr linge über 18 Jahre, für die Buchdruckerlehrlinge ihre eindeutige Regelung findet. Insbesondere soll auch klargestellt werden, in wieweit die Lehrlinge des vierten Lehrjahres zum Schulbesuch verpflichtet werden können, und in welchem Umfange eine Ver pflichtung für das Lehrgeschäft besteht, dem Lehrling zum Schul besuch Gelegenheit zu geben.” Die Berechtigung dieses Antrags steht außer allem Zweifel. Eine Reihe von Lehrlingen tritt heute die Lehre erst mit 15 Jahren, oft sogar noch später an, so daß die Lehrzeit über das 18. Lebens jahr hinaus dauert. Diese Erscheinung, zum Teil auch eine Folge der allgemeinen Wirtschaftslage, war früher höchst selten, und man hat deswegen der Frage des Schulbesuchs der über 18 Jahre alten Lehrlinge kein besonderes Interesse entgegengebracht. Die Fachschulbildung der großen und sicher noch wachsenden Zahl der Lehrlinge über 18 Jahre, die geteilten Auffassungen über deren Schulpflicht, die sich widersprechenden gesetzlichen und sonstigen Regelungen verlangen dringend Klärung und Fest legung dessen, was hier verlangt werden kann. Ein für die allgemeine übliche Lehrzeit verpflichteter Lehrling über 18 Jahre müßte auch schon deswegen die Fachschule be suchen, weil die Zeit für den Schulbesuch doch in der Lehrzeit i mit eingerechnet ist. Nach § 120 der Gewerbeordnung ist ein Lehrling bis zum 18. Le- [ bensjahr schulpflichtig, und nach vielen Ortsstatuten hat er seiner Schulpflicht genügt, wenn er drei Jahre die Gewerbeschule be sucht hat, auch wenn er noch nicht 18 Jahre alt ist. Nun ist in der Lehrlingsordnung für das Buchdruckgewerbe eine Bestimmung j enthalten, die besagt: „Jeder Lehrherr ist verpflichtet, seine Lehrlinge während der gan- s zen Lehrzeit in die Fachschule zu schicken. Selbst wenn sie wegen des Besuchs einer höheren Schule von der Berufsschulpflicht be- 1 freit sind, haben sie wenigstens am Fach- und Zeichenunterricht j teilzunehmen.” I Diese Bestimmung ist überall Gesetz, wo die Lehrlingsordnung / von den Handwerkskammern anerkannt worden ist. Auf die I Durchführung der Bestimmung zu achten, ist nun die Pflicht der eingesetzten und gewählten Fachausschüsse. Auch bei den Lehr- il lingen, die aus höheren Schulen kommen, ist zumindest auf den 3 Besuch des Fach- und Zeichenunterrichts, der unbedingt zur be ruflichen Ausbildung gehört, zu achten. Kollegen, sorgt deshalb b dafür, daß diese Bestimmung nicht bloß auf dem Papier steht, >g sondern auch in die Tat umgesetzt wird! Karl Heim, Heilbronn 3 Buchdrucker und Berufsschulabbau vl Mit großen Opfern wurden die Buchdruckerfachklassen an den 8 Berufsschulen, besonders in den Klein- und Mittelstädten, in den 9! letzten Jahren gebildet. Die Einführung der Lehrlingsordnung ijf für das Buchdruckgewerbe bat die Gründung solcher Fachklassen 9 g sehr gefördert, und die Fachausschußmitglieder wissen bei den t q Prüfungen am besten den guten Einfluß der von einem wirk- )il liehen Fachmann geleiteten Buchdruckerfachklasse zu würdigen. Es sollte deshalb als selbstverständlich gelten, daß alles getan würde, was das Fachschulwesen fördert und die Paragraphen 20 bis 24 der Lehrlingsordnung strikte zur Durchführung bringt. Statt dessen droht diesen kleinen Fachklassen jetzt der Zusam menbruch oder zumindest eine rigorose Einschränkung der fach lichen Unterrichtsstunden. Es dürfte bekannt sein, daß durch Sparmaßnahmen zum Teil schon am I. Oktober 1931 gewisse Einschränkungen an den Berufsschulen durchgeführt sind. Der Preußische Handelsminister hat nun in einem Erlaß vom 24- Sep tember 1931 weitere Maßnahmen angeordnet, die bereits in der vorigen Nummer der F’achschulbeilage im Auszuge zur Kenntnis gebracht wurden. Dem Erlaß liegt sicher die gute Absicht zu grunde, die Not der jungen Gewerbelehrer zu lindern. Einem Teil der Bestimmungen kann man auch sehr wohl zustimmen. Soweit er sich aber gegen die Praktiker wendet, bedeutet er trotz der einschränkenden Bemerkungen, daß auch auf bewährte Prak tiker Rücksicht genommen werden kann, eine schwere Belastung für den fachkundlichen Unterricht an den kleineren und mittleren Schulen. Befremdend wirkt es nun, wenn der „Jugendführer” des ADGB.inHeft II1931 folgendeEmpfehlung veröffentlicht: „Dieser Standpunkt des Preußischen Handelsministers wird auch von den Gewerkschaften eingenommen, weil er im Interesse der Be rufsschule sowie in dem der arbeitenden Jugend liegt. Die ge werkschaftlichen Mitglieder von Berufsschulvorständen und -bei- räten werden für die Beachtung der obigen Richtlinien mit sorgen müssen.” Es scheint, daß der „Jugendführer” über die besonderen Ver hältnisse mancher Gewerkschaft in F'achschulfragen nicht im Bilde ist. Sonst könnte er diesen Erlaß nicht in allen Teilen gut heißen. Seit Jahren kämpfen wir Buchdrucker um die Erhaltung bzw. Neueinrichtung von Fachklassen. Daß die Verhältnisse in den überwiegend kleinen und mittleren Orten die Anstellung von hauptamtlichen Lehrkräften für bestimmte Berufe an den Be rufsschulen nicht zulassen, müßte doch auch der „Jugendführer” wissen. Es muß daher im Interesse unseres Nachwuchses ver langt werden, daß allerorts die Fachausschüsse und Lehrlings leiter bei den Schulleitungen vorstellig werden und unter Hin weis auf die Lehrlingsordnung für den fachlichen Unterrichtsstoff den wirklichen Fachmann als Lehrer fordern und so einen Abbau der bewährten Praktiker verhindern. B. L!>g Fachschulen auch in der Provinz Der Nachwuchs, der unserem Gewerbe zugeführt wird, findet fast in allen Stadtgemeinden seinen Weg zum Beruf durch die Eignungsprüfung. Die Qualität des Lehrlings ist somit bereits vorgeprüft; die Zwischenprüfung, die bei Beginn des dritten Lehrjahres durchgeführt wird, bedeutet deshalb in der Haupt sache eine Kontrolle der Lehrlingsausbildung. Allen, die zur Abnahme der Prüfung herangezogen werden, fällt nun bei der Ausübung ihrer Tätigkeit fast immer eines auf: der große Unterschied, der zwischen dem Wissen der Lehrlinge aus der Stadt und den Prüflingen aus der Provinz liegt. Es hat den Anschein, als würde die Auswahl der Lehrlinge in den kleinen Ortschaften nicht so gewissenhaft getroffen, wie es heute in den Städten der Fall ist; denn auch die Teile der Prüfung, die einen Einblick in das Allgemeinwissen des Lehrlings gestatten, brin gen Ergebnisse, die überwiegend zuungunsten für die Provinz ausfallen. Bei der praktischen Fachprüfung sind die Resultate nicht viel besser, obgleich bei den Setzerlehrlingen aus der Pro vinz die Ausbildung immerhin annehmbarerscheint. Denn wenn auch dort dem Lehrling kein reichhaltiges Material zur Verar beitung bereitsteht, gestattet es doch dem Geschickteren mit Hilfe seiner Phantasie Befriedigendes zu schaffen. Ganz anders ist es um den Druckerlehrling bestellt, wenn ihm für das praktische Arbeiten nur gebrechliche, unzeitgemäße Ma schinen zur Verfügung stehen und ihm nur alltägliche Kunden arbeiten zufallen. Der Druckerlehrling in der Stadt wird in sol chen Fällen immer einen Vorzug haben durch den Besuch der Fachschule, eine Ausbildungsmöglichkeit, die dem Lehrling aus der Provinz so gut wie verschlossen bleibt. Dieser Zustand ist in Zukunft nicht mehr haltbar. Auch der Lehrling in der Pro vinz bedarf einer schulungsmäßigen Nachhilfe. Wenn schon die
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