zur Feststellung der christlichen Freiheit oder der wahren Katholicität mit Bezug auf die bei Flor. Kupferberg in Mainz erschienene Betrachtung eines rechtsgelehrten Staatsmannes über die neuesten kirchlichen Ereignisse aus dem Standpunkt des Rechts und der Politik
18 des christlichen Geistes gefunden hat Hierin liegt der große Dienst, den die Bewegung in der katholischen Kirche unab sichtlich der lutherischen Secession geleistet hat. Die Freiheit, die man ihr schon zugcdacht, wird nun eine ganz andere, eine weit unbedingtere werden. Was im Jahre 1814 noch eine Unmöglichkeit schien, ihnen ohne Zerrüttung des Kirchen-Regiments die Freiheit von dem Parochial- ZWange zuzugestchcn (obschon doch darin nur die Wirklich keit der Toleranz, der Ncspcct vor dem religiösen Gewissen sich manifcstircn konnte), — das scheint jetzt schon eine Unmöglich keit, denselben vorzuenthaltcn. Mit Unrecht klagen die Geg ner der neuen Bewegung, daß man die Landcsgcsctzc gegen Ronge'S und CzerSki's Partei nicht zur Anwendung ge bracht habe. Denn wenn dieselben auch wirklich die sofortige Suppression, oder doch die Inhibition der gottesdienstlichen Functionen dieser neuen Partei rechtfertigten, — waren sie nicht durch die Vorgänge in der evangelischen Kirche in ihrer Wirksamkeit suspcndirt? Das letztere gilt in der That von der Convcntikel-Ordrc vom 28. Februar 1834. und den Bestimmungen der Verordnung vom 9. März 1834., welche die Anmaßung geistlicher Amts-Handlungen mit Strafe be legt. Beide sind notorisch gegen die lutherische Separation erlassen, aber inzwischen ist ausdrücklich den Behörden unter sagt, sie gegen die Lutheraner in Anwendung zu bringen- Die Ncukatholischcn stehen aber in ganz gleichem Verhältnisse. Das Allgemeine Landrecht enthält also alles das, wo rauf hier zu fußen wäre, aber gerade daraus läßt sich un möglich ein Recht des Staats Nachweisen, der neuen Partei auch nur das Mindeste entgegen zu stellen. Wider Wil len des Staats kann freilich keine Religionsübung in die äußere Existenz treten (§. 10. Tit. 41. Theil II.) Das Gesetz (§. 20.) verlangt aber nur, daß jede Kirchcngescllschaft,