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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 8.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454428Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454428Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454428Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 32 (11. August 1883)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preisbewerbung von Schweizeruhren in Bezug auf die Güte ihrer Kompensation in den verschiedenen Temperaturgraden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Immerwährender Kalender
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufklärendes über Fabrikmarken, Muster- und Patentschutz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 8.1883 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1883) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1883) 9
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1883) 17
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1883) 25
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1883) 33
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1883) 41
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1883) 49
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1883) 57
- AusgabeNr. 9 (3. März 1883) 65
- AusgabeNr. 10 (10. März 1883) 73
- AusgabeNr. 11 (17. März 1883) 81
- AusgabeNr. 12 (24. März 1883) 89
- AusgabeNr. 13 (31. März 1883) 97
- AusgabeNr. 14 (7. April 1883) 105
- AusgabeNr. 15 (14. April 1883) 113
- AusgabeNr. 16 (21. April 1883) 121
- AusgabeNr. 17 (28. April 1883) 129
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1883) 137
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1883) 145
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1883) 153
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1883) 161
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1883) 169
- AusgabeNr. 23 (9. Juni 1883) 177
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1883) 185
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1883) 193
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1883) 201
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1883) 209
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1883) 217
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1883) 225
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1883) 233
- AusgabeNr. 31 (4. August 1883) 241
- AusgabeNr. 32 (11. August 1883) 249
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte 249
- ArtikelBericht über die im Winter 1882-83 an das Kaiserliche ... 249
- ArtikelPreisbewerbung von Schweizeruhren in Bezug auf die Güte ihrer ... 251
- ArtikelImmerwährender Kalender 251
- ArtikelAufklärendes über Fabrikmarken, Muster- und Patentschutz 251
- ArtikelRathschläge für junge Uhrmacher (Fortsetzung aus Nr. 31) 252
- ArtikelSchweizerische Landes-Ausstellung in Zürich (Fortsetzung aus Nr. ... 253
- ArtikelVerschiedenes 254
- ArtikelAnzeigen 255
- AusgabeNr. 33 (18. August 1883) 257
- AusgabeNr. 34 (25. August 1883) 265
- AusgabeNr. 35 (1. September 1883) 273
- AusgabeNr. 36 (8. September 1883) 281
- AusgabeNr. 37 (15. September 1883) 289
- AusgabeNr. 38 (22. September 1883) 297
- AusgabeNr. 39 (29. September 1883) 305
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1883) 313
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1883) 321
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1883) 329
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1883) 337
- AusgabeNr. 44 (3. November 1883) 345
- AusgabeNr. 45 (10. November 1883) 353
- AusgabeNr. 46 (17. November 1883) 361
- AusgabeNr. 47 (24. November 1883) 369
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1883) 377
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1883) 385
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1883) 393
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1883) 401
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1883) 409
- BandBand 8.1883 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— -251 — Preisbewegung von Scliweizeruhren in Bezug auf die Güte ihrer Kompensation in den ver schiedenen Temperaturgraden. Diese Preisbewerbung wird von der Schweizer „Societe des Arts“ veranstaltet und ist der Beginn der Beobachtungen auf den 15. Dezember 1883 festgesetzt, zulässig sind dabei alle Chronometer, welche in der Schweiz regulirt wurden. Die Preise bestehen in Geld und Diplomen, welche in der jähr lichen Sitzung obiger Gesellschaft im Mai 1884 zur Verkeilung gelangen, während die Resultate der Prüfung schon im April 1884 veröffentlicht werden. Prüfungsort ist Genf. Diese Prüfung ist zum ersten Male eingerichtet und ist daher nicht mit den alljährlich zu Genf stattfindenden Chrono meterprüfungen zu verwechseln. Für die Schweizer Fabrikanten bietet dieselbe manchen Vortheil, denn obgleich auf dem Gebiete der Kompensation schon ein ausserordentlicher Grad von Vollkommenheit erreicht worden ist, so bleibt doch noch mancher dunkle Punkt in der selben, über welchen noch Aufklärung zu schaffen ist. Um hier einen Erfolg zu haben, ist es nothwendig, dass sich die Beobach tungen und Vergleiche auf eine möglichst grosse Anzahl Prä zisionsuhren erstrecken. Die Art und Weise der Prüfung ist folgende: 1) Im Observatorium zu Genf wird ein besonderer Probir- ofen errichtet, in welchem sich während mehrerer aufeinander folgender Tage eine bestimmte Temperatur erhalten lässt, die nach Belieben zwischen -|- 5 und 35 Grad gewählt werden kann. 2) Um den Einfluss der verschiedenen zufälligen Ver änderungen möglichst aufzuheben, wird jeder Chronometer während fünf aufeinanderfolgender Tage in der gleichen Tem peratur beobachtet werden. 3) Die Temperatur wird in Abständen von 5° erhöht werden und zwar von +5° bis 35°, wobei jede Temperatur stufe während fünf aufeinanderfolgenden Tagen erhalten wird. Sodann wird die Temperatur von + 35° wieder auf + 5° er niedrigt und zwar in denselben Abständen und Zeiträumen. Hierauf wird die Temperatur nochmals von 5° auf 35° gebracht und zwar diesmal ohne Zwischentemperaturen. Die Gesamt prüfungszeit würde somit aus 14 Perioden von je fünf Tagen Dauer bestehen. 4) Zwischen jeder Periode von 5 Tagen und der nach folgenden wird ein Tag Ruhe eingeschoben, an welchem keine Eintragungen stattfinden. Hierdurch kann der Probirofen mit grösster Sicherheit auf die neue Temperatur gebracht werden, und von den Chronometern lässt sich eine grössere Gleich- mässigkeit des Ganges erwarten. 5) Marinechronometer werden nur in horizontaler Lage beobachtet, das Zifferblatt nach oben gerichtet, ebenso werden die Taschenchronometer stets in ein und derselben Lage belassen werden. 6) Jeder Chronometer findet sich der gleichen Temperatur während zwei verschiedenen Perioden von je fünf Tagen aus gesetzt. Es werden jedoch die Ergebnisse der aufsteigenden Periode getrennt von der der absteigenden aufgeführt werden, damit man Gewissheit erlangt über den Grad von Genauigkeit, mit welchem jedes Stück denselben Gang wieder aufnimmt. 7) Es geht aus diesen Angaben hervor, dass die gesamte Prüfungszeit 83 Tage betragen wird, die sich aus 14 Perioden von je 5 Tagen und aus 13 dazwischen befindlichen Ruhetagen zusammenstellen. Die vom Observatorium hierüber ausgegebenen Tabellen werden die gleiche Form haben, wie sie für Marinechronometer- Prüfungen Üblich ist. (Journal suisse d’horl.) Brassus, den 26. Juni 1883. Geehrter Herr Redakteur! In dem Artikel, welchen Sie in Ihrem geschätzten Journal über einen immerwährenden Kalender veröffentlichten, ist weder der Name des Erbauers, noch irgend eine Zeitangabe über die Erfindung dieses Mechanismus gegeben. Ich habe Ursache an zunehmen, dass er jüngeren Ursprunges ist als ein von mir im ahre 1860 erfundener immerwährender Kalender, von welchem ich Ihnen beiliegend eine Photographie und eingehende Be schreibung übersende: Ich habe bis zur Veröffentlichung genannten Artikels keine Kenntnis gehabt, dass ein, dem meinen entsprechend gebauter Datumzeiger vorhanden ist. Die Thätigkeit meines Werkes ist eine vollkommen zuver- ässige und hat unser Haus seit dem Jahre 1860 schon eine Menge mit derartigem Datumzeiger versehene Uhren geliefert, über welche auch nicht eine Beschwerde eingegangen ist. C. H. Audemars, in Firma L. Audemars. Die Redaktion bemerkt hierzu folgendes: „Dieser Brief ist von der photographischen Wiedergabe einer Uhr begleitet, die mit einem immerwährenden Datumzeiger versehen ist, ebenso liegt eine Beschreibung ihrer Thätigkeit bei, für welche wir unserem geehrten Korrespondenten sehr dankbar sind und von der wir baldigst Gebrauch zu machen gedenken. Für leute beschränken wir uns zu bemerken, dass der Mechanis mus, auf welchen sich Herr Audemars bezieht, uns von seinem Verfertiger nicht als eigene Erfindung übergeben wurde, son dern als ein Werk, an welchem er einige Abänderungen ge troffen habe“. Immerwährender Kalender. Die Redaktion des „Journal suisse d’horlogerie“, welcher Monatsschrift wir die in Nr. 26 enthaltene Beschreibung eines immerwährenden Kalenders entnommen haben, erhielt in dieser Angelegenheit nachstehendes Schreiben: Aufklärendes über Fabrikmarken, Muster- und Patentschutz. Vielfach zeigt sich die Erfahrung, dass noch zu wenig Kenntnis in das Publikum darüber gedrungen ist, in welchen Fällen Fabrikmarken, Muster- oder Patentschutz auf irgend eine Sache zulässig. Die Fabrikmarke hat lediglich den Zweck, irgend welchen Pro dukten oder Fabrikaten ein Erkennungszeichen ihres Ursprunges zu geben. Es gehören zu diesen Erkennungszeichen: Etiquetten die auf der Verpackung von Gegenständen angebracht werden oder Stempel resp. Zeichen, die auf den Gegenstand selbst mit irgend welchen Hilfsmitteln dauerhaft und sichtbar befestigt werden. Als Fabrikmarke kann jede beliebige, jedoch neue Zusammenstellung bekannter oder neuer Zeichen, Figuren, Buch staben verwendet werden. Oeffentliche Wappen sind als Fabrikszeichen nicht zulässig. Die Eintragung der Fabrikmarke geschieht beim zuständigen Amtsgericht und wird das eingetragene Zeichen nebst der Angabe für welche Gegenstände es gelten soll im „Reichsanzeiger“ veröffentlicht. Unbefugte Benutzung einer eingetragenen Fabrikmarke wird mit 150—300 Mark oder entsprechender Gefängnisstrafe geahndet. Neben der Strafe kann auf Verlangen des Beschädigten auf eine an letzteren zu erlegende Busse bis zum Betrage von fünftausend Mark erkannt werden. Das Urtheil kann auf Antrag des Beschädigten auf Kosten des Verurtheilten veröffentlicht werden. Musterschutz bezieht sich nur auf solche Eigenschaften von Gegen ständen, die mit der technischen Wirkung desselben in keinem Zusammen hänge stehen und sich lediglich nur auf die starre Gestaltung oder auf Zusammenstellung von plastischen oder farbigen Formen beschränkt. Es gibt plastische Muster, z.B. Zieraten an Lampengehängen, und F1 äch e nmuster, z. B. Farbenzusammenstellungen auf Tapeten od. Stoffen etc. Die Eintragung von Mustern geschieht bei dem zuständigen Amtsgerichte, und muss die Anmeldung des Musters geschehen, bevor dasselbe öffentlich verbreitet wird. Der Schutz dauert je nach Antrag 1—15 Jahre. Als widerrechtliche Nachbildung ist nicht anzusehen: 1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne die Absicht der gewerbsmässigen Verbreitung und Ver- werthung angefertigt wird; 2. die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse und umgekehrt; 3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftwerk. Die eingetragenen Mustör, welche entsprechend bezeichnet sein müssen, werden im „Reichsanzeiger“ veröffentlicht, jedoch bleiben die eingereichten Objecte resp. Abbildungen offen oder versiegelt beim Gericht in Aufbe wahrung und werden die versiegelten Packete etc. nur im event. Streitfälle gerichtlich geöffnet, während die offenen jedermann zur Einsicht zu gänglich sind. , Patentschutz bezieht sich auf solche Einrichtungen und Vertahren, die vor der Einreichung zum Patent weder öffentlich gewerbsmässig vertrieben, noch in Druckschriften beschrieben waren und lediglich mit einer technischen Wirkung direkt in Zusammenhang stehen und gewerbsmässig ausgenutzt werden können. (Aus dem „Patentverwerther“ von 0. Sack.)
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