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Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Untertitel
- Landesverfassung und Reformen in Sachsen nach 1831
- Verleger
- Kulturakademie
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1991
- Umfang
- 88 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2007 8 007577
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id35137583X2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id35137583X
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-35137583X
- SLUB-Katalog (PPN)
- 35137583X
- Sammlungen
- Dresdner Hefte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Dresdner Hefte ; 1991,2
- Titel
- Sächsische Verfassung und bürgerliche Agrarreform
- Autor
- Groß, Reiner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDem Mute aller Sachsen anvertraut -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1
- KapitelDie bürgerliche Revolution von 1830/31 und Sachsens Übergang zum ... 5
- KapitelDie Menschenrechtsproblematik in der sächsischen Verfassung von ... 13
- Kapitel"Wer kommt durch die Stürme der Freude?" Aspekte Dresdner ... 16
- KapitelDer Dante-Kreis des Prinzen Johann 26
- KapitelVerfassungsgebung und Judenfrage 31
- KapitelMoritz August Richter - ein Chemnitzer Advokat als Propagandist ... 36
- KapitelBernhard Moßdorfs radikal-demokratischer Verfassungsentwurf 41
- KapitelZur Staats- und Verwaltungsreform nach 1830 47
- KapitelDresden auf dem Weg zur bürgerlichen Kommunalpolitik 53
- KapitelSächsische Verfassung und bürgerliche Agrarreform 58
- KapitelDie Erneuerung des "Elementar-Volksschulwesens" im Rahmen der ... 64
- KapitelDas wissenschaftliche Staatsexamen - ein spätes Kind der ... 70
- KapitelSächsische Landtagsordnung im 19. Jahrhundert 79
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Autor
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58 Reiner Groß Sächsische Verfassung und bürgerliche Agrarreform Ein Jahr nach den Septemberunruhen von 1830 wurde am 4. September 1831 die erste Verfassung in Sachsen verkündet. Sie stand, anders als in den süddeutschen Staaten nach 1815 bzw. 1830, am Be ginn des Übergangs zur bürgerlichen Gesellschaftsordnung. 11 Die Verfassung setzte die Prämissen für die umfassende Staatsreform, die seit dem September 1830 machtvoll gefordert worden war. Im drit ten Abschnitt „Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Untertanen” wurde in § 27 die Frei heit der Person und die Freiheit des Eigentums postuliert. Dazu trat in § 29 die Freizügigkeit der säch sischen Staatsangehörigen. 2> Diese verfassungsmäßig verbrieften Rechte mußten auch in dem Bereich voll durchgesetzt werden, in dem die Menschen durch noch immer feudalrechtlich bestehende Abhän gigkeiten gebunden waren. Das betraf vor allem die bäuerliche Bevölkerung. In dem der Verfassungs urkunde vorangestellten Landtagsabschied vom 4. September 1831 heißt es ausdrücklich: „Wenn end lich von den getreuen Ständen der Antrag gestellt worden ist, die auf bisherigem verfassungsmäßigen Wege mit ihnen beratenen Gesetze ohne weitere Mitwirkung einer künftigen Ständeversammlung ins Land ergehen zu lassen, so sind wir ... geneigt, diesem Antrage ... zu willfahren ... Unter diesen Geset zen zeichnet sich vorzüglich dasjenige, welches über Ablösung der Frohndienste und Servituten, sowie über die Gemeinheitsteilungen erlassen werden soll, als ein für die allgemeine Landeswohlfahrt höchst wichtiges aus, welches zugleich ... der Gegenstand allgemeiner Wünsche geworden ist.” 31 Damit ver zichtete der Landtag auf ein nochmaliges Beratungsrecht zugunsten einer schnellen Verabschiedung des dringend erforderlichen Gesetzeswerkes zum Beginn der bürgerlichen Agrarreform. Dafür hatten die liberalen Ideen, die der neue Kabinettsminister Bernhard August von Lindenau in besonderem Maße vertrat, für die im Werden begriffene Agrarreform größte Bedeutung. 41 Nach mehrfachen Ansätzen und langjährigen Bemühungen waren bereits 1829 in Sachsen Agrarre formmaßnahmen in Angriff genommen worden. Das war eine entscheidende Voraussetzung dafür, daß das Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen nach dem Übergang zur konstitutionellen Monarchie als drittes der großen Reformgesetze innerhalb der Staatsreform von 1830 bis 1835 nach der Verfassungsurkunde und der allgemeinen Städteordnung am 17. März 1832 im Gesetzblatt veröf fentlicht werden konnte. Mit diesem Gesetz versuchte die neue, liberale sächsiche Regierung unter Bernhard August von Lindenau, die feudalen Agrarverfassungsverhältnisse in der Landwirtschaft zu be seitigen und den dabei vorausgegangenen deutschen Staaten nachzueifern. Sachsen steht mit anderen deutschen Ländern gleicher Größenordnung, wie etwa Hannover und Kurhessen, in denen die Ablö sungsgesetzgebung ebenfalls in Auswirkung der französischen Julirevolution 1830 zum Abschluß ge bracht wurde, in einer Reihe. Der Erlaß der gesetzlichen Grundlagen für die bürgerliche Agrarreform erfolgte im Vergleich zu Preußen und Bayern zwar spät, lag aber etwa in der Mitte der Gesetzesveröf fentlichungen auf dem Gebiet der Ablösungen in Deutschland, deren zeitliche Begrenzung die Jahre 1807/11 und 1848/52 bilden. Das Negativum einer verzögerten Regulierungsgesetzgebung versuchte der sächsische Staat durch ein verbessertes Gesetz auszugleichen, das die Erfahrungen anderer Staaten berücksichtigte.
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