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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 36.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-192901002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- im Original fehlen viele Seiten
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (30. November 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Weihnachtliche Rechtsfragen
- Autor
- Seesemann, Heinrich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 36.1929 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1929) 21
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1929) 37
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1929) 57
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1929) 73
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1929) 95
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1929) 113
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1929) 133
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1929) 149
- AusgabeNr. 10 (2. März 1929) 169
- AusgabeNr. 11 (9. März 1929) 185
- AusgabeNr. 12 (16. März 1929) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1929) 221
- AusgabeNr. 14 (1. April 1929) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1929) 257
- AusgabeNr. 16 (13. April 1929) 277
- AusgabeNr. 17 (20. April 1929) 293
- AusgabeNr. 18 (27. April 1929) 313
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1929) 331
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1929) 351
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1929) 365
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1929) 385
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1929) 401
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1929) 423
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1929) 439
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1929) 461
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1929) 485
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1929) 507
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1929) 523
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1929) 543
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1929) 559
- AusgabeNr. 32 (3. August 1929) 579
- AusgabeNr. 33 (10. August 1929) 595
- AusgabeNr. 34 (17. August 1929) 615
- AusgabeNr. 35 (24. August 1929) 631
- AusgabeNr. 36 (31. August 1929) 651
- AusgabeNr. 37 (7. September 1929) 667
- AusgabeNr. 38 (14. September 1929) 687
- AusgabeNr. 39 (21. September 1929) 703
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1929) 723
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1929) 739
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1929) 759
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1929) 775
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1929) 797
- AusgabeNr. 45 (2. November 1929) 813
- AusgabeNr. 46 (9. November 1929) 833
- AusgabeNr. 47 (16. November 1929) 851
- AusgabeNr. 48 (23. November 1929) 871
- AusgabeNr. 49 (30. November 1929) 889
- ArtikelWeihnachtliche Rechtsfragen 889
- ArtikelNeuzeitliche Zifferblätter 890
- ArtikelNeue Möglichkeiten des Präzisions-Uhrenbaues (Schluß zu Seite ... 892
- ArtikelEine sonderbare Berichtigung 894
- ArtikelWeihnachtszeit - Erntezeit 895
- ArtikelUhrmacher sei wachsam! 896
- ArtikelSteuerrundschau für Dezember 1929 896
- ArtikelBunte Blätter (Fortsetzung zu Seite 800) 897
- ArtikelWirtschaftliches 898
- ArtikelVerschiedenes 899
- ArtikelBüchertisch 900
- ArtikelPersonalien 900
- ArtikelHandels-Nachrichten 901
- ArtikelFragen und Antworten 902
- ArtikelAus dem Vereinsleben 902
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 905
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1929) 911
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1929) 931
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1929) 953
- BandBand 36.1929 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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DfeUhtmadKrAVbthc Verlag und Schrlftleltung: Leipzig C i, Talstraße 2. Fernruf: 22991 und 22993. Telegramm-Adresse: Uhr macherwoche DiebenerLeipzig. Postscheck - Konto: 4107. Bank-Konto: Allgemeine Deutsche Credit- Anstalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig. Reichsbank- Girokonto. Geschäftsstellen: Pforzheim, Simmlerstraße 4 Fernruf: Nr. 1621. — Berlin: Emil Rogge, Friedenau, Fröaufstraße 7. Fernruf: Rheingau 6631. — Amster dam, N. Z. Voorburgwal Nr. 187—227. L Bezugspreis für Deutschland vierteljährlich 5»*5 (einsch! 0,54 R.-M. Überweisungsgebühr). Anzeigenpreis: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite 0,24 R.-M., für Stellenmarkt 0,15 R.-M., die */, Seite 225,— R.-M. Berechnung der Seitenteile ent sprechend. Bei Wiederholung Rabatt. Platzvor schrift 50% Zuschlag. Erfüllungsort Leipzig. Ausgabetag: Jeden Sonnabend. Annahmeschluß für kleine Anzeigen ; Mittwoch früh, unverbindlich, 36. Jahrgang Leipzig, 30. November 1929 Nummer 49 Unbefugter Nachdruck aus dem gesamten Inhalt ist verboten Weihnachtliche Rechtsfragen Von Dr. jur. Heinrich Seesemann FVe Weihnachtszeit naht; sie wird hoffentlich die Erwar- tungen der deutschen Uhrmacher nicht enttäuschen und regen Geschäftsgang bringen. Freilich ist das Weihnachts geschäft ein schwieriges Geschäft: Der Dienst am Kunden erfordert in der Weihnachtszeit noch mehr Geduld und Nachsicht als sonst. Mit wieviel Wünschen und Anliegen kommt nicht der Kunde, die nach Möglichkeit erfüllt wer den müssen, um ihn dem Geschäft auch für die Zukunft zu erhalten! Daß dabei Rechtskenntnisse vielfach vor Scha den behüten werden, liegt auf der Hand. Deshalb sollen im folgenden einige Rechtsfragen besprochen werden, die gerade zur Weihnachtszeit auch für den Uhrmacher prak tisch werden. Die häufigste Kundenfrage im Weihnachtsgeschäft ist natürlich: „Ich darf doch Umtauschen?“ Kein Geschäfts mann wird das heutzutage abschiagen! Rechtlich besteht auch keine Gefahr: Der Kauf über eine Ware dieses Preises ist fest abgeschlossen, d. h. der Kunde kann die Ware nicht zurückgeben, er muß mindestens Ware dieses Wertes aus dem Geschäft entnehmen. Scharf davon zu unterscheiden ist der Kauf auf Probe oder auf Besicht. Hier will der Käufer die Ware erst erproben oder besehen. In seinem Belieben steht es, ob er sie behalten will. Selbst wenn die Ware tadellos ist, kann er sie zurückgeben. Er muß sich jedoch innerhalb der ver einbarten Frist oder einer vom Verkäufer bestimmten, an gemessenen Frist erklären, ob er sie behalten will oder nicht. Wichtig ist, daß sein Schweigen als Billigung gilt, er die Ware also behalten muß. Selbstverständlich hat der Käufer die Pflicht, für Erhaltung der Ware während der Probezeit zu sorgen. Diese Verkaufsart kommt für das Uhren- und Edelmetallfach nicht in Betracht. Anders liegen die Rechtsverhältnisse beim Kauf nach Probe oder nach Muster. Die rechtliche Bedeutung liegt darin, daß dabei die Eigenschaften der Probe oder des Musters auch bei der Ware als zugesichert anzusehen sind, der Verkäufer also die Ware entsprechend zu liefern hat. Andernfalls braucht der Käufer die Ware nicht abzunehmen. Der Uhrmacher wird sich in diesem Jahre noch häufi ger als früher gefallen lassen müssen, daß der Käufer nicht sofort bar bezahlt, sondern Stundung des Kauf preises verlangt. Damit geht der Geschäftsmann regel mäßig ein Risiko ein, das sich aber rechtlich eindäm men läßt. Man kann sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung Vorbehalten. Das muß aber ausdrücklich geschehen, am besten schriftlich, damit man für alle Fälle einen Beweis in Händen hat. Die zeitgemäße Form der Bezahlung istjeßtdieRaten- zahlung geworden. Auch hier wird sich der Verkäufer zweckmäßig das Eigentum Vorbehalten, ferner vereinbaren, daß er vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Käufer die Ratenzahlungen nicht pünktlich leistet. Nimmt der Verkäufer die Ware zurück, so kann er keine weiteren Zahlungen verlangen, das Geschäft ist erledigt. Schon ge zahlte Raten muß er sofort zurückzahlen, eine sog. Verfall klausel ist nichtig I Der Verkäufer kann sich nur wegen einer Wertminderung und wegen etwaiger Transportkosten schadlos halten. Der Verkäufer kann aber auch nicht schlechthin ausmachen, daß alle Raten sofort zu zahlen sind, wenn der Käufer mit einer Ratenzahlung im Rück stand bleibt. Eine solche Verfallabrede ist nur für den Fall zulässig, daß der Käufer mit zwei Raten hintereinander im Verzug ist und dieser Betrag mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises ausmacht. Der Verkäufer ist also ziemlich behindert, kann aber dadurch einen Druck auf den Käufer ausüben, daß er eine Vertragsstrafe für den Fall säumiger Ratenzahlung mit ihm ausmacht. Auf die fertigen Teilzah lungsverträge für das Uhrenfach, die nur noch ausgefüllt zu werden brauchen, sei hier empfehlend hingewiesen. Sind Teilzahlungen nicht ausdrücklich verein bart, so braucht sie sich der Verkäufer nicht gefallen zu lassen. Auf Barzahlung besteht heutzutage kein An spruch, man muß sich bargeldlose Bezahlung gefallen lassen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Übersendung der Kaufsache gegen Nachnahme muß aber ausdrücklich ausgemacht werden, der Käufer braucht sie sonst nicht ein zulösen. Um dem Kunden entgegenzukommen, wird ihm die Ware oftmals zugesandt. Bei Hausuhren ist es sogar meistens der Fall. Wer trägt den Schaden bei Ver lust oder Beschädigung der Ware bei der Ver sendung, der Käufer oder der Verkäufer? Muß der Käu fer troßdem zahlen oder muß der Verkäufer die Ware noch mals liefern? Das Bürgerliche Geseßbuch bestimmt, daß grundsäßlich der Käufer die mit der Versendung ver bundene Gefahr zu tragen hat! Die Gefahr geht auf ihn über, sobald der Verkäufer die Kaufsache dem Spediteur oder der Post ausgeliefert hat. Die Folge ist, daß der Ver käufer ungeachtet des Verlustes oder der Beschädigung Bezahlung des vollen Kaufpreises verlangen kann. Vor- ausseßung ist natürlich, daß der Verlust oder die Beschädi- Nr. 49. 1929 • Die Uhrmacher- Woche §39 I
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