einer Woche nach Versendung der Mit» teilung unter Angabe der Gründe dem Vorstande zugehen. Eine etwaige Ab lehnung erfolgt ohne Angabe von Grün den, jedoch nur durch gemeinsamen Be schluss des Vorstandes und Ausschusses. § 3. EHRENMITGLIEDER. Personen, die sich ein hervorragendes Verdienst um die Förderung des Vereins oder seiner Ziele erworben haben, können durch Ver sammlung sbeschluss als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Sie haben die Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten. § 4. VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT. Die Mitgliedschaft erlischt: a. durch den Tod, b. durch Austritt, der dem Vorstande mindestens einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist, c. durch Ausschliessung, die nur von einer ordentlichen Versammlung mit zwei Drittel Mehrheit ausgesprochen werden kann, d. durch Streichung in der Mitgliederliste, die vom Vorstande gegenüber solchen Mitgliedern vorgenommen werden kann, von denen rückständige Beiträge auf dem in § 5 angegebenen Wege nicht beigetrieben werden können.