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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 64.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-194000003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19400000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (18. Mai 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Recht und Steuer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Werbung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 64.1940 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1940) 17
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1940) 23
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1940) 29
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (10.Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1940) 57
- AusgabeNr. 10 (2. März 1940) 63
- AusgabeNr. 11 (9. März 1940) 71
- AusgabeNr. 12 (16. März 1940) 77
- AusgabeNr. 13 (23. März 1940) 83
- AusgabeNr. 14 (30. März 1940) 91
- AusgabeNr. 15 (6. April 1940) 97
- AusgabeNr. 16 (13. April 1940) 103
- AusgabeNr. 17 (20. April 1940) 111
- AusgabeNr. 18 (27. April 1940) 121
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1940) 129
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1940) 137
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1940) 145
- ArtikelProbleme der Kriegswirtschaft im Uhren- und Edelmetallgewerbe 145
- ArtikelArbeitserleichterungen 146
- ArtikelVermischtes 148
- ArtikelRecht und Steuer 148
- ArtikelWerbung 149
- ArtikelUnterhaltung 150
- ArtikelWirtschaftsteil 150
- ArtikelVereinigungen 151
- ArtikelPersönliches 151
- ArtikelBriefkasten 151
- ArtikelAnzeigen 152
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1940) 159
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1940) 167
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1940) 177
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1940) 185
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1940) 193
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1940) 209
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1940) 217
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1940) 225
- AusgabeNr. 32 (3. August 1940) 233
- AusgabeNr. 33 (10. August 1940) 239
- AusgabeNr. 34 (17. August 1940) 249
- AusgabeNr. 35 (24. August 1940) 255
- AusgabeNr. 36 (31. August 1940) 263
- AusgabeNr. 37 (7. September 1940) 271
- AusgabeNr. 38 (14. September 1940) 279
- AusgabeNr. 39 (21. September 1940) 287
- AusgabeNr. 40 (28. September 1940) 293
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1940) 301
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1940) 309
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1940) 321
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1940) 329
- AusgabeNr. 45 (2. November 1940) 337
- AusgabeNr. 46 (9. November 1940) 345
- AusgabeNr. 47 (16. November 1940) 351
- AusgabeNr. 48 (23. November 1940) 357
- AusgabeNr. 49 (30. November 1940) 367
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1940) 373
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1940) 393
- BandBand 64.1940 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG / Nr. 21 149 Übergang zur orbmmgoinäßigen Buchführung. Eine Reihe von Wirtschaftsgruppen hat ihren Mitgliedern vor einiger Zeit den Übergang zur ordnungsmäßigen Buchführung vorgeschrieben. Dieser Übergang bedeutet für die betreffenden Mitglieder eine einmalige Sonderbelastung in dem Jahre, in dem der Übergang durchgeführt wurde. Der Grund hierfür liegt darin, daß die Außenstände, die bisher noch nicht eingegangen sind, im Übergangsjahre nach versteuert werden. Um hier Härten zu vermeiden, ist bestimmt worden, daß eine besondere Berechnung des Mehreinkommens vorzunehmen ist. Der Betrag, der infolge der Umstellung der Buch führung bei der Einkommensteuer nachversteuert werden muß, wird bei der Berechnung des Mehreinkommens vom Einkommen des zweiten Jahres abgezogen. Ein Ängel'tdltcr, der auf Grund einer Tarifordnung ein höheres Tarifgehalt infolge Erreichung eines höheren Dienstalters, infolge Beförderung oder Erhöhung der Zahl der Familienmitglieder er reicht hat, bleibt von der Mehreinkommensteuer frei. Eröffnung öe» Geroerbebetriebee. Wenn jemand seinen Betrieb neu eröffnet und damit erstmalig überhaupt steuerpflichtig wird, so kann sein Einkommen des Erstjahres nicht mit 0 RM angesetzt werden. Ein Vergleichszeitraum liegt vielmehr erst im zweiten Jahre nach Eintritt in die Steuerpflicht vor, und infolgedessen kann erst im dritten Jahre Mehreinkommensteuer erhoben werden. Ehefchließung. Wenn jemand heiratet, so ist vom Zeitpunkt der Eheschließung an seinem Einkommen das Einkommen der Ehe frau zuzurechnen. Dies führt aber allein noch nicht zur Mehr einkommensteuer. Für die Berechnung des Mehreinkommens wird nämlich das Einkommen der Ehefrau dem Einkommen des Ehemannnes bereits für das erste Jahr zugerechnet. Das zusammen gerechnete Einkommen der Eheleute kann also nur dann im zwei ten Jahre zu einer Mehreinkommensteuer führen, wenn es gegen über dem zusammengerechneten Einkommen des ersten Jahres gestiegen ist. Nachprüfung der Einkommensteuerbescheide. Die Finanzämter haben damit begonnen, die Steuerbescheide zu versenden. Die Steuerpflichtigen prüfen die Bescheide am besten sofort nach Ein gang. Hat das Finanzamt bestimmte Betriebsausgaben nicht an erkannt, oder hat es ein höheres Einkommen oder einen größeren Umsatz zugrunde gelegt, so kann man gegen den Bescheid das Rechtsmittel einlegen. Hierbei geht es jetzt anders zu als früher. Statt des Einspruchs und der Berufung ist in diesem Jahre nur noch das Rechtsmittel der Anfechtung gegeben. Die eingehend begründete Anfechtung muß dem Finanzamt eingereicht werden. Dieses prüft die Anfechtung und reicht sie, falls es dem Antrage nicht entsprechen will, dem Oberfinanzpräsidenten weiter. Infolge dieser geänderten Rechtslage sollte man jetzt mehr als früher von der Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid einfach eine Ein wendung zu erheben, Gebrauch machen. Man schreibt dem Finanzamt, daß und warum man mit dem Steuerbescheide nicht einverstanden sei, und gibt die Anfechtung erst nach der Erfolg losigkeit dieser Einwendung ab. Nun ist das Rechtsmittel, also die Anfechtung, innerhalb eines Monats einzureichen. Die Einwendung gilt aber nicht als Rechtsmittel; infolgedessen muß man sie mög lichst frühzeitig erheben, damit man noch bei Erfolglosigkeit inner halb eines Monats das Rechtsmittel der Anfechtung einlegen kann. W er die Rechtsmittelfrist ohne sein Verschulden verabsäumt hat, kann einen Antrag auf Nachsicht stellen, den er gleichzeitig mit der Anfechtung einreichen muß. Das Anfechtungsverfahren kostet bei einem Streitwert (Unterschied zwischen der festgesetzten und der gewünschten Steuer) bis zu 60 RM 3 RM, bis zu 100 RM 4 RM, bis zu 200 RM 7 RM, bis zu 300 RM 10,35 RM, bis zu 400 RM 13,80 RM usw. Die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof kann in diesem Jahr nur noch dann eingelegt werden, wenn der Oberfinanzpräsi- dent sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung oder der besonde ren Umstände des Einzelfalles zuläßt. B. St ende r. Die Bewertungsfreiheit für kurzlebige Wirtschaftsgüter ist im wesentlichen aufgehoben. Bei der Veranlagung 1939 kann sie nur noch in Anspruch genommen werden; 1. für alle kurzlebigen Wirt schaftsgüter, die vor dem 1. Oktober 1937 angeschafft oder be stellt und bisher noch nicht voll abgeschrieben worden sind, 2. für alle Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 200 RM nicht übersteigen, 3. für Last kraftwagen mit einer Nutzlast von 1,1 t oder mehr, für Zug maschinen und Schlepper, für Anhänger dazu und für Kraft omnibusse mit mehr als sechzehn Sitzplätzen. Zur Kraftfahrzeugsteuer für stillgelegte Kraftfahrzeuge. In be sonderen Fällen wird die Benutzung stillgelegter Kraftfahrzeuge für einzelne Tage oder für e i n z e 1 n e F a h r t e n ge- nehnugt. Die Fahrzeughalter erhalten dabei zwar keinen roten Wmkel, jedoch eine schriftliche Fahrterlaubnis. In solchen Fällen wird die Kraftfahrzeugsteuer gestundet. Nach Ablauf des Steuer monats darf das Finanzamt von der Erhebung der gestundeten Steuer absehen, wenn das Fahrzeug während des Steuermonats nicht mehr als fünf Tage benutzt worden ist. Zur Ver meidung von Irrtümern sei darauf hingewiesen, daß die volle Monatssteuer in jedem Falle zu entrichten ist, wenn das Fahrzeug einen roten Winkel erhält, auch wenn es weniger als fünl Tage im Steuermonat in Betrieb ist. Bausparverträge vermögensteuerpflichtig. Auf den 1. Januar 1940 findet im Laufe dieses Jahres eine Bewertung der Vermögen statt. Hierbei ist zu beachten, daß Ansprüche aus Bausparver trägen ebenfalls zum bewertungspflichtigen Vermögen gehören, da sie unter den Begriff Spareinlagen fallen. Da nun aber von den Spareinlagen 1000 RM abgezogen werden können, so gilt dieser Abzug auch für die Ansprüche aus Bausparverträgen. Das Urlaubsgeld ist unpfändbar. Das Landesarbeits gericht Lübeck führt in einer Entscheidung (3 RT 34/39) aus, daß die Forderung auf Urlaubsentschädigung als zweckgebunden zu betrachten sei und daher der Zwangsvollstreckung nicht unter liege. Die Entschädigung solle den Schuldner instandsetzen, sich von seiner Arbeit zu erholen; er solle mit der Arbeit aussetzen oder, falls er hierzu nicht in der Lage sei, sich anderweitig An nehmlichkeiten verschaffen, die einer Erholung gleichkommen. Diese Möglichkeit dürfe ihm durch den Gläubiger nicht genommen werden. Das gleiche gelte auch für solche Entschädigungen, die ein ausscheidendes Gefolgschaftsmitglied für nicht gewährten Urlaub erhalte. — In ähnlicher Weise hat das Amtsgericht in Stolberg (Harz) in einer neueren Entscheidung (M 124/38) die Unpfändbarkeit der Urlaubsentschädigung begründet. Werbung Die Gemeinschaftswerbung der Deutschen Uhrenwirtschaft im Kriege Allen Uhrenfachgeschäften wird noch die Weihnachtswerbung 1939 in guter Erinnerung sein. Zeitschriften und illustrierte Blätter brachten lebhaft gestaltete Anzeigen, die für den Kauf guter Uhren in den Uhrenfachgeschäften warben. — „Warum jetzt noch Werbung?“ wird dieser oder jener gefragt haben. Gewiß, um Ware abzusetzen, brauchte nicht geworben zu werden. Wohl aber sollte die Gemeinschaftswerbung den guten Klang und Ruf der Uhren fachgeschäfte in der Erinnerung der deutschen Bevölkerung wach halten. Die Volksgenossen sollten wissen, daß gerade im Kriege die Inhaber der Uhrenfachgeschäfte alle ihre Kräfte anspannen, um die Kunden so sorgfältig und so gewissenhaft wie nur irgend mög lich zu bedienen. Zu Ostern 1940 hat die Gemeinschaftswerbung keine Tätigkeit entfaltet. Sie hat beschlossen, einen guten Teil der aufgebrachten Mittel für eine wirksame Weihnachtswerbung 1940 zurückzustellen. Überdies hat sie Mittel für andere Zwecke bereitgestellt, die im Kriege vordringlich sind. Der Reichsinnungsmeister des Uhrmacher handwerks hatte die Gemeinschaftswerbung gebeten, für die För derung des Nachwuchses des Uhrmacherhandwerks 10 000 RM auf zuwenden, da die gesamte Uhrenwirtschaft ein Interesse an tüch tigen Fachkräften habe. Für das Uhrmacherhandwerk sei neben der Meisterlehre die ergänzende fachliche Ausbildung in Berufs fachschulen und Fachschulen besonders vordringlich. Die Vertreter der Industrie, des Großhandels und der Markenorganisationen stimmten der Bitte des Reichsinnungsmeisters einmütig zu. Der Uhreneinzelhandel begrüßte den Plan des Reichsinnungsmeisters gleichfalls, hob aber hervor, daß auch der kaufmännische Nach wuchs geschult werden müsse. Seine Forderung, daß die Gemein schaftswerbung die Schulung des kaufmännischen Nachwuchses später in entsprechender Weise fördere, wurde von den Beteilig ten anerkannt. Jedes Uhrenfachgeschäft, das Arbeit und Umsatz hat, soll weiterhin seinen Beitrag entrichten. Das gilt auch für die Uhren fachgeschäfte der Ostmark und des Sudetenlandes. Die Fachgruppe Uhrenindustrie und die Fachgruppe Uhrengroßhandel werden er neut ihre Mitglieder mahnen, auf jede Lieferung an Fachgeschäfte Werbemarken zu verwenden und sie den Uhrenfachgeschäften in Rechnung zu stellen. Die Gemeinschaftswerbung verlangt von jedem Lieferanten die Angabe des Uhrenfachgeschäftes, das die Zahlung verweigert; sie wird dann an die Geschäfte herantreten, um die gemeinsame Leistungspflicht zu erzwingen. Die Gemeinschaftswerbung der Deutschen Uhrenwirtschaft ist eine Gemeinschaftsleistung im Dienst an der guten Uhr. Sie wird ihren Lebenswillen auch während des Krieges bekunden, nach dem Kriege in kürzester Zeit auf vollen Touren laufen und die gemein schaftlichen Anstrengungen vielfältig lohnen, „Ohne Goldzugabe!“ Mancher Berufskamerad wird ungemütlich, wenn sein Mitbewerber Goldsachen ohne Goldzugabe abgibt. Im Grunde genommen braucht das jedoch niemand zu erschüttern, denn der Goldüberschuß, der ja dazu notwendig ist, wird nie so groß sein, um uns für längere Zeit aus dem Felde zu schlagen, und dann wird doch jeder darauf bedacht sein, seinen Goldbestand nicht unnötig zu verkleinern. Zu beachten ist jedoch, daß es bei einer sachlichen Bekanntgabe innerhalb der Schaufensterdekoration bleiben muß. Der Werberat der deutschen Wirtschaft wünscht
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