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Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Untertitel
- Landesverfassung und Reformen in Sachsen nach 1831
- Verleger
- Kulturakademie
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1991
- Umfang
- 88 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2007 8 007577
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id35137583X2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id35137583X
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-35137583X
- SLUB-Katalog (PPN)
- 35137583X
- Sammlungen
- Dresdner Hefte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Dresdner Hefte ; 1991,2
- Titel
- Die Erneuerung des "Elementar-Volksschulwesens" im Rahmen der liberalen Staatsreformen nach 1831 in Sachsen
- Autor
- Arnhardt, Gerhard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDem Mute aller Sachsen anvertraut -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1
- KapitelDie bürgerliche Revolution von 1830/31 und Sachsens Übergang zum ... 5
- KapitelDie Menschenrechtsproblematik in der sächsischen Verfassung von ... 13
- Kapitel"Wer kommt durch die Stürme der Freude?" Aspekte Dresdner ... 16
- KapitelDer Dante-Kreis des Prinzen Johann 26
- KapitelVerfassungsgebung und Judenfrage 31
- KapitelMoritz August Richter - ein Chemnitzer Advokat als Propagandist ... 36
- KapitelBernhard Moßdorfs radikal-demokratischer Verfassungsentwurf 41
- KapitelZur Staats- und Verwaltungsreform nach 1830 47
- KapitelDresden auf dem Weg zur bürgerlichen Kommunalpolitik 53
- KapitelSächsische Verfassung und bürgerliche Agrarreform 58
- KapitelDie Erneuerung des "Elementar-Volksschulwesens" im Rahmen der ... 64
- KapitelDas wissenschaftliche Staatsexamen - ein spätes Kind der ... 70
- KapitelSächsische Landtagsordnung im 19. Jahrhundert 79
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Autor
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64 Gerhard Arnhardt Die Erneuerung des „Elementar-Volksschulwesens” im Rahmen der liberalen Staatsreformen nach 1831 in Sachsen Die sächsische Verfassung aus dem Jahre 1831 gewährte lang erträumte Menschen-und Bürgerrechte. In der Tradition christlicher Ethik, der Aufklärung und der Klassik beförderten daraufhin Angehörige der Geistlichkeit und der liberalen Intelligenz um Bernhard August von Lindenau eine Gesetzgebung, die tiefgreifende Veränderungen in vielen Lebensbereichen ermöglichte. Den Stellenwert der Bildung des Volkes in diesem Reformprozeß charakterisierte der Jenaer Schuldirektor Heinrich Gräfe in seiner Schrift „über Schulreform, mit besonderer Rücksicht auf das Königreich Sachsen” wie folgt: „Freisinnige Verfassungen und Staatseinrichtungen sind ohne entsprechenden Grad von Volksbildung nichts als tote Formen, und sie haben weder Halt noch Segen in einem Lande, das auf einer niedrigen Stufe der Bil dung steht. Nur für ein gebildetes Volk sind sie eine Wohltat.” '» Sollte das verfassungsmäßig begründete Reformwerk durch Städteordnung, Landgemeindeordnung, durch die Erneuerung der Staatsverwaltung, des Finanz- und Heereswesenes und der Justiz greifen, muß te eine Neuordnung des Bildungswesens damit einhergehen. Auf diese Grunderkenntnis war die neue, verfassungsmäßig verbürgte Bildungspolitik nach 1831 in Sachsen angelegt. Mit der Errichtung des Ministeriums für Kultus und öffentlichen Unterricht am 1. Dezember 1831, dem Christian Gottheb Müller Vorstand, hatte sich der sächsische Staat auch ein dirigierendes Organ ge schaffen, das zunächst mit vier Ministerialbeamten und sieben Hilfskräften kraftvoll an die Arbeit ging. Im gelehrten Bildungswesen galt es, die produktiven neuhumanistischen Entwicklungsschübe, die vom reformenschen Wirken Peter Karl Wilhelm von Hohenthals, Johann August Ernestis und Franz Volk mar Reinhards ausgegangen waren, in den Landesschulen und den städtischen Gymnasien zeitgemäß weiterzuftihren. Besonders dringlich aber war die Ordnung des Elementarschulwesens. Trotz der bereits 1769 in Sachsen eingefiihrten Schulpflicht gab es bislang weder soziale, organisatori sche, materielle noch schulrechthche Rahmenbedingungen, um diese auch durchgängig zu gewährleisten. Katecheten- und Kinderlehrschulen, Privatschulen und diskriminierte Winkelschulen, 2 » Küster- und Pfarrschulen trugen mit unzulänglichen Mitteln die Hauptlast der Volksbildung. Der überquellende Un terbau vieler städtischer Schulen war zur kaum verkraftbaren Last für Schüler und Lehrer geworden. Jo hannes Meyer, Gotthilf Ferdinand Döhner, Gerhard Schmidt, Horst Lehne«, Karl Preusker u.a. haben solche Detailprobleme eindrucksvoll beschrieben. Authentische Einblicke in die Erziehungswirklichkeit des niederen Schulwesens gewährt uns Gottlob Leberecht Schulze mit seiner Schrift „Das Volksschulwe sen in den Königl. Sächs. Landen von seiner mangelhaftesten und hülfsbedürftigsten Seite dargestellt und den jetzt versammelten Ständen des Königreichs zu ernster Beratung empfohlen”. Seine Kritik an den Unzulänglickeiten der 687 Katecheten- und Kinderlehrschulen mit 41 200 Schülern und den 731
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