15 Kühren bei Wurzen) die Größe von 58 Acker antreffen, in und bei Liebertwolkwitz die von 36 Acker, in Mölkau, Kolzhausen, an der Parthe in Orten oberhalb Thekla 30 Acker, in und bei Naunhof nur 24 Acker, fo wage ich nicht zu folgern, daß ohne weiteres die Zeit der Gründung dieser Orte sich nach dem Prinzipe bestimmen lasse: je größer die Kufe, desto älter das Dorf. — Wir wissen sodann, daß die Dörfer um Leipzig als Gewannedörfer angelegt worden sind. Diese Fluranlage erstreckte sich nach Teuthorn') südlich bis zu einer Linie, die von Wechselburg über Langenleuba gezogen zu denken ist. Doch trifft diese Angabe nicht ganz zu. Denn der weit nördlich von dieser Linie gelegene Ort Oberfrankenhain war ein Wald hufendorf, nicht ein Gewannedorf. Die alte Kirchengalerie'') berichtet, daß „die Nachbarn ihre Grundstücke größtenteils in länglichen Quadraten un mittelbar an ihren Köfen haben." Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Fluranlagen bestand darin, daß im Waldhufendorse die Kufen ein räumlich geschlossenes Ganze bildeten, ein Rechteck, das sich vom Gehöfte an der Dorfstraße hinausstreckte bis zur Flurgrenze. Der Bauer war also in der Bewirtschaftung nicht durch Rücksichten aus die Nachbarn gebunden. Er war selbständig. Ganz anders lagen die Verhältnisse in unserer Gegend. Jede Dorfflur wurde in Gewanne oder Gewende eingeteilt. Kühren hatte 24, Wachau 26, Zeschwitz 12 Gewanne. ') Jeder Kufe wurde in jedem Gewanne ein gleicher Anteil zugewiesen. In Wachau bestand also anfangs jede Kuse aus 26, in Zeschwitz aus 12 Parzellen, die in verschiedenen Gegenden der Flur lagen und die Form eines langen Streifens hatten (handtuchsörmig).^) Jedes Gewanne zerfiel in'soviele Streifen, als das Dorf Kufen hatte. Nur Kerrenland"), Schulzengüter, wohl auch Pfarrgüter konnten räumlich ge schlossen liegen. Diese Fluranlage wurde der Forderung nach Gleichheit des Besitzes gerecht. Das war ihr Vorzug. Jeder Beteiligte hatte gleichen Anteil an mehrwertigem und minderwertigem Boden. Wirtschaftlich hatte sie den großen Nachteil einer Erschwerung der Bewirtschaftung. Erst dem 19. Jahr hundert war es vorbehalten, den Nachteilen durch die Grundstückszu sammenlegung in durchgreifender Weise abzuhelsen. Bis dahin galt der Flurzwang. Da nicht jeder Einzelne einen Zugangsweg zu jeder Par zelle hatte, so mußten Aussaat und Ernte gleichzeitig beginnen, denn sonst hätte Einer über das Feld des Andern gehen und fahren und da bei der Flur dessen schaden müssen, der früher bestellt hatte. Auch aus einem anderen Grunde: Stoppelfeld unterlag nach germanischer Auffassung der gemeinsamen Nutzung sämtlicher Nachbarn, aller vollberechtigten Dorf genossen (ausgenommen waren die Käusler und die Kausgenossen, die nur aus Gnaden zugelassen werden konnten). Sobald abgeerntet war, trieb die Gemeinde das Vieh auf die Stoppelflur. Wer nicht rechtzeitig, d. h. a. O. S. 25. 2) VI. Band S- 70. — Dazu vgl. Weihen, Mias zu Band III Anlage 4. 8) Weihen a. O. Bd. III S. 433, 426, 446. 4) Ebenda II S. 471. ö) Vgl. zum Beispiel E. O. Schulze, S. 345: Nicht immer waren oder wurden., die Vorwerksäcker verhufk."