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Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Untertitel
- Landesverfassung und Reformen in Sachsen nach 1831
- Verleger
- Kulturakademie
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1991
- Umfang
- 88 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2007 8 007577
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id35137583X2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id35137583X
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-35137583X
- SLUB-Katalog (PPN)
- 35137583X
- Sammlungen
- Dresdner Hefte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Dresdner Hefte ; 1991,2
- Titel
- Zur Staats- und Verwaltungsreform nach 1830
- Autor
- Schmidt, Gerhard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDem Mute aller Sachsen anvertraut -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1
- KapitelDie bürgerliche Revolution von 1830/31 und Sachsens Übergang zum ... 5
- KapitelDie Menschenrechtsproblematik in der sächsischen Verfassung von ... 13
- Kapitel"Wer kommt durch die Stürme der Freude?" Aspekte Dresdner ... 16
- KapitelDer Dante-Kreis des Prinzen Johann 26
- KapitelVerfassungsgebung und Judenfrage 31
- KapitelMoritz August Richter - ein Chemnitzer Advokat als Propagandist ... 36
- KapitelBernhard Moßdorfs radikal-demokratischer Verfassungsentwurf 41
- KapitelZur Staats- und Verwaltungsreform nach 1830 47
- KapitelDresden auf dem Weg zur bürgerlichen Kommunalpolitik 53
- KapitelSächsische Verfassung und bürgerliche Agrarreform 58
- KapitelDie Erneuerung des "Elementar-Volksschulwesens" im Rahmen der ... 64
- KapitelDas wissenschaftliche Staatsexamen - ein spätes Kind der ... 70
- KapitelSächsische Landtagsordnung im 19. Jahrhundert 79
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Autor
- Links
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47 Gerhard Schmidt Zur Staats und Verwaltungsreform nach 1830 Die sächsischen Reformen von 1762/63 betrafen in erster Linie das Finanzwesen und die Wirtschaft des Landes. Dagegen gab es hier nach 1830 kaum ein Gebiet des Staatslebens, auf dem nicht tiefgrei fende Reformen durchgeführt wurden. Vor allem aber wurden nun die in Sachsen besonders veraltete und unzweckmäßige Staatsverfassung, Verwaltung, Justiz und Gemeindeverfassung von Grund auf neu gestaltet, wodurch auch die Voraussetzungen für weitere Reformen geschaffen wurden. Die sächsische Verfassung war seit dem beginnenden 18. und teilweise sogar seit dem 16. Jahrhun dert nahezu unverändert geblieben. Das Herrschaftsgebiet war allein nach dynastischen Gesichtspunk ten zusammengesetzt. Es gab hier bis 1813 nicht weniger als 20 größere oder kleinere, mehr oder we niger abgesonderte Gebiete mit eigenen Verfassungen, d.h. mit besonderen Hoheitsgebieten, Ständen, Behörden, Steuern, Gesetzen oder auch Religionsverhältnissen. Das umfangreiche Kernland bildeten die alten Erblande, die schon um 1550 zu Kursachsen gehört hatten. Nebenlande waren vor allem die Stifte Merseburg und Naumburg-Zeitz, die Grafschaft Henneberg, das Fürstentum Querfurt so wie die Oberlausitz und die Niederlausitz. Innerhalb der Erblande und der Lausitzen gab es Standes herrschaften mit eigenen Behörden. Die Landesteile behandelten einander in vieler Hinsicht als Aus land und waren nur sehr lose miteinander verbunden. Die Zentralbehörden mußten mit sieben Stän deversammlungen einzeln über die Aufbringung der Steuern und über die Gesetzgebung verhandeln und hatten in allen Landesteilen andere Gesetze und besondere Verhältnisse zu beachten. So mangel te es dem gesamten Staat an Einheit und an Kraft zum gemeinsamen Handeln aller seiner Teile. In den Jahren 1808 bis 1815 bemühte man sich in Sachsen lebhaft um grundlegende Reformen nach den Beispielen Frankreichs von 1791 und mehrerer deutscher Staaten, darunter der Steinschen Refor men in Preußen in den Jahren 1807/1808. Diese Bestrebungen in Sachsen konnten sich aber nicht durchsetzen und blieben ohne Ergebnis. Im Jahre 1815 mußte Sachsen drei Fünftel seines Staatsgebietes an Preußen abtreten, darunter die meisten Nebenlande. Danach wurden in dem so stark verkleinerten Staat die gesonderten Behörden des Stifts Meißen aufgehoben, doch behielt das Stiftsgebiet immer noch Sonderrechte auf den Landta gen und eine eigene Vermögensverwaltung. In dem bei Sachsen verbliebenen südlichen Teil der Oberlausitz kam es nur zu einigen Angleichungen, aber nicht zur Vereinigung mit den Erblanden. In nerhalb der Erblande behielten die Schönburgischen Herrschaften um Glauchau und die Standesherr schaft Solms-Wildenfels bei Zwickau Sonderrechte und eigene Behörden. Die beiden wichtigsten Zen tralbehörden, das Geheime Kabinett und der Geheime Rat, standen seit 1817 in gesteigerter Konkur renz gegeneinander, die sich für den gesamten Staat nachteilig auswirkte. Nach den Volksbewegungen von 1830 gab die Regierung des leitenden Ministers Lindenau dem Lan de 1831 eine neue Verfassung. Sie begründete vor allem den Landtag mit zwei Kammern und ermög lichte so weiteren Kreisen der Bevölkerung das Recht zur Mitbestimmung in den Angelegenheiten
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