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Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Untertitel
- Landesverfassung und Reformen in Sachsen nach 1831
- Verleger
- Kulturakademie
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1991
- Umfang
- 88 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2007 8 007577
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id35137583X2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id35137583X
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-35137583X
- SLUB-Katalog (PPN)
- 35137583X
- Sammlungen
- Dresdner Hefte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Dresdner Hefte ; 1991,2
- Titel
- Verfassungsgebung und Judenfrage
- Autor
- Muhs, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDem Mute aller Sachsen anvertraut -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1
- KapitelDie bürgerliche Revolution von 1830/31 und Sachsens Übergang zum ... 5
- KapitelDie Menschenrechtsproblematik in der sächsischen Verfassung von ... 13
- Kapitel"Wer kommt durch die Stürme der Freude?" Aspekte Dresdner ... 16
- KapitelDer Dante-Kreis des Prinzen Johann 26
- KapitelVerfassungsgebung und Judenfrage 31
- KapitelMoritz August Richter - ein Chemnitzer Advokat als Propagandist ... 36
- KapitelBernhard Moßdorfs radikal-demokratischer Verfassungsentwurf 41
- KapitelZur Staats- und Verwaltungsreform nach 1830 47
- KapitelDresden auf dem Weg zur bürgerlichen Kommunalpolitik 53
- KapitelSächsische Verfassung und bürgerliche Agrarreform 58
- KapitelDie Erneuerung des "Elementar-Volksschulwesens" im Rahmen der ... 64
- KapitelDas wissenschaftliche Staatsexamen - ein spätes Kind der ... 70
- KapitelSächsische Landtagsordnung im 19. Jahrhundert 79
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
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34 In Anbetracht der überwiegend kleinbürgerlich-handwerklichen Zusammensetzung von Moßdorfs Anhang kann dies auch kaum verwundern, doch was die Judenfrage anging, war selbst der sonst so aufgeklärte Ministerpräsident von Lindenau „nicht ganz vorurteilsfrei”, wie sich der Dresdner Ober rabbiner Zacharias Frankel erinnerte. Möglicherweise hatte das mit seiner Herkunft aus dem thürin gischen Altenburg zu tun, dessen Konstitution noch 1831 abermals den althergebrachten Ausschluß der Juden vom Staatsgebiet bekräftigen sollte. Lindenaus Verfassungsentwurf für Sachsen sah jeden falls ebensowenig wie der seines Kollegen Carlowitz eine Statusverbesserung der Minderheit vor. Allerdings wollten beide Entwürfe, und so auch die offizielle Regierungsvorlage vom Frühjahr 1831, jedem Landeseinwohner im Rahmen der Gesetze völlige Religionsfreiheit gewähren. Daß dar in ein gewisser Widerspruch lag zu jener Bestimmung, wonach der gleichmäßige Genuß der Staats bürgerrechte nur unbeschadet der Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses gelten sollte, zumindest jedoch eine Unklarheit, blieb weder der Öffentlichkeit noch den Ständen verbor gen. Der Landtag monierte denn auch bezüglich der Juden das Fehlen einer präziseren Feststellung, „welche doch, soweit letztere volles Heimatrecht erlangt hätten, nicht zu entbehren sei”. Was sie konkret vorschlugen, war indes äußerst restriktiv gefaßt, und lediglich die Universität Leipzig, ver treten durch den amtierenden Rektor und Theologieprofessor Klien, sprach sich in einem Separat votum für eine verfassungsmäßige Verpflichtung des Gesetzgebers zur „allmählichen Erweiterung und endlichen Gleichstellung der staatsbürgerlichen Rechte der Juden unter Übernahme gleicher Oblasten” aus. 1 ® Ohne sich auf eine Debatte einzulassen, entgegnete die Regierung nur, von irgend welchen Rechten der Juden könne überhaupt keine Rede sein, beruhe doch ihre Anwesenheit im Lande einzig auf individueller Konzession. Die Formulierung betreffend werde aber der ständische Mehrheitsvorschlag akzeptiert. So kam es, daß die Verfassung vom 4. September 1831 in § 32 zwar jedem Landeseinwohner „völli ge Gewissensfreiheit” zusicherte, den „Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens” aber nur „in dem bisherigen oder künftig gesetzlich festzusetzenden Maße”. § 33 schließlich garantierte allen An gehörigen der „im Königreiche aufgenommenen christlichen Kirchengesellschaften” gleiche bürgerli che und politische Rechte, während Andersgläubige daran nur insoweit Anteil haben sollten, „wie ihnen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukommt.” Daß jedoch keine Bereitschaft bestand, die sen Anteil zu erhöhen, demonstrierte postwendend die neue Städteordnung. Eine im Dezember 1831 eingereichte Bittschrift der Dresdner Juden um „Befähigung zur Erlangung des kommunalen Bürgerrechts und der mit dem Bürgerrecht verbundenen Besitz- und Gewerbeberechtigungen fand keine Berücksichtigung. 171 Anders als in den meisten übrigen Politikbereichen konnten sich die Be hörden auch weitgehend in Übereinstimmung mit der öffentlichen Meinung wissen, wenn sie für diese Thematik den Grundsatz aufstellten, „daß die moralische Verbesserung der Juden und na mentlich ihre Annäherung an christliche Gebräuche und Sitten ihrer bürgerlichen Emanzipation vorangehen müsse, also gewissermaßen zur Bedingung der letzteren zu machen sei und ihre Aufnah me zu gleicher Berechtigung in den Staatsverband so lange als unstatthaft erscheine, als sie sich nicht zuerst als Angehörige des Staates, in dem sie leben, als vielmehr als eine demselben fremde, über den Erdkreis zerstreute, aber unter sich verbundene Nation betrachten”."" Daß die sächsischen Staatsreformer der Jahre um 1830 die Judenfrage ungelöst gelassen haben, war mithin auf mangelnden Willen zurückzuführen und nicht auf objektive Hindernisse, da gleichzeitig sehr viel größere und ungleich schwieriger zu bewältigende Probleme mit Erfolg in Angriff genom men wurden. Auch die auf Drängen des Landtags von 1833/34 schließlich vorgelegten Gesetzent würfe blieben halbherzig. Lediglich „einige Modifikationen in den bürgerlichen Verhältnissen der Juden” wurden 1838 verkündet, nachdem ihnen schon im Vorjahr Gemeinderechte samt Kultusfrei heit sowie die Erlaubnis zum Bau von je einer Synagoge in Dresden und Leipzig verliehen worden
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