Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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27. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mitwochs, den 20. März 1833. Nachrichten vom Landtage. Achtzehnte öffentliche Sitzung der ersten Kam-? mer, am 18. Marz 1833. Die Sitzung begann gegen halb II Uhr. Das Protocoll der letzttn Sitzung WM de verlesen. Wahrend der Vorlesung des- l selben unterbrach sich der Secretair -Hartz selbst, indem er er-! klarte, daß es ihm zweifelhaft sei, ob er in der letzten Sitzung bei! Angabe der nach den verschiedenen Amendements beliebten Fas sung des §. 4. des zur Bewachung vorliegenden Gesetzentwurfs den Ausdruck: „des zuletzt genossenen Jahresgehaltes" oder „Jahres einkomme n s" gebraucht habe. Nostitz und Iänckendorf sagte, er habe sich das Wort Jahresgehalt notirt. Der Staatsminister von Könneritz fand es dem von der. Deputation zu tz. 9. gegebenen Gutachten gemäß, auch hier statt „Gehalt" das Wort „Einkommen" zu setzen. Auch bemerkte 0. Krug, daß, wenn man das Wort „Gehalt" beibehalten wollte, alle diejenigen, die keinen festen Gehalt, sondern nur ein gewisses Einkommen gehabt hatten, von der in den Z. 4. aufge nommenen Vergünstigung ausgeschlossen sein würden. Die Kammer erklärte sich für den Ausdruck „Einkommen," und es fuhr hierauf der Secretair Hartz mit Vorlesung des Pro- tocolls fort, welches nach der Verbesserung eines Schreibfehlers genehmigt und durch von Pofern und von Carlowitz mit vollzogen wurde. _ In die Registrande war nur ein Antrag des von Polenz, die bei Vorschlägen von Amendements zu beobachtende Form be treffend, eingetragen worden. An der Tagesordnung war die Fortsetzung der gestern abge brochenen Berathung über das Gesetz, die Verhältnisse der Civil- Staatsdiener betreffend. Der Referent von Carlowitz las den §. 7.*) des Gesetz- *) Er lautet: „Jeder Staatsdiener hat bei seinem ersten Eintritt in den Staatsdienst eidlich anzugelcben: daß er dem Könige treu und gehorsam sein, die Landesverfassung, so viel an iym sei, streng beobachten, die Beförderung der Wohlfahrt des Staates nach Kräften sich angelegen sein lassen, das ihm übertra gene, so wie jedes künftig ihm zu übertragende Amt und jede Verrich tung im öffentlichen Dienste unter genauer Beobachtung der gesetz lichen Vorschriften und den Anordnungen seiner Vorgesetzten gemäß, nach seinem besten Wissen und Gewissen verwalten, und sich allenthal ben so betragen wolle, wie cs einem treuen, redlichen und gewissenhaf ten Diener gebühre. Auch bei der Ucbernahmc von Richterstellen ist kein besonderer Eid weiter zu leisten. Die dem Staatsdiener obliegende Beobachtung der Staatsverfas sung berechtigt keinen Diener, die Anordnungen seines Vorgesetzten, deren Uebereinstimmung mit der Verfassung ihm zweifelhaft dünkt, bei Seite zu sitzen; vielmehr hat er denselben ohne Verzug nachzugehen, und cs bleibt ihm unbenommen, sein dcsfallsigcs Bedenken der vorgesetz ten höher» Behörde anzuzeigen. Er kann jedoch wegen Befolgung der Anordnung nicht zur Dcrant- entwurfs ncbst den betreffenden Motiven, und das Gutachten der Deputation darüber vor, wie folgt: Nach Inhalt dieses tz. soll jeder Staatsdiener beschwören, daß er die Landesverfassung streng beobachten, nebenbei aber auch, daß er fein Aull unter genauer Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und den Anordnungen seiner Vorgesetzten gemäß ver walten wolle. Nun können aber die Anordnungen der Vorgesetz ten den Bestimmungen sowohl der Verfassung, als der Gesetze entgeaenlaufen. Auf die Möglichkeit eines solchen Conflicts deu tet eilt in: Entwürfe selbst weiter unten aufgestellter Fall hin. Es wird nämlich die Frage verabhandelt, wie sich ein Diener zu ver halten habe, dem ein Zweifel darüber beigeht, ob die Vorschrif ten des Vorgesetzten mit der Verfassung im Einklang seien. In der Fassung des Eides-ist dieses Falles aber nicht Erwähnung ge schehen, es dürfte daher der Eine, wenn er sich, da er doch der Verfassung, den Gesetzen und dem Vorgesetzten gleichen Gehor sam geschworen, in die Verlegenheit gesetzt sähe, nur einer der übernommenen Verpflichtungen genügen zu können, der anderen entgegenhandeln zu müssen meinen, es sei seinem Ermessen über lassen, ob er der Verfassung und den Gesetzen oder den Vorschrif ten seiner Vorgesetzten gehorchen solle; der Andere aber im Ge- gentheil meinen, er herbe, wenn er sich für das Eine oder das Ändere entscheiden mußte, seinen Eid gewissenlos gebrochen. Dem zu begegnen, hat es der Mehrheit der Deputation nöthi^ geschienen, auf jenen im Entwürfe spater berücksichtigten Colll- sionsfall in den Worten des Eides selbst hinzudeuten, demnach diesem folgende, überhaupt eine neue dem Entwürfe fremde Be stimmung kcincswcges zufügcnde und nur einige veraltete, cnt- wortung gezogen werden, vielmehr trifft die Verantwortlichkeit denje nigen, der die Anordnung ertheilt hat. Jeder Beamte hat die Pflicht, die ihm vermöge seines Amtes bekannt gewordenen und Geheimhaltung erfordernden Gegenstände Niemanden zu offenbaren. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht auch für diejenigen fort, welche den Dienst verlassen haben. Die Staatsdiencr, welche vermöge ihres Amtes fremdes Geld oder Gut einzuneh.-en, zu verwahren oder zu verwalten haben, sind außer dem das Erstemal, wo ihnen eine dergl. Verwaltung übertragen wird, nach den besonderen Gesetzen über das anvertraute Gut eidlich zu ver pflichten. Bei Versetzungen bereits angcstelltcr Staatsdicner zu anderen.Stel- len und selbst zu andern Dienstzweigen, so wie bei Uebertragung einer andern Kasse, oder Gütervcrwaltung, bedarf es einer nochmaligen eid- lichen Verpflichtung der nach dem gegenwärtigen Gesetz bereits mit denV allgemeinen Eide belegten Individuen nicht, sondern nur eines Ange löbnisses mittelst Handschlags. Die zeitherigen gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen Diener zu den spcciellen Aemtern, Stellen, Dienstverrichlungen oder Güterverwal tungen besonders eidlich verpflichtet, oder die Kaffen - und Güterverwal tungen besonders benannt werden mußten, treten hiernach außer Wirk samkeit. Es sind jedoch dergleichen einmal für immer mit dem allge meinen Dienst- oder Verwaltungs-Eide belegte Individuen, wenn sic gleich in Ansehung der besondern Stelle, Verrichtung oder Verwaltung nur ein Angelöbniß mittelst Handschlages abgelegt haben, nichts desto weniger in jeder sowohl civit- als strafrechtlichen Beziehung als hierzu gehörig verpflichtet anzuschen. Vor der Uebernahme von Vermögens- Verwaltungen und der diesfallsigen Verpflichtung sind die betreffenden Staatsdiener zu Leistung der für dieselbe geordneten Caution anzuhalten
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