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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.04.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-04-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191604041
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160404
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160404
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-04
- Tag1916-04-04
- Monat1916-04
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.04.1916
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V- 78 Dienstag, 4. April NilS, avenss. 6S. Fahr« Kr. -s Nttgebramlten Kaffee betreffend. Nach einer Verordnung des Königlichen Ministeriums dss Innern sind die Inhaber von Gast- und Speiscwirtschasten, Kaffeehäusern usw. zu den Verbrauchern im Sinne der auch in den Amtsblättern zum Abdruck gelangten Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 21. Februar 1910 zu rechnen. Es darf also au diese Personen oder deren Vertreter nnd Beauftragte ebenfalls kein ungebrannter Kaffee verabfolgt werden, jedoch dürfen solche Kaufverträge, die vor Erlaß der Verordnung vom 21. Februar 1916 zwischen Inhabern von Gast- und Spcisewirtschaften, Kaffeehäusern usw. einerseits und Kaffcehändlern andererseits fest abgeschloffen worden waren, noch erfüllt werden. Großenhain, am 31. März 1916. 246sk'H. Königliche Amtshauptmannschaft. Hotel Ster«. Heute oben- große kiuematographische Vorstellung. «Md Arrrrig»« (Elbtblatt mü> Atytkg«» Amtsblatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. — Nach ergangener Mitteilung der Königlichen General direktion an die Chemnitzer Handelskammer wird vom 1. Mai an für die Dauer des Kriegs der D-Zug IW (ab Ber lin 7,15 abends) in Elsterwerda halten und im Anschluß an ihn ein neuer Schnellzug (ab Elsterwerda 9,22) ver kehren, der 11,25 abends in Chemnitz-Hbf. cintrifft. In der Gegenrichtung wird ein neuer Schnellzug von Chemnitz» Sbf. lab 0,18 abends) nach Nöderau geführt werden, der an den D-Zug 53 (an Berlin-Anh. Bf. künftig 19,35 abends) anschlietzen wird. — Durch die Bekanntmachung Sir. 2354 1. 16 K. N. A. be treffend Beschlagnahme und BestandSeryebung vön Alt gummi, G u m m i a bf ä k l e n nnd Rcgeneraten vom 1. April 1916 sind sämtliche Altgummigegenstündc nnd Gummi abfälle — mit Ausnahme von Gegenständen, die sich noch im Gebrauch befinden — beschlagnahmt. Da schon Vorräte in Höhe von mehr als 1 Kg. beschlagnahmt und meldcpflichttg sind, ist anznnehmen, daß in fast jedem Haushalt, kn jedem landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe, diese Müu- deftmenge in unbrauchbaren Gummischuhen, Fahrraddecken, Fahrradschläuchen, Gasschläuchen, Gartcnschlänchcn, Pumpen kappen und anderen Gummiwaren aller Art vorhanden ist. Ratsam ist, dos; jeder in seinem Haushalt und Betrieb Um schau hält und allen Altgummi umgehend der mit dem An kauf betrauten Stelle übergibt. Auf diese Weise wird ver hindert, daß Altgnmmtsachen irgendwo im Winkel verderben und ihrem Zweck der gesamten Gummiwirtschaft zu dienen, entzogen werden. Jeder denke daran, daß er hiermit eine vaterländische Pflicht erfüllt. Auch kleinste Mengen werden angekanst. Die Preise für die Abfälle sind durch besondere Verordnung festgelcgt. In kleineren Gemeinden können diese Abfälle gesammelt und auf einmal der mit dein An kauf betraute» Stelle übergeben werden. Stach der Beschlag nahme-Bekanntmachung müssen die Abfälle der Kautschuk Abrechnungsstelle Berlin W., Mancrstrasie 25, oder deren Beauftragten verkanft werden. Dicke Stelle hat die Firma Fr. Walter Müller, Dresden, Leipziger Straße 8, mit dem Ankauf der Altgummiabfällc in Sachsen, Sachsen-Weimar Eisenach, Altenburg, Koburg-Gotha, Meiningen, Ncns; und Schwarzburg-Rudolstadt betraut. — Die sächsische Negierung hat der Finanzdeputatiou A der Zweiten Kammer zur K^h len Preisfrage folgende Auskunft erteilt, mit der sich die Deputation befriedigt erklärte: Eine etwaige Festsetzung von Höchstpreisen für Koh len würde nach Ansicht des Finanzministeriums auf ganz erhebliche Schwierigkeiten stoßen, da nicht nur die Kohlen verschiedener Werke, sondern auch die verschiedenen Kohlen sorten eines und desselben Werkes sehr verschiedcnwertig sind. Außerdem sind die Betriebskosten der einzelnen Werke, Oertliches uns Sächsisches. Mesa, den 4. April 1916. —* Die Aufnahme der Neulinge erfolgt in den Bürgerschulen bereits vor den Osterferien. Die beteiligten Elternkreise werden auf die Anzeige in der heutigen Num mer hingewiesen. —KM. Am 4. April 1916 ist eine Bekanntmachung in Kraft getreten, die eine Regelung der Arbeit in Len Web-, Wirk- und Strick st offen verarbeiten den Gcwerbezweigcn voruimmt. Tic Vorschriften dieser Bekanntmachung berühren alle gewerblichen Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer oder Knabenbckleidung, oder von weißer und bunter Wüsche, oder von Gebrauchsgegenstünden, die ganz oder überwiegend aus Web-, Wirk-, Strickstossen, Wollen oder Filze» hcrge- stellt sind, im großen betrieben wird. Die gleichen Vorschrif ten suchen aber auch Anwendung, wenn es sich um gewerb liche Betriebe der bezeichneten Art handelt, in denen außer dem Inhaber oder Leiter miirLcstens 4 Arbeiter (Arbeiterin nen) beschäftigt such. Die Vorschriften der Bekanntmachung wollen eine gleichmäßige Aufarbeitung der vorhandenen Vorräte an Web-, Wirk- und Strickwaren, sowie einen gleich mäßig bleibenden Verdienst der in den bezeichneten Betrie ben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie nach Möglichkeit eine dauernde Beschäftigung der Arbeiter und Arbeiterinnen erzielen. Die Regelung der Verteilung dar Arbeit läuft deshalb in ihren verschiedenen Bestimmungen darauf hinaus. Laß in einer Woche nicht mehr zugeschnitten und nicht mehr verteilt werden darf, als tu der nächstfolgen den Woche verarbeitet werden kann. Tie Regelung der Lohnzahlung ist verschieden, je nachdem die Arbeitnehmer innerhalb ober außerhalb des Betriebes des Arbeitgebers beschäftigt sind. Soweit nicht bestimmt ist, daß die Lohnsätze nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein dürfen, ist genau vorgeschrieben, um wieviel Zehntel der Lohn nur unter dem Stande vom 1. Februar 1910 sinken darf. Soweit die übertragene Arbeit den zulässigen Mindest lohn nicht erreichen würde, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz des Lohnbetrages aus eigenen Mitteln zuzulegen. Auch für die Kündigung von Arbeit nehmern in den ersten zwei Monaten nach Erlaß Lieser Be kanntmachung sind bestimmte Anordnungen getroffen. Die Ueberwachung -er Innehaltung der getroffene» Anordnun gen ist den Gcwerbe-Aufsichtsbeamten übertragen worben. Der Wortlaut der ausführlichen Bekanntmachung, deren wesentliche Teile, in den einzelnen Gewerbebetrieben ausge- häWt werden müssen, ist bei den Polizeibehörden cinzusehen. Mais. Beschädigter Mais, als Pferdefuttcr nicht geeignet, wird in kleineren Posten an Landwirte und Viehhalter abgegeben, Händler ausgeschlossen. Proben einzusehen beim Proviantamt Mesa. ^as Riesaer Tageblatt erscheint scheu Lag abends V,7 Uhr nut Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,16 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen fllr die Nummer oeS Ausgabetages si»o bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 um» breite Grundschrift-Zeil« (7 Silbe») 20 Pf., Ortspreis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» sprechend hoher. NachweisungS- und VermittelungSgeblihr 20 Pf. Feste Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungL- nnd Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag: L ang er L Win te r li ch Riesa Geschäftsstelle: «Loethestraße 5S. Verantwortlich für Mebaktwi:: Krtbvr Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. » ' — i , . — — Bon amtlicher Stelle wird an die Bevölkerung, soweit sie über anbaufähiges Land verfügt, die dringende Auffor derung znm Anbau von Sonnenblumen gerichtet. Dieser Anbau ist deshalb von größter Wichtigkeit, weil der Samen der Sonnenblume ein wertvolles Ocl liefert, bas un mittelbar als Speiseöl, ferner für die Herstellung von Knnst- buttcr und auch für noch weitere Zwecke verwendet werden kann. Bei dem Mangel an Fetten ist dies von besonderer Bedeutung. Die ausgepreßicn Rückstände liefern übrigens ein ausgezeichnetes Kraftfutter. Es ist Vorsorge getroffen, daß die geernteten Körner zu angemessenem Preise durch die Behörde» angckauft und der Verwertung zngeführt werden. —KM. Die von der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft in Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10—11 auf Verlangen und Anweisung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsminksterinms crfolgercden Ankäufe von Metallen gelten als von dieser AteUung in Auftrag gegeben und sind daher Ariegslieferungen im Sinne des 8 6 der Beschlagenahmeverfttgung Nr. M. 1. 4. 15. KNA., veröffentlicht in der sächsischen Regicrungs- und Amtsblatt presse am 30. April 1915. —KM. Alle Behörden, Fabriken, Firmen, Personen usw., die rwch der Beschlagnahme unterliegende Bereifung besitzen oder auch nur in Verwahrung haben und zur Ablieferung »roch nicht aufgefordert wurden, Haben diese unter Angabe von Zahl, Art und Dimension sofort der Inspektion des Krastfahrwesens in Berlin NW., Friedrich straße 100, anzuzetgen, u. U. erneut anzuzeigen. Die Mel dung muß Wohnort, Straße, Nr., Kreis und Unterschrift in deutscher Schrift enthalten. Die Unterlassung der sofortigen nachträglichen Anmeldung aller noch vorhandenen und noch nicht abgeforderteu, sowie -er sofortigen Anmeldung Mer noch etwa in Zugang kommenden Bestände wird uunachsicht- lich gerichtlich verfolgt und kann mit Gefängnis bis zu 0 Monate« oder mit Geldstrafe bis zu 10000 ./k geahndet wer den. Außerdem können die verschwiegene» Stücke als dem Staate verfallen erklärt werden. Der Beschlagnahme uuter- ltegtzn nach Leu Bestimmungen vom 10. Mai 1915 ohne Rück sicht darauf, ob bereits vorhanden oder nachträglich hinzugc- kommen oder ob neu oder gebraucht: 1. sämtliche Vorräte au Vollreifen, Decken und Schläuchen, 2. sämtliche Reserven an Vollreifen, Decken und Schläuche», S. die Bereifung an Kraftfahrzeugen, welche uicht erneut zugelassen sind. Aus genommen find mtr btefentgen Stücke, die von der König lich Preußischen,Inspektion des Kraftfahrwesens auf Antrag der Besitzer bereits sretgegeben sind, sowie die auf den lau senden Nädern eines erneut zugelasseneu Magens befindliche Bereifung, dagegen nicht jegliche Reserveüercisung sofern sie nicht anSdrttcklich von -er Inspektion freigegcben ist. Städtischer Schlveinkfleisch-Berkrmf. Der städtische Schweinefleischverkauf (Fleisch, Speck, Schmeer, Blut- nnd Leberwurst) wird Mittwoch, den 8. April INI« im städtischen Schlachthofe fortgesetzt. Abgefertigt werden die Inhaber der Buttervorzugskarten A (die cchen vor dem Vuch- stabW A angegebene Nr. ist maßgebend) Nr. 1601 bis ungefähr 1800 und die Inhaber der Buttervorzugskarten A Nr. 1 bis 1600, soweit die Letzteren bei den früher statt gefundenen Verkäufen wegen SluSverkaufS der Ware nicht berücksichtigt werden konnten. (Die bett. Karteninhaber sind von der Verkaufsstelle notiert worden). Die Abfertigung erfolgt für die Karteninhaber Nr. 1 bis 500 > d. s. diejenigen Karten- von 10—11 Uhr vorm. „ 501 „ 1000 / Inhaber, die früher keine . 11—12 „ „ „ 1001 „ 1600 I Ware erhalten konnten. „12—1 „ nachm. Nr. 1601' bis 1680 von 1—2 Uhr nachm. ,, „ 1681 „ 1750 „ 2-3 „ . „1751 ,,ca.1800„ 3-4 „ Der Preis beträgt 1 M. 30 Pf. für 1 Pfund Fleisch, 1 M. 65 Pf. für 1 Pfund Speck, Schmeer und Wurst. Es werde» abgegeben an 1 Familie bis zu 2 Penonen nicht mehr als 1 Pfund Fleisch, V, Pfund Wurst und V- Pfund Speck oder Schmeer, bis zu 4 Personen nicht nsthr als I V, Pfund Fleisch, V- Pfund Wurst und Pfund Speck oder Schmeer, von mehr als 4 Personen nicht mehr als 2 .Pfund Fleisch, 1 Pfund Wurst und 1 Pfund Speck oder Schmeer. Die auf der Bntterkarte angegebene Zahl der zum Haushalt gehörigen Personen ist hierbei maßgebend. Die Buttervorzngskarte ist bei der Fleischentnahme vorzulegen. Der Rat der Stadt Riesa, am.r4. April 1916. Bürgerschulen zn RZesa. Die Aufnahme der Oster» ISIS schulpflichtig werdenden Kinder erfolgt Mitt woch, den IS/ April d. I. 1. Alle Knabe«, die für die mittlere und für die einfache Abteilung angemeldet worden sind, sowie diejenigen Mädchen, die für die mittlere Abteilung ange meldet und der gemischten Abteilung nach den bestehenden Bestimmungen zn- gewiestn werden mußten, werden um 10 llyr in der Turnhalle der ttnabenschnle ausgenommen. 2. Alle Mädchen, die für dis einfache Abteilung gemeldet sind, werden um 8 Uhr in der Turnhalle der Albertschule ausgenommen. 3. Alle Mädchen, die für die mittlere Abteilung gemeldet sind und nicht der ae- mischen Abteilung zuzuweisen waren, sowie alle .Knaben und Mädchen, die für die höhere Abteilung angcmeldet sind, werden um 11 Uhr in der Turnhalle der Karolaschule ausgenommen. Riesa, den 3. Apnl 1916. Die Direktoren der Bürgerschule». Danrwarth. Fritzsche. Bekämpfung ver Blutlaus. Zur Abwendung des großen Schadens, der dem Obstbau durch die Blutlaus droht, ist es unbedingt nötig, daß rechtzeitig und allseitig gegen diesen Schädling vorge- gangen wird. Um die Besitzer von Obstbäumen über die Entwicklung des Schädlings zu unter richten und mit den wirksamsten VcrtilgungSmitteln bekannt zu machen, hat das Königliche Ministerium des Innern eine lcjchtfatzliche Beschreibung der Blutlaus und der wirksamsten Bekämpfungsweisen unter Angabe der hierzu geeignetsten Mittel drucken lassen. Ein Ab druck dieser Beschreibung hängt im Hausflur des Rathauses aus. Die Besitzer von Obstbaumen werden veranlaßt, bei eigener Verantwortung dafür besorgt zu sein, daß ihre Obstbäume sofort auf das Vorhandensein der Blutlaus unter sucht werden, und das die zur Vertilgung der Blutlaus erforderlichen Arbeiten sofort in Angriff genommen werden. Hinsichtlich der Befolgung vorersichtlicher Anordnung wird in nächster Zeit eine Revision stattfinden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen und die Unterlassung der ;ur Ver tilgung der Blutlaus notwendigen Ausführungen werden nach 8 368' des Recchsstraf- gesetzbuchS mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tage» bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 3. April 1916. Schdr. Nr. 44 bis 62 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1916 sind hier eingegangen und können in der Ratshauvtkanzlei eingesehcn werden. Der Inhalt der Blätter ist aus dem Anschläge im Flur des Rathauses ersichtlich. Ter Rat der Stadt Riesa, am 4. April 1916.Fnd.
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