I. ABSCHNITT. Vom Jahre 1615 bis zum Jahre 1682. Das Wort „Generalstab“, auch „Generalstaat“, abzuleiten von dem spanischen „estado mayor“, ist urkundlich zum erstenmal in der Kurfürstl. Sächs. Kriegsverfassung vom Jahre 1620 erwähnt und ver stand mäh damals unter Generalstab die Vereinigung sämtlicher höherer Offiziere und Beamten, denen die Verwaltung der bereits im Frieden bestehenden militärischen Einrichtungen und die Führung, sowie die Verwaltung der für Kriegszwecke jedesmal besonders aufgestellten Armeen oblag. Bereits am 23. Februar 1613 hatte der Kurfürst Johann Georg I. die Verfügung zur Errichtung einer „Landesdefension" erlassen, die einleitenden Massnahmen zur Errichtung eines stehenden Heeres, Aufgabe des Söldnerwesens und Heranziehen der Landeskinder zum Kriegsdienst. Den Rittern wurde die Verpflichtung auferlegt. Ross und Reiter, den Städten die Fusstruppen zu stellen. Der Oberbefehlshaber im Kriege, im einzelnen Falle dazu ernannt, war der Generalleutnant im Felde, ihm wurden eine Anzahl Generalstabspersonen zugeteilt. Im Jahre 1620 bestand der Generalstab aus einem Generalwachtmeister zwei Generalwachtmeisterleutnants einem Generalkriegskommissar einem Generalquartiermeister einem Generalrumormeister 1 ) einem Oberstproviantmeister einem Musterkommissarius einem Generalwagenmeister einem Generalprofos einem Kriegszahlmeister mehreren Ingenieurs, im Jahre 1631 verzeichnet der Stand des Generalstabes einen Generalfeldzeugmeister (Artillerie und Festungen) einen General über die Kavallerie einen General über die Infanterie einen Generalwachtmeister bei der Kavallerie einen Generalwachtmeister bei der Infanterie einen Generalkriegskommissar (Bekleidung und Geldverpflegung) einen Generalquartiermeister (Unterbringung) einen Generalproviantmeister einen Generalschultheiss (Auditeur) einen Generalprofos einen Generalwagenmeister einen Rumormeister (Gehilfe des Generalprofos). Der zuletzt genannte Rumormeister verschwindet im Jahre 1636 aus den Listen des Generalstabes. x ) Hatte ähnlichen Dienst wie der Generalprofos, besonders die Aufsicht über den beim Heere befindlichen Tross, Soldatenfamilien usw.