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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 55.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193100004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19310000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19310000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (9. Mai 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Auswirkungen des Eigentumsvorbehaltes beim Einzelhandel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 55.1931 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1931) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1931) 17
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1931) 27
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1931) 43
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1931) 59
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1931) 77
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1931) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1931) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1931) 125
- AusgabeNr. 10 (7. März 1931) 141
- AusgabeNr. 11 (14. März 1931) 149
- AusgabeNr. 12 (21. März 1931) 165
- AusgabeNr. 13 (28. März 1931) 179
- AusgabeNr. 14 (4. April 1931) 195
- AusgabeNr. 15 (11. April 1931) 211
- AusgabeNr. 16 (18. April 1931) 225
- AusgabeNr. 17 (25. April 1931) 241
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1931) 255
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1931) 271
- ArtikelDie Auswirkungen des Eigentumsvorbehaltes beim Einzelhandel 271
- ArtikelDie b-Ware im Uhrenhandel 272
- ArtikelDas unzerbrechliche Uhrenglas 274
- ArtikelAus der Werkstatt 275
- ArtikelHilfsmittel bei der Schaufenster-Ausstattung 275
- ArtikelSprechsaal 276
- ArtikelVermischtes 278
- ArtikelBüchertisch 279
- ArtikelHandels-Nachrichten 279
- ArtikelMeister-Vereinigungen 281
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 283
- ArtikelVersch. Vereinigungen 283
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 284
- ArtikelBriefkasten 284
- ArtikelPatent-Nachrichten 284
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der deutschen Uhrmacher ... 284
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1931) 285
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1931) 293
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1931) 307
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1931) 323
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1931) 337
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1931) 357
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1931) 375
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1931) 391
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1931) 403
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1931) 417
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1931) 437
- AusgabeNr. 31 (1. August 1931) 453
- AusgabeNr. 32 (8. August 1931) 469
- AusgabeNr. 33 (15. August 1931) 481
- AusgabeNr. 34 (22. August 1931) 493
- AusgabeNr. 35 (29. August 1931) 505
- AusgabeNr. 36 (5. September 1931) 517
- AusgabeNr. 37 (12. September 1931) 527
- AusgabeNr. 38 (19. September 1931) 539
- AusgabeNr. 39 (26. September 1931) 553
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1931) 569
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1931) 585
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1931) 603
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1931) 617
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1931) 629
- AusgabeNr. 45 (7. November 1931) 643
- AusgabeNr. 46 (14. November 1931) 657
- AusgabeNr. 47 (21. November 1931) 671
- AusgabeNr. 48 (28. November 1931) 685
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1931) 701
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1931) 713
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1931) 729
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 741
- BeilageDas ganze Jahr hindurch verkaufen! 1
- BandBand 55.1931 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland bei offener Zustellung monatlich 1,75 RM, unter Streifband 2,10 RM. Jahresbezugspreis bei Vorauszahlung 19,— RM; für das Ausland unter Streifband, soweit keine Portoermäßigungen bestehen, Jahresbezugs preis 23,— RM oder in Landeswährung Die Zeitung erscheint an jedem Sonnabend. Briefanschrift: Deutsche Uhrmacher- Zeitung, Berlin SV 68, Neuenburger Str. 8 tsrnsi. &»r/// ps rScAvfo Hrnltrn (UVUil Huyqtn» av»Kaw> 7h.Mud.at P U Roy FSetthouÄ 5 KtnoVd LL8nQü.tV IllllliU Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 RM, für Stellen-Angebote und -Gesuche 0,15 RM. Die ganze Seite wird mit 240,— RM be rechnet (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: GrundpreisXMultiplikator 1,6 RM) Postscheck-Konto Berlin 2581 Telegramm - Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: A 7 Dönhoff 2425, 2426, 2427 Uhcen- Edelmetall- und Sdimucktuacea-Mackt Nr. 19, Jahrgang 55 ♦ Verlag: Deutsche Verlagswerke Strauß, Mer & Co., Berlin S\l/ 68 * 9 . Mai 1931 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten • Nachdruck verboten Die Auswirkung des Eigentumsvorbehalts beim Einzelhandel Auf der Tagesordnung der am 14. Mai d. J. stattfindenden Hauptversammlung des Verbandes der Grossisten des Edelmetallgewerbes E. V. steht auch die Frage des Eigentumsvorbehalts. Der genannte Verband hatte bisher, aus verständlicher Rücksichtnahme auf die Abnehmer seiner Mitglieder, Beden ken getragen, von diesem Kreditsicherungsmittel Gebrauch zu machen. Allmählich jedoch hat auf allen dem Edelmetall gewerbe benachbarten Gebieten wie: Großuhren, Taschen uhren, Metallwaren, Radiohandel usw. der Eigentumsvorbehalt soweit Fortschritte gemacht, daß der Edelmetallwaren-Groß- handel als einzige Insel in dem Meere der ähnlich gearteten Sparten verschlungen zu werden droht, wenn er sich nicht das genannte Schutzmittel rechtzeitig zu eigen macht, und so unterliegt es wohl auch keinem Zweifel, daß in der bevor stehenden Hauptversammlung der Eigentumsvorbehalt als obligatorisch beschlossen werden wird. Der Verband verlangt damit auch nichts Außergewöhnliches und Unbilliges; sagt doch selbst in der von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin herausgegebenen Sammlung von Gutachten „Der Eigentumsvorbehalt in ^Virtschaft und Recht" Rechtsanwalt Schwartz, Mitglied der Geschäftsführung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie, daß der Eigentums Vorbehalt die legitime Waffe des Lieferanten im Kampfe gegen die von seinem Käufer zu befürchtenden Sicherungsübereignungen ist, und Amtsgerichtsrat Levy sagt in der gleichen, oben zitierten Sammlung in seinen Ausführungen: „Der Eigentumsvorbehalt ist das harmloseste und anständigste Kreditsicherungsmittel. Er beeinträchtigt nicht die übrigen Gläubiger des Käufers, er schwert ihnen nicht den Zugriff auf das Schuldnervermögen, sondern sichert dem Verkäufer den gewährten Kredit durch Schutz des eigenen Eigentums." Demzufolge ist es auch kein Wunder, daß der Eigentums vorbehalt in den letzten Jahren eine starke Ausdehnung an genommen hat, da er für den Grossisten das einzige Mittel ist, um ihn gegen die Sicherheitsübereignung der von ihm dem Einzelhandel gelieferten Waren an andere Kreditgeber wie Banken usw. zu schützen. Außerdem kann sich der Edelmetallwaren-Großhandel auf die Dauer nicht damit abfinden, daß bei Zahlungsschwierig keiten seinen Abnehmern die von ihm zur freien Verfügung gelieferten Schmuckwaren von den Lieferanten, die sich das Eigentum Vorbehalten haben, schlankweg gepfändet werden, während er zu gewärtigen hat, daß, wenn er mit Eigentums vorbehalt gelieferte Waren wie: Uhren jeder Art, Kristall waren, Metallwaren usw. pfändet, in ganz kurzer Zeit von dem betreffenden Lieferanten interveniert wird und er die Waren freigeben muß. Das ist ein Kampf mit ungleichen Waffen, von der Gefahr, die darin besteht, daß die Sachen außerdem von seiten des Abnehmers noch an Banken oder andere Kreditgeber und -— wie es in letzter Zeit leider oft geschehen ist — an Verwandte verpfändet werden, nicht zu reden. Alles dies trifft jedoch nur die Momente des Eigentums vorbehalts, vom Standpunkt des Lieferanten aus gesehen. Be trachten wir jedoch einmal den Eigentumsvorbehalt vom Standpunkt des Einzelhändlers. Da müssen wir zu nächst das Ereignis heranziehen, wo sich der Eigentumsvor behalt am meisten auswirkt, den Konkurs. Diejenigen Firmen, welche auf den Eigentumsvorbehalt verzichteten, haben ledig lich das Recht, ihren Anspruch beim Konkursverwalter an zumelden, und erhalten die Quote, die sich nach Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger aus der Masse ergibt, während der Gläubiger, der unter Eigentums Vorbehalt geliefert hat, berechtigt ist, die Aussonderung der noch nicht bezahlten Waren zu verlangen und diese als sein Eigentum von der Konkursmasse zurückzufordern, um dann seine ganze For derung abzüglich einer angemessenen Bewertung der zurück geforderten Waren geltend zu machen. Hier sehen wir, daß der Lieferant nunmehr seine Waren, an denen er sich das Eigentumsrecht Vorbehalten hat, zurücknimmt, während die freien Waren zur Verfügung der Konkursmasse bleiben, die vom Konkursverwalter nach bestem Können verwertet wird. Hier liegt gerade der Schwerpunkt, wie sich die Sache für den Einzelhandel auswirkt. Der Konkursverwalter hat kein Interesse daran, den Kon kurs auf Jahr und Tag weiterzuführen, sondern wird bemüht
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