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Wilsdruffer Tageblatt : 19.10.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935-10-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1782027106-193510190
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1782027106-19351019
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1782027106-19351019
- Sammlungen
- LDP: Bestände des Heimatmuseums der Stadt Wilsdruff und des Archivs der Stadt Wilsdruff
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWilsdruffer Tageblatt
- Jahr1935
- Monat1935-10
- Tag1935-10-19
- Monat1935-10
- Jahr1935
- Titel
- Wilsdruffer Tageblatt : 19.10.1935
- Autor
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MMufferTageblatt Nationale Tageszeitung für Landwirtschaft und Da« „Wilsdruffer Tageblatt" erscheint Werktag« nachm. t Uhr. BezugSpr. menatt 2 RM. srei Hau«, bei V°i«b-Nkllung RM. zu;ügl. Bestellgelds Einzelnummer 10 Rpf. Alle Postanstaltcn, Postboten, unsere Austräger u. Geschastsstclle nebmen >u jeder steil Be- .. .. . stellungen enigcgen. Im 8-ll-bobercrMewa,loder Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgegend sonstiger Bcliicbrstorun- S-n befiehl kein Anspruch auf Lieferung der Zci- tung oder Kürzung des BczugLprciscs. Rücksendung eingesandler Schriftstücke erfolgt nur, wenn Ruckporto belliegl. alle anderen Stände des Wilsdruffer Bezirks Anzeigenpreise laut aufliegender Preisliste Rr, 5, — Zisser-Gebühr: 20 Rpfg. — Dorgeschrto» bene Erscheinungslage und Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. — Anzetgen-Annabm« bi« vormittag« lv Uhr oo -rr»-' Wr die Richtigkeit der durch Nernruf Übermil. Fernsprecher: Amt Wilsdruff 206 teilen Anzeigen überneh men wir keine Gewähr. ' — Bei Konkurs und Zwang-Vergleich erlischt jeder Anspruch aus Nachlaß. Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschast Meißen, des Stadt rats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen behördlicherseits bestimmte Blatt Nr. 245 — 94. Jahrgang Drahtanschrift: „Tageblatt" Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2640 Sonnabend, den 19. Oktober 1935 Stunde des Anedens und der Einheit Jeder, der sich der evangelischen Kirche verbunden weiß, wird den Aufruf der Kirchenausschüsse «n das Kirchen voll mit Genugtuung begrüßt haben, unbeschadet der kirchenpolitischen Richtung, der- kr sich zugehörig fühlt. Darüber hinaus wird jeder diesen ffriedcnsschluß im Kirchenstreit um des Staates willen begrüßen, da der Kampf innerhalb der Deutschen Evan--: gelischcn Kirche die mit schweren Opfern errungene Einheit Estres Volkes zu zerreißen drohte. Wir hoffen, daß der Weg nun frei geworden ist für einen echten Dienst der Kirche an Volk und Reich. Der Reichskirchenminister, der °ls „Ehrlicher Makler", als Nationalsozialist und prote stantischer Christ der Kirche geholfen hat, betonte, daß ber Kampf vielleicht notwendig gewesen ist. Damit wird deutlich, daß der Streit jedenfalls nicht mit dem Schlag wort vom „Pfaffengezänk" abzutnn ist. In einer Zeit Eueren Umbaues werden alle Werte einer Kritik und ^ufundamentierung unterzogen. „Man soll auch nicht b°n einem bedauerlichen Ringen innerhalb der Kirche Mechen, sondern von einem Werteschafsenden, unerhörten gingen, von dem die Welt außerordentlich viel zu er- "arten hat." Die Zeit der klärenden Anseinandersetzun- ist hoffentlich vorüber, jetzt ist die Kirche der Refor- ?Mon zum tatbereiten Einsatz gerufen. In vor- ?lldlicher Klarheit ist in dem Aufruf die Verbundenheit °er Kirche mit dem neuen Reich zum Ausdruck gebracht: ^ir bejahen die nationalsozialistische Volkwerdung auf Grundlage von Rasse, Blut und Boden." Und da- Men steht nicht als notwendiger Gegensatz, sondern als Mdruck einer fruchtbaren Spannung, in der immer die dieser Welt zum Ewigen sieben werden, das un- ^äußerllche Bekenntnis der Kirche zu der Botschaft von ^sus Christus, „dem Gekreuzigten und Auferstandenen, Merm Herrn, dem Heiland und Erlöser aller Völker und Msen". Her Ausruf ist klar und ehrlich, wie es national- wzialistischen Männern und wi-rklichen Predigern zu- Aunit. Er gibl die Hoffnung, daß die evangelische ^che nun ihren Beitrag zur seelischen Erneuerung des putschen Menschen bringen kann. „Der Nationalsozia- s^Mus . . . verfolgt deshalb mit besonderer Genugtuung «as Bestreben der evangelischen Kirche, auf ihrem Gebiete M inneren Frieden der deutschen Menschen zu erhalten", "euierkt die „Nationalsozialistische Korrespondenz". * Ein zweiter Schritt zur inneren Befriedung unseres völkischen Lebens wurde ebenfalls in diesen Tagen getan: M der Wartburg vollzog die Deutsche Burschen schaft ihre Selbstauslösung und Eingliederung der seinen Burschenschaften m den Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbund (NSDStB.). Damit kommt knie Entwicklung zum Abschluß, oder erfährt — richtiger »esagi — jhre Krönung, die ihren Anfang nahm auf dem denkwürdigen ersten Wartburgfestvom 18. Okto- er l 8 l 7, als die deutsche Jugend ihrer Auflehnung Segen das reaktionäre System ihrer Zeit und ihrer Sehn- l"cht nach dem einigen Reich aller Deutschen Ausdruck Asb. In den Schlachten der Freiheitskriege hatten die «esten der Nation nicht nur für die äußere Befreiung ses Vaterlandes gekämpft, sondern für eine neue Volk- ^rdung der Deutschen in einem neuen Reich, das alle ^schließen sollte von der Etsch bis an den Belt, von Maas bis an die Memel. Die Burschenschaft war Versuch, jenen engen landsmannschaftlichen Geist, der «le Hochschulen des 18. Jahrhunderts beschwert hatte, zu verwinden und zu ersetzen durch eine einheitliche, von LNem einzigen politischen Willen getragene deutsche fugend. Dieser Wunschtranm ist in dem Reiche Adolf Pitlers in Erfüllung gegangen. Die deutsche Jugend ist Mer der Idee des Führers geeint. Heute erfüllt sich °«s, wofür die Studentenregimenter bei Langemarck im neuer der englischen Maschinengewehre zusammenbrachen: ^as Reich, in dem Bauern, Arbeiter und Studenten zu- wmmenstehen in der einen großen Schicksals- Semeinschaft. So ist es nur ehrlich und folgerichtig, sich die Deutsche Burschenschaft eingliedert in die Monalsozialistischen Stoßtrupps an den deutschen Hoch- Mlen. Weithin waren die Korporationen — wir wissen, aß nicht alle dieser Vorwurf trifft — zu Institutionen 'eiabgesunken, in denen Reaktion und Standesdünkel be- unmatet waren. Walter Flex hat in seinem Roman- !,?9ment „Wolf Eschenlohr" jenen Studententyp ge- "om kleinen „Ich" zum großen „Du" des smdet. Was damals eine einzelne Stimme war . uo weithin verschlungen wurde in den Jahren der 'Mieren Zerreißung unseres Polkes, ist heute das Be- ^.nntius der akademischen Jugend der Nation. Die große <radli,on der Burschenschaft des Wartburgfcstes von 1817 ASDStB. in der Stunde des Wartburgfestes ^'65 übernommen: dieJugend als begei steiler ^ragereinesneuenpolitischen Glaubens! H-h. Auch Dein Opfer hilft Not lindern! spende zur Kleiderfammluua des WHW. Aufruf der Reichsregierung für das Winterhilsswerk 1935 36. Tue jeder seine Schuldigkeit! Der gemeinsame Kamps gegen die Not in den ver- gangencn Jahren hat der Welt bewiesen, daß das natio nalsozialistische Deutschland für seine notleidenden Volks- genossen mit der gleichen Tatkraft eintritt, mit der es den Neuaufbau des Reiches in Angriff genommen hat. Der einige Wille gab dem deutschen Volke Ehre und Freiheit zurück. Die geschlossene Kraft der Nation brachte 5 Millionen Volksgenossen in Arbeit und Brot. DieKameradschaftderdeutschen Volks genossen überwindet die aus dunkler Vergangenheit ver« bliebene Not und lindert die bittersten Vorgen. Auch für das jetzt beginnende WinterhilfSwerif 1935/36 ruft die Reichsregierung das gesamt« deutsche Volk ohne Unterschied zum gemeinsamen Kampf« gegen Hunger und Kälte aus. Der nationalsozialistische Staat, die nationalsoziali stische Bewegung, ihre Regierung und das einige deutsch« Volk betrachten das W i n t e r h i ls s w erk als ihre höchste Ehrenpflicht. Tue jeder seine Schuldigkeit an dem Platz, auf den er gestellt ist. Berlin, den 18. Oktober 1935. Oie Neichsregierun-. Fünf neue Gesetze. Erste Satzung des Reichskabtuetts nach der Sommerpause. Das Reichskabinett verabschiedete in sejner ersten Sitzung nach der Sommerpause am Freitag zunächst ein Gesetz über die Staatsbanken, durch das die Gesetzgebung zum Abschluß gebracht wird, die eine einheitliche Lenkung der Kredit- und Kapitalmarktpolitik ermöglichen soll. Die Aufsicht über die Staatsbanken geht von den Ländern aus das Reich über. Der Rcichswirtschaftsminister kann nach diesem Gesetz auch die zu einer zweckmäßigen Gestaltung der Organisationen der Staatsbanken erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Durchführung dieses Gesetzes wird, soweit sie die Staats finanzen berührt, im Einvernehmen mit dem Reichsfinanz- minister erfolgen. Ferner wurde ein Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes be schlossen, durch das der Staat der Familie einen besonde ren Schutz angcdeihen läßt, indem zur Verhinderung der Schließung gesundheitlich unerwünschter Ehen in beson ders begründet-n Fällen eine Reihe von Eheverboten vorgesehen wird. Das Gesetz über die Abtretung von Be amtenbezügen zum Zwecke der Entschuldung der Beamten überträgt dem Reichsbund der deutschen Be amten und dem Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen die Aufgabe der Überführung von unverschuldet in eine Notlage ge ratenen Beamten in geordnete wirtschaftliche Ver- hältniffe. Angenommen wurde weiterhin ein Gesetz über das Jngenieurkorps der Luftwaffe sowie schließlich ein Gesetz über die Beschränkung der Nachbarrechte gegenüber Betrieben, die für die Volksgesundheit von besonderer Bedeutung sind. Das Gesetz zum Schutze der Grbgesundhelt des deutschen Volles, kurz Ehegesundheitsgesetz genannt, bringt in acht Paragraphen eine Reihe von Bestimmungen, die die Möglichkeit geben, in gewissen Fällen Eheverbote auszu sprechen. In 8 1 wird festgclegt, daß eine Ehe nicht ge schlossen werden darf, a) wenn einer der Verlobten an einer mit An steckungsgefahr verbundenen Krankheit leidet, die eine erhebliche Schädigung der Gesundheit des anderen Teiles oder der Nachkommen befürchten läßt; b) wenn einer der Verlobten entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht; o) wenn einer der Verlobten, ohne entmündigt zu sein, an einer geistigen Störung leidet, die die Ehe für die Volksgemeinschaft unerwünscht erscheinen läßt; ä) wenn einer der Verlobten an einer Erbkrank heit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses leidet. Eine Ausnahme wird im Falk ä) lebig» lich dann gemacht, wenn der andere Verlobte-unfruchtbar ist, also Kinder aus der Ebe nicht erwartet werden können. Nach 8 2 haben die Verlobten vor der Eheschließung durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, daS sogenannte Ehctauglichleitszeugnis, nachzuweisen, daß rin Ehehindernis nach 8 l nicht vorliegt. 8 3 bestimmt, daß eine Ehe nichtig ist, wenn sie ent gegen den Verboten des 8 l geschlossen wird, und wenn die Ausstellung des Ehetauglichkeitszeugnisses oder die Mitwirkung des Standesbeamten bei der Eheschließung von den Verlobten durch wissentlich falsche Angaben her beigeführt worden ist. Sie ist ferner nichtig, wenn sie zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes im Ausland ge schlossen wurde. Die Nichtigkeitsklage kann nur vom Staatsanwalt erhoben werden. Die Ehe ist von Anfang an gültig, wenn das Ehehindernis später wegfällt. 8 4 enthält die Strafbestimmungen und bestimmt, daß mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft wird, wer eine verbotene Eheschließung e r s ch l e i ch t, wobst auch der Versuch strafbar ist. Die Verfolgung wegen voll endeten Vergehens tritt nur dann ein, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. In 8 5 ist festgelegt, daß die Vorschriften dieses Ge setzes keine Anwendung finden, wenn beide Ver lobten oder der männliche Verlobte eine fremde Staats angehörigkeit besitzen. Die Strafverfolgung eines Aus länders nach § 4 tritt nur auf besondere Anordnung ein, die der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern trifft. Nach § 6 kann der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle Befreiungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen. 8 7 behandelt den Erlaß der zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Ver waltungsvorschriften, der durch den Reichsminister deS Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz erfolgt. Nach 8 8 tritt das Gesetz am Tage nach der Verkün- düng in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 8 2 bestimmt der Reichsminister des Innern. Bis zu diesem Zeitpunkt ist also ein Ehetauglichkeitszeugnis nur in Zweifelsfällen vorzulegen. Mas Gesek über Vie Abtretung von Beamtenbezügen zum Zweck der Entschuldung von Beamten. Das Gesetz über die Abtretung von Beamtenbezügen .zum Zweck der Entschuldung von Beamten bestimmt, daß Beamte und Ruhestandsbeamte zum Zweck ihrer Entschul dung ihr Diensteinkommen, Wartegeld, Ruhegehalt und ihre sonstigen laufenden Dicnstbezüge bis zu zwei Drittel des 1200 Mark jährlich über steigende» Betrages abtretcn können. Hat der Beamte oder Ruhcstandsbcamte kraft Gesetz Unter halt zu gewähren, so ist bei Unterhaltspflicht aeaenübe»
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