Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 321
- ArtikelTagesfragen 322
- ArtikelFachkonferenz der Interessenverbände der Gold- und Uhrenbranche ... 322
- ArtikelSprechsaal 325
- ArtikelVIII. Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der ... 327
- ArtikelBriefe von der Weltausstellung in Brüssel (V) 329
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 330
- ArtikelVerschiedenes 334
- ArtikelKonkursnachrichten 336
- ArtikelVom Büchertisch 336
- ArtikelPatentbericht 336
- ArtikelBriefkasten 336
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 336
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
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834 Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. tfr. 21. Verschiedenes. Die Inhaberin der Firma N. R. Fränkel, Frankfurt a. M., Frau G. Fräukel, starb am 18. Oktober. Zulässigkeit des Verbots der öffentlichen Bekanntmachung yon Preisen durch Zwangsinnungen. Eine Zwangsinnung in Zittau hat be schlossen — ohne ihre Mitglieder bezüglich der Festsetzung ihrer Preise zu beschränken —, dass das öffentliche Bekanntmachen der Preise zu unterbleiben habe. Diesen Beschluss hatte der als Aufsichtsbehörde zuständige Stadtrat unter Bezugnahme auf § 100 q der Gewerbeordnung beanstandet. Die darauf hin von der Innung eingelegte Beschwerde wurde der Gewerbekammer seitens der Aufsichtsbehörde zur Aeusserung vorgelegt. Der Vorstand der Kammer erklärte im Einverständnis mit den gesamten Kammermitgliedern, dass seiner Ueberzeugung nach der Innungsbeschlass mit dem Wortlaut der Gewerbe ordnung nicht im Widerspruche stehe, denn nach § 100q der Gewerbeordnung sei einer Zwangsinnung lediglich verboten, ihre Mitglieder in der Annahme von Kunden oder in der Festsetzung derPreise ihrer Waren oder Leistungen zu beschränken. Dieser Paragraph werde aber durch den angezogenen Be schluss nicht berührt, da die Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Leistungen nicht beschränkt seien und ebensowenig in der Annahme von Kunden. Es bleibe jedem Mitgliede unbenommen, die Preise seiner Leistungen so niedrig als nur möglich zu bemessen und soviel Kunden anzunehmen, wie nur möglich. Auch könne jedes Mitglied den Tarif seiner Leistung in seinem Geschäftslokale aushängen; der Innungsbeschluss wolle nur, dass die Festsetzung der Preise nicht öffentlich, z.B. in Zeitungen oder in den Schaufenstern bekanntgemaeht werde. Da in § 100 q ausdrücklich be stimmt sei, welche Beschlüsse in gewerblicher Beziehung nicht gefasst werden dürfen, so könne füglich angenommen werden, dass andere das Ge werbe einschränkende, den Gewerbebetrieb an sieh nicht hindernde Beschlüsse von Zwangsinnungen gefasst werden dürfen. Den gleichen Standpunkt hat auch die Kreishauptmannsohaft eingenommen; sie hat die Beschwerde der Innung für beachtlich gefunden. Der Innungsbeschluss besteht also zu Recht. Man vergleiche die „Tagesfragen“ in Nr. 18. 1000 Mk. Geldstrafe wegen Nachschubs bei Ausverkäufen. Der Inhaber eines Geschäftes in Bingen hatte im Ausverkauf wegen Umzuges seine Waren billig angeboten. Nachdem er im April sein Geschäft verlegt batte, veröffentlichte er noch fortgesetzt die Ausverkaufsinserate, obwohl er für 6000 Mk. Waren nachsehob. Der Geschäftsinhaber hatte sich vor der Strafkammer Mainz wegen unlauteren Wettbewerbs zu verantworten. Der Angeklagte behauptete, dass er wegen des Umzuges den Ausverkauf, der 1 Jahr gedauert, arrangiert habe. Sein Warenlager sei so gross gewesen, dass er Nachschiebungen nicht nötig gehabt habe. Das Gericht war der Ansicht, dass der Angeklagte durch Veröffentlichung der Inserate sieh gegen das Gesetz vergangen habe. Es sei festgestellt, dass Nachsehiebungen von Waren stattgefunden, mit den Anpreisungen sei das Publikum getäuscht und das reelle Geschäft geschädigt worden. Der Angeklagte wurde zu 1000 Mk. Geldstrafe und zu den Kosten verurteilt. Eine weitere Erleichterung im Postscheckverkehr. Im Postscheck- verkebr beabsichtigt die Reiehspostverwaltung eine weitere Erleichterung ein zuführen. Seit dem Ende des Monats März dieses Jahres können eingezogene Naehnahmebeträge dem Absender der Nachnahme auf ein Postscheckkonto gutgeschrieben werden. Zu diesem Zwecke muss der Nachnahme eine Zahl karte beigefügt werden. Für dieses Verfahren sind besondere Zahlkarten aus gegeben, die rechts eine Klebeleiste haben, mit der die Zahlbarte auf die Rückseite des Briefes, der Postkarte, der Paketadresse, der Drucksache usw. zu kleben ist. Von diesem Verfahren wird ein sehr ausgedehnter Gebrauch gemacht, doch ist nicht zu verkennen, dass die Befestigung der Zahlbarten usw. noch recht umständlich ist. Die Reichspostverwaltung beabsichtigt deshalb, Naehnahmekarten und Nachnahmepaketadressen mit anhängender Zahlkarte auszugeben. Diese werden ebensolchen Formularen mit anhängender Post anweisung entsprechen. Die Absender brauchen dann die Zahlkarte nicht mehr anzukleben, zu falten usw. Die Lehrer und Schüler der Gr. Uhrmacherschule Furtwangen unternahmen am 20. September eine Exkursion zur Besichtigung der Spiral -, Zugfeder- und Schraubenfabrik von Pfaff & Schlauder, sowie der Hamburg- Amerikanischen Uhrenfabrik in Schramberg. Während in der ersten Fabrik ausser den vielen automatischen Drehbänken amerikanischer, deutscher und Schweizer Herkunft, die Härteeinriehtungen, die Maschinen zur Herstellung der Zugfedern und der Spiralfedern das ganze Interesse in Anspruch nahmen, war es besonders lehrreich, in der zweiten Fabrik die grossartige Organisation und Einrichtung, die vielen Spezialmaschinen aus dem Gebiet der Metall - und Holzbearbeitung, die meistens vollkommen selbsttätig alle Uhrenbestandteile gebrauchsfertig herstellen, kennen zu lernen. Wenn auch infolge der un günstigen Lage und Verkehrsverhältnisse der Orte Furtwangen und Schramberg die Tour sehr anstrengend war, so wurde doch jeder Teilnehmer durch den freundlichen Empfang und die Besichtigung der sonst schwer zugänglichen hochinteressanten Betriebe reichlich belohnt. Gründung einer Zwangsinnung für Uhrmacher in Aachen. Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbe treibenden für die Einführung des Beitrittszwangs erklärt hat, ordnete der Regierungspräsident auf Grund des §§ 100, 100b der Gewerbeordnung an, dass zum 1. April 1911 eine Zwangsinnung für das Uhrmaeherhandwerk in dem Bezirke des Stadtkreises Aachen mit dem Sitze in Aachen und dem Namen: „Zwangsinnung für das Uhrmacherhandwerk im Bezirke der Stadtgemeinde Aachen“ errichtet werde. Von dem genannten Zeitpunkte ab gehören alle Gewerbetreibende, welche das Uhrmacherhandwerk im genannten Bezirke be treiben, dieser Innung an. Skontoabzug bei Handwerkern. Einem Handwerksmeister wurden von einem Kunden 2 Prozent Skonto für Barzahlung abgezogen, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden war. Da der Meister sich den Abzug nicht gefallen liess, kam es zu- einem Rechtsstreite. In dem Ver fahren wurde von den Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft ein Gutachten über die Frage, ob ein solcher Skontoabzug bei Rechnungen eines Handwerks meisters einer Uebung im geschäftlichen Verkehr entspreche, erstattet, das Hallin ging, dass keine Uebung bestehe, dass mangels anderer Vereinbarung derjenige, welcher bei einem Handwerksmeister Arbeiten und Lieferungen bestellt, diesem einen Skontoabzug von 2 Prozent für Barzahlung machen darf. Es ist dabei gleichgültig, ob der Handwerksmeister Vollkaufmann Minderkaufmann oder Handwerker ist. In diesem Sinne erging das Urteil. Skontoabzug ist demnach allgemein bei Handwerkern unzulässig (Bad. Gew.- u. Handwerker-Ztg.). . . Warnung! In deutschen Gewerbekreisen wird zurzeit für ein Pariser Ausstellungsunternehmen geworben, das — abweichend von dem französischen Titel — als „Internationale Ausstellung für Gewerbe, Industrie, Hygiene, Nahrungsmittel, Getränke usw.“ bezeichnet wird und das in der Zeit_vom 241 November bis 6. Dezember in einem sogen. „Palais de la Charite zu vorgeblich wohltätigen Zwecken stattfinden soll. Die „Ständige Ausstellungs kommission für die Deutsche Industrie “ muss von einer Beteiligung abraten. Die dort zur Ausgabe gelangenden „Auszeichnungen“ sind ohne Wert, und ihr öffentlicher Gebrauch wäre daher in Deutschland unstatthaft bezw. strafbar. Einbrüche. Königseggewald (Oberamt Saulgau). Am 7. Oktober wurde bei dem Uhrmacher Karl Schultheiss eingebrochen und aus dem Schau fenster heraus insgesamt zwölf neue Herren- und Damenuhren, sowie eine Double-Damenhalskette und eine goldene Herrenuhrkette gestohlen Die ge stohlenen Gegenstände haben einen Wert von über 200 Mk. Zur Ermittlung des Diebes fehlt jeder Anhaltspunkt. — Witten. Am 8. Oktober wurde hier- selbst in einem Goldwarengeschäft ein grösserer Einbruchsdiebstahl aus- geführt und für etwa 1000 Mk. Ringe, Ketten und diverse Goldsachen ge stohlen. — Hamburg. Ein Riesenjuwelendiebstahl wurde am 17. Oktober in dem Juwelengeschäft der Firma Timm in Hamburg, Bergstrasse, ausgeführt. Die Diebe durchbrachen vom ersten Stock aus die Decke, Hessen sieh an einem Tau in den Juwelierladen hinab und suchten sich mit grösser Sach- kenntnis die wertvollsten Waren heraus. Es fielen ihnen Juwelen und Gold sachen im Werte von 200000 Mk. in die Hände. Auf die Ergreifung der Juwelendiebe sind 1000 Mk. und auf die Herbeischaffung der gestohlenen Juwelen 4000 Mk. Belohnung ausgesetzt worden. Die Einbrecher haben ausser dem Regenschirm, den sie zum Auffangen des Mörtels benutzten,^noch eine elektrische Taschenlampe zurückgelassen, die in Altona gekauft ist. Sonst fehlt noch immer jede Spur von den Tätern. Am Tatorte wurden sofort photographische Aufnahmen gemacht und dann vergrössert, um die Finger abdrücke zu gewinnen. Diese sind nur schwach, dürften aber doch eventuell schätzenswertes Material zur Ergreifung der Diebe sichern. In der betreffenden Hamburger Abteilung der Kriminalpolizei sind die Fingerabdrücke nicht ent halten. — Hamburg. Im Juwelierladen von Jensen & Co. wurden durch Einbruch Gold- und Silberwaren, Uhren und Ringe im Gesamtwerte von mehr als 15000 Mk. entwendet. Die Täter sind noch nicht ermittelt. Kollegen, tretet der Einbruchshilfskasse des Zentralverbandes bei! Die Kundschaft der Landleute liegt den amerikanischen Geschäfts leuten der kleineren und mittleren Städte ganz besonders am Herzen, und sie erfinden immer wieder etwas Neues, Anziehendes, um dieselben zu Kunden zu machen, und suchen sie durch besonderes Entgegenkommen zu erhalten. Es ist dies um so mehr eine Notwendigkeit, als diesen Geschäftsleuten von den Riesenversandhäusern in New York, Chicago usw. permanent und erfolg reich gerade bezüglich dieser Klasse von Kunden eine bedeutende Konkurrenz gemacht wird. So ist es z. B. allgemein Gebrauch geworden, nach der Ernte Wettbewerbe zu arrangieren. Die Firmen einer Stadt treten zusammen und stiften Preise in Geld oder in Waren. Der grösste Kürbis, die grösste Melone, der schönste und gesundeste Maiskolben, das beste Liter Kartoffeln, Aepfel, alles wird prämiiert, und zwar mit Preisen von 2 bis 25 Dollars. Die Pro dukte werden an gewissen Tagen in einer Halle der Stadt ausgestellt, einige geachtete und bekannte Farmer fungieren als Preisrichter. Solche Unter nehmungen sind in Amerika fast stets von Erfolg. Die Farmer leben be kanntlich drüben wenig in Dörfern, sondern meistens ziemlich einsam auf ihren Farmen, umgeben von ihrem Land. Derartige Abwechselungen sind ihnen daher sehr angenehm, und sie fahren gern mit ihren Familien in die Kreisstädte zur Ernteausstellung. Nun haben gewöhnlich die Geschäftsleute noch allerlei Reizmittel. Die eine Firma gibt allen ihren Kunden einen Im biss gratis, die andere verschenkt umsonst Limonade, eine dritte lässt den Farmerfrauen Gefrorenes servieren usw. Häufig sind auch noch Preise aus gesetzt für den Farmer, welcher die grösste Familie hat und sie zur Stadt mitbringt, für den, welcher den weitesten Weg hat usw. Durch alle diese Mittel machen die Geschäftsleute sieh die Landleute ihrer Gegend zu per sönlichen Freunden und bekämpfen ziemlich erfolgreich die Konkurrenz der Versandhäuser. Frankreich. Zollbehandlung von Weckeruhren. Ueber die Zoll behandlung von Weckeruhren nach der Zolltarifnovelle vom 29. März 1910 hat die französische Regierung, folgende Mitteilung gemacht: Die Weckeruhren werden ohne Rücksicht auf die Vollendung der Bearbeitung verzollt. Die Grundlage der Tarifierung bildet das Gewicht des Werkes; die Gehäuse werden in allen Fällen nach dem auf. sie entfallenden Zollsätze behandelt. Werke zu Weckeruhren im Einzelgewichte von mehr als 500 g unterliegen einem Zolle von 125 Franken (Mindesttarif) für 100 kg Reingewicht (T.-Nr. 504); solche im Gewichte von mehr als 250 bis 500 g werden zu 140 Franken für 100 kg (T.-Nr. 504 ter, Abs. 1) .und solche von 250 g und weniger zu 0,50 Frank das Stück "(TV-Nr. fcUlTbiV'Abs.' 2) verzollt. Ausichts* und Auswahlsendungen im Uhrenhandel. Jeder Ge schäftsmann, der seinen Umsatz zu erhöhen bestrebt ist, wird, um gegen die liebe Konkurrenz erfolgreich ankämpfen zu können, stets bemüht sein, neue Kunden zu gewinnen, oder durch Reklame usw. die Aufmerksamkeit auf seine
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