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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bekämpfung der Schleuderkonkurrenz durch die Zwangsinnungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 225
- ArtikelAuf nach Eisenach! 227
- ArtikelUhrmachers Feld 228
- ArtikelDie Bekämpfung der Schleuderkonkurrenz durch die Zwangsinnungen 230
- ArtikelUnsere Preisfragen zur Schulung des schnellen, logischen und ... 232
- ArtikelDie Jahresuhr 234
- ArtikelSprechsaal 235
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 237
- ArtikelVerschiedenes 240
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. lb. Allgemeines Journal der tfhrmacherkulist. 231 handlungen werden mit Geldstrafen bis zu 20 Mk vom Vor stände bestraft (§§ 2 und 10 des Statuts).“ Dieser Beschluss ist rechtsgültig. ,. r , ßie . Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Beschluss gegen die Bestimmungen des § 100q der Gewerbeordnung verstosse ist deshalb irrig, weil durch die Bestimmung in § 100q a. a. 0.' die Zwangsinnungen lediglich gehalten sind, ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise für ihre Waren oder Leistungen, sowie in der Annahme von Kunden nicht zu beschränken; dagegen ist es den Innungen gesetzlich nicht verwehrt, Vorschriften zu erlassen, welche eine öffentliche Bekanntgabe dieser Preise dann verbieten, wenn diese erheblich geringer sind als die ortsüblichen Preise! also als Schleuderpreise zu erachten sind. Nur dieses Verbot enthält der Beschluss vom 8. März 1912. Er verbietet den Innungsmitgliedern, Preise, die nicht ortsüblich sind, öffentlich bekanntzugeben, er will also nur die öffentliche Bekanntgabe von Schleuderpreisen verhindern. Die den Innungsmitgliedern in dem Beschluss auferlegte Verpflichtung ist demnach mit den Aufgaben der Innung verein einbar, denn zu diesen Aufgaben gehört sowohl nach § 81a und 100c der Gewerbeordnung wie auch nach § 2, Ziffer 1, des Innungsstatuts die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrecht erhaltung und Förderung der Standesehre unter den Innungs mitgliedern. Die Innung handelt deshalb im Bahmen ihrer Be- fugnisse, wenn sio eine Veröffentlichung von solchen niedrigen Preisen, welche besonders geeignet sind, die Anlockung von Kunden zu begünstigen, verbietet. Demnach ist der Erlass des angefochtenen Innungsbeschlusses gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat seit Jahren fortgesetzt durch An kündigungen in hiesigen Zeitungen öffentlich bekanntgegeben dass das Keinigen einer Uhr bei ihm nur 1 Mk. kostet. Er hat diese Bekanntmachungen trotz aller Vorstellungen der Innung wiederholt, auch trotz eines, dem jetzigen ähnlichen Innungsbeschlusses, der unterm 14. Oktober 1907 erlassen worden war, und trotz Verhängung von Ordnungsstrafen auf Grund dieses Beschlusses, welche allerdings aus formalen Gründen von der Innung zurückgenommen wurden. Der Beschwerdeführer hat also nicht nur genau gewusst, dass er durch die Bekanntgabe seines niedrigen Preises gegen die Anschauungen seiner Standes genossen und gegen die Aufgaben der Innung, der er angehört, verstösst, sondern sein Handeln hiergegen beruht auch auf einer schon lange betätigten beharrlichen Gesinnung. Dass der von ihm bekanntgegebene Preis von 1 Mk für das Eeinigen einer Uhr nicht nur ganz erheblich hinter dem ortsüblichen Preise für solche Arbeit zurücksteht, haben die an- gestellten amtlichen Erhebungen ergeben. Sie haben sogar er geben, dass ein Uhrmacher nur mit Verlust für diesen Preis das Kernigen einer Uhr zu besorgen vermag. Die Vertreter der hiesigen Uhrmacherinnung haben hierzu insbesondere erklärt: „Für 1 Mk. eine Taschenuhr zu reinigen ist unmöglich. Unter dem Eeinigen einer Taschenuhr verstehen wir im Ge schäftsleben allgemein, dass die Uhr vollständig auseinander genommen wird, die Bestandteile gereinigt werden, und dass alle die kleinen Nachhilfen, die eine Uhr gewöhnlich nötig hat, um wieder richtig zu gehen, mitgemacht werden, und zwar alles für den einheitlichen Preis für das Eeinigen der im allgemeinen 2,50 bis 3 Mk. beträgt. Zu den kleinen Nach hilfen rechnen wir beispielsweise Zapfenpolieren, Gangeinrichten Ersetzen von Schrauben und Deckstein. ’ Grössere oder wertvollere Ersatzteile müssen natürlich extra bezahlt werden, z. B. ein Zylinder, eine Unruhwelle bei Ankeruhren usw. Diese Auffassung und dieser Gebrauch bei der Berechnung Hhrmachergewerbe allgemein, und so versteht auch das Publikum die Preisberechnung, dass also in dem Preise für das Uhrenreinigen diese kleinen Nachhilfen eingeschlossen sind. Wenn sie also hinterher besonders berechnet werden, so läuft das auf die Ausnutzung eines Irrtums hinaus, der vorher durch die Annonce hervorgerufen ist. Es ist auch nicht möglich, die Keinigung der Uhr für den geringen Preis von 1 Mk. wirklich ordentlich zu vollziehen denn ein Gehilfe kann zwei bis drei Uhren täglich reinigen’ erhält aber als Vergütung monatlich 150 Mk , also so bei 30 lagen, dm im ührmachergewerbe gerechnet werden, pro Tag 5 Mk. r Mit diesen Angaben decken sich die Angaben von hier ver nommenen Uhrmachergehilfen, und sie werden auch bestätigt durch die Ergebnisse der Ermittelungen der Deutschen Uhr machervereinigung, welche diese im Leipziger Ubrmacherkalender für das Jahr 1909 veröffentlicht hat. Danach hat die Vereinigung festgestellt, dass als Durchschnittszeit für die Eeparatur d h das genaue Durchsehen und Eeinigen des Werkes, Polieren der Zapfen Eichten der Spirale und Eegulieren einer Zylinder- sch usse herrenuhr 3Vj Stunden erforderlich sind. Die Zylinder schlüsselherrenuhr ist als die am einfachsten konstruierte Uhr bezeichnet und infolgedessen die Uhr, welche die kürzeste Zeit zum Eeinigen gebraucht. 4 Stunden Eeinigungszeit brauchen nach den Ermittelungen der Deutschen Uhrmaehervereinigung eine Zylinderschlüsseldamenuhr, Zylinderremontoirherrenuhr, Zylinderremontoirdamenuhr, Ankerschlüsselherrenuhr. 4/4 Stunden braucht eine Ankerremontoirherrenuhr. 4 I2 Stunden braucht eine Ankerschlüsseldamenuhr. Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der vom Beschwerdeführer bekanntgemachte Preis von 1 Mk. für das Eeinigen einer Uhr als Schleuderpreis in vollem Sinne zu erachten ist. Da es aber den Gemeingeist verletzt, wenn einzelne Innungs- nutgheder, wie dies der Beschwerdeführer fortgesetzt tut, durch öffentliche Unterbietung der ortsüblichen Preise sich auf Kosten der übrigen Innungsmitglieder einen grösseren’ Kundenkreis zu verschaffen suchen, so war die Innung berechtigt, dem Be schwerdeführer die Bekanntgabe der Schleuderpreise zu unter sagen, und, da dieses fruchtlos war, mit schärferen Mitteln gegen ihn vorzugehen. 8 8 Da es dem Beschwerdeführer wie jedem anderen Innungs- mitghede freisteht, andere Preise als die ortsüblichen zu verlangen oder zu erheben, und dies auch im Geschäftslokale, in einer , allerdings_ von der Strasse aus nicht sichtbaren Stelle zur Kennt nis zu bringen, wird dadurch nicht gehindert. Dm Verhängung der Ordnungsstrafe über den Beschwerde führer begründet sich aus den Vorschriften der §§ 92 a und 100c der Gewerbeordnung und des § 10, Abs. 1, des Innungsstatuts, wonach dem Innungsvorstande die Befugnis eingeräumt ist, durch Ordnungsstrafen bis zu 20 Mk. das Zuwiderhandeln gegen den Innungsbeschluss zu ahnden. P* e Höhe der Strafe aber erscheint ganz besonders gerecht fertigt weil alle Vorstellungen und Versuche der Innung auf erhinderung der Bekanntgabe des Schleuderpreises dem Be schwerdeführer gegenüber seit Jahren vollkommen erfolglos ge blieben sind. 6 Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten gemäss § 96 der Gewerbeordnung die Beschwerde an den Herrn Kegierungs- präsidenten in Düsseldorf zu. I. A.: Der Beigeordnete, gez. Forkel. Ausfertigung dieser Entscheidung wird dem Beklagten hier mit zugefertigt. Elberfeld, den 20. April 1912. Der Oberbürgermeister. I. A.: Der Beigeordnete, gez. Forkel. Beglaubigt: Greepp, Stadtsekretär.
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