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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 29/31.1905/07
- Erscheinungsdatum
- 1905 - 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141341Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141341Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141341Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. - Es fehlen folgende Seiten: Jg. 1905, S. 249-298; Jg. 1906, S. 33-48, 65-68, 171-174; Jg. 1907, S. 319-320, 393-394, 403-404
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 29.1905
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben
- Untertitel
- XI. Der Umfang einer Reparatur und seine angebliche Überschreitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 29/31.1905/07 1
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 233
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 299
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 315
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 331
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 347
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 363
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 379
- ArtikelAufruf an die Schweizer Taschenuhrenfabrikanten! 379
- ArtikelAbonnements-Einladung 380
- ArtikelDer Deutsche Uhrmacherkalender für 1906 380
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 380
- ArtikelVierte Konferenz der Uhrmacher- und Goldschmiede-Fachverbände 382
- ArtikelKassen- und Schaufenster-Sicherungen „Elektresor“ 384
- ArtikelUnter falscher Flagge? 386
- ArtikelModerne Schaufenster 386
- ArtikelEin Gangfehler bei Amerikaner-Uhren mit Stiftenanker 387
- ArtikelVereinfachter Chronograph 388
- ArtikelSprechsaal 389
- ArtikelAus der Werkstatt 389
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 391
- ArtikelVermischtes 391
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 392
- ArtikelBriefkasten 394
- ArtikelPatent-Nachrichten 394
- ZeitschriftenteilJg. 30.1906 -
- ZeitschriftenteilJg. 31.1907 -
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- BandBand 29/31.1905/07 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 24 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 391 Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben XL Der Umfang einer Reparatur |jiejenigen Kollegen, die es gewohnt sind, sich mit ihren Kunden bei allen geschäftlichen Angelegenheiten auf einen zweifels freien Standpunkt zu stellen und durch genaue Abmachungen über das zu Leistende späteren Anfechtungen von vornherein den Boden zu entziehen, werden die Schilderung des nachstehenden Falles überschlagen können. Leider zeichnet sich aber die übergroße Mehr heit unserer verehrten Kollegen in dieser Hinsicht durch eine gewisse Lässigkeit aus, die ihnen, wenn der Kunde die Uhr abholt, oft die unangenehmsten Reklamationen wegen Überschreitung der für die Reparatur vorgeschriebenen Grenzen zuzieht. Gewöhnlich meint der Kunde, daß die Uhr „nur ein bischen geölt“ oder „ein bischen ge putzt“ zu werden brauchte, und daß zu irgend einer Reparatur gar kein Anlaß vorlag, demgemäß dafür auch nichts zu zahlen sei. Dann ist der Prozeß fertig! — Der Uhrmacher R. in Hannover trat mit dem dortigen Kaufmann T. in geschäftliche Verbindung, die ihn gelegentlich in die Wohnung des T. führte. Bei dieser Gelegenheit übergab die großjährige Tochter des T. dem Uhrmacher eine alte flache, goldene Damenschlüsseluhr mit dem Bemerken, die Uhr gehe nicht. Zwar wolle ihr Vater, der mit seiner Frau anwesend war, nichts daran wenden; da aber die Uhr ein altes Andenken für sie sei, so möchte sie sie doch repariert haben, falls es sich noch machen lasse. Kollege R. nahm die Uhr mit Zu stimmung des T. entgegen, mit der Erklärung, daß er, wenn er die Reparatur ausführe, auch für den guten Gang der Uhr garantiere. Er stellte fest, daß der Drücker fehlte, und bemerkte, daß er ihn neu an fertigen müsse. Ob bei dieser Gelegenheit auch davon gesprochen wurde, daß die Uhr gereinigt werden müsse, daran erinnerte sich Kollege R. später, als es zur Klage kam, nicht mehr. Er machte aber in seiner Klagebeantwortung die vollkommen richtige Bemerkung, daß die Reinigung ja selbstverständlich gewesen sei, weil die Uhr wegen des fehlenden Drückers und des mangelhaft schließenden Gehäuses nicht staubsicher war. Der Uhrmacher übernahm also den Auftrag zur Re paratur der Uhr und beseitigte alle Mängel, die er bei dieser Gelegenheit vorfand. Die Uhr wurde nicht bloß gereinigt und mit einem neuen Drücker versehen, sondern es wurde auch das Gehäuse repariert, und einige neue Steine wurden eingesetzt, sodaß R. mindestens anderthalb Tage mit der Uhr zu tun hatte und 10,50 Mark Reparaturkosten verlangte. Infolge dieser Rechnung kam es zur Klage. Der Kaufmann T. behauptete, R. sei nur zur Reinigung und zum Ersatz des Drückers beauftragt gewesen; er verlangte Herausgabe der Uhr gegen Zahlung eines angemessenen Teiles der von R. ge forderten Kosten. R. lehnte die Herausgabe ab und verwies auf die Empfangnahme der Uhr in seinem Laden gegen Bezahlung seiner Rechnung über 10,50 Mark. Beide Teile boten gegenseitig den Eid an, bezw. beriefen sich auf den Eid des Gegners. Hauptsächlich wandte der Kläger T. ein, daß der Uhrmacher, ehe er außer der Reinigung zu weiteren Reparaturen schritt, die Genehmigung des Auf traggebers vorher hätte einholen müssen. Das angerufene Amtsgericht beschloß Beweiserhebung durch Ver nehmung der Ehefrau des Klägers, dessen Tochter und des Taschen uhrgehäusemachers M. in Hannover. Ferner wurde der Beklagte und seine angebliche Überschreitung aufgefordert, einen Sachverständigen vorzuschlagen, welchem Ersuchen er entsprach. Am 20. Oktober wurde das Urteil gefällt. Es lautete: „Der Beklagte wird verurteilt, die ihm zur Reparatur übergebene, dem Kläger gehörige Taschenuhr diesem gegen Zahlung von 10,50 Mark herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreites fallen dem Kläger zur Last.“ — Aus der Begründung seien einige Sätze mitgeteilt: „Wie die Beweisaufnahme ergibt, ging der Wortlaut des dem Be klagten von der Tochter des Klägers, der Zeugin Sch. in dessen Namen erteilten Auftrages allerdings nur dahin, die Uhr zur einigen und einen neuen Drücker einzusetzen. Bei der Auslegung der Willenserklärung und der Bestimmung des Vertragsinhalts ist indessen nicht an dem Wort laute zu haften, sondern auf Treu und Glauben im Verkehre (§§ 133, 157 B. G. B.) Rücksicht zu nehmen, nämlich darauf, daß bei der Vertragsverhandlung von der Bestellerin als Zweck der Re paratur hervorgehoben wurde, die Uhr sei ein Erbstück, an das man nicht viel wenden wolle, immerhin sei sie wieder gebrauchsfähig zu machen; ferner darauf, daß die Formulierung des Auftrages von einer nicht sachverständigen Persönlichkeit herrührte usw. Hiernach durfte der Beklagte es als Willensmeinung des Bestellers betrachten, daß die Uhr gebrauchsfähig gemacht werden sollte, soweit dies im Zusammenhang mit der Reinigung und ohne Überschreitung eines im Verhältnis zum Werte der Uhr angemessenen Gesamtpreises angängig war. Wollte die Bestellerin den Umfang der Arbeit noch näher begrenzen, so hätte sie dies ausdrücklich hervorheben oder etwa einen Höchstpreis der Reparatur vereinbaren müssen. Nach dem Inhalt der im übrigen nicht bemängelten Rechnung war festzustellen, daß der Beklagte die Grenzen seines Auftrages nicht überschritten hatte, sodaß es der Vernehmung eines Sach verständigen nicht bedurfte. Daraufhin wurde das mitgeteilte Urteil gefällt.“ — Wie man sieht, ist Herr Kollege R. als Sieger aus dem Prozesse hervorgegangen, denn seine „Verurteilung“ zur Herausgabe der Uhr ist nur eine Formsache, während der Kläger als wirklich Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen und die 10,50 Mark zu bezahlen hat. Trifft hiernach den Uhrmacher auch weiter keine Schuld in der Be handlung seiner Angelegenheiten der wir ihm übrigens seinerzeit unseren juristischen Rat angedeihen ließen), so liegt es doch auf der Hand, daß auch ein gewonnener Prozeß nicht zu den besonderen Annehmlich keiten dieses Lebens zählt. Herr Kollege hätte dem Streite aus dem Wege gehen können, wenn er sich den Umfang seines Auftrages, nötigenfalls nach dem Auseinandernehmen der Uhr, genauer hätte bestätigen lassen, und dabei gleich die ungefähre Höhe der Kosten bekannt gegeben hätte. Es stand ihm dabei frei, zu erklären, daß die Uhr ohne die Vornahme des für nötig erachteten Ersatzes gewisser beschädigter Teile durch neue nicht ordnungsmäßig gehen könne, und er konnte weiter, wenn der Kunde nachher auf die Reparatur lieber verzichtete, für das Auseinandernehmen, Prüfen und Zusammensetzen einen angemessenen Betrag fordern. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist jede Dienstleistung auch ohne vorherige Abmachung dann zu vergüten, wenn den Umständen nach nicht angenommen werden konnte, daß sie kostenlos ausgeführt werden würde. mmm Jubiläumsfeier der Uhrenfabrik A. Lange & Söhne in Glashütte. Wie wir schon in der vorigen Nummer berichtet haben, waren am 7. Dezember sechzig Jahre seit der Gründung der jetzigen'Weltfirma A. Lange & Söhne in Glashütte verflossen. Aus diesem Anlaß fand am Jubiläumstage eine großartige Feier mit Festabend im Saale des Hotels „Stadt Dresden“ statt. Derlnhaberder Firma, Herr Stadtrat Emil Lange, stiftete in hochherzigerWeise zum Besten seiner Arbeiter die Summe von 45000Mark für diemitdem Grundkapitale von 5000Mark bereits bestehende Friedrich-Emil-Lange-Stiftung. Weitere 5000 Mark überwies er dem Fonds für die Errichtung eines Volksbades und einer Lesehalle in Glas hütte. Ferner nahm er eine Freistelle im neuen Bezirks-Siechenhause in Dippoldiswalde auf sich. — Der Festtag wurde am Morgen mit einigen Liedern durch den Gesangverein der Arbeiterschaft eingeleitet. Dann überreichte Herr H. Körbitz ein prächtiges Album mit etwa 400 Photographien von Freunden und Förderern des Hauses. Die Widmungsschrift des Albums weist treffend auf des Begründers der Firma und seiner Nachfolger rastloses Streben hin, dessen Früchte vielen zum Wohle und der deutschen Industrie zur Ehre gereichen. Ein genauerer Bericht liegt uns bis zum Redaktionsschluß nicht vor. Von den zahlreichen (gegen zweihundert) Telegrammen, die am Fest-
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