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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 57.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19330000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (20. Mai 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz zum Schutze des Einzelhandels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 57.1933 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1933) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1933) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1933) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1933) 77
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1933) 85
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1933) 97
- AusgabeNr. 10 (4. März 1933) 109
- AusgabeNr. 11 (11. März 1933) 121
- AusgabeNr. 12 (18. März 1933) 135
- AusgabeNr. 13 (25. März 1933) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1933) 165
- AusgabeNr. 15 (8. April 1933) 179
- AusgabeNr. 16 (15. April 1933) 191
- AusgabeNr. 17 (22. April 1933) 205
- AusgabeNr. 18 (29. April 1933) 219
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1933) 225
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1933) 239
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1933) 253
- ArtikelUhrmacher und Juweliere im neuen Staat 253
- ArtikelDr. von Renteln über die Aufgaben von Handwerk uns Handel im ... 255
- ArtikelGesetz zum Schutze des Einzelhandels 259
- ArtikelOrganisation von Handel und Industrie 260
- ArtikelKampf gegen die Massen- Filialgründungen der W.M.F. 261
- ArtikelVermischtes 262
- ArtikelHandels-Nachrichten 263
- ArtikelMeister-Vereinigungen 264
- ArtikelVersch. Vereinigungen 264
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 265
- ArtikelBriefkasten 265
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der deutschen Uhrmacher ... 265
- ArtikelAnzeigen 266
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1933) 283
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1933) 297
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1933) 313
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1933) 325
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1933) 337
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1933) 353
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1933) 369
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 32 (5. August 1933) 407
- AusgabeNr. 33 (12. August 1933) 417
- AusgabeNr. 34 (19. August 1933) 431
- AusgabeNr. 35 (26. August 1933) 443
- AusgabeNr. 36 (2. September 1933) 455
- AusgabeNr. 37 (9. September 1933) 469
- AusgabeNr. 38 (16. September 1933) 483
- AusgabeNr. 39 (23. September 1933) 499
- AusgabeNr. 40 (30. September 1933) 513
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1933) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1933) 537
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1933) 561
- AusgabeNr. 45 (4. November 1933) 573
- AusgabeNr. 46 (11. November 1933) 583
- AusgabeNr. 47 (18. November 1933) 599
- AusgabeNr. 48 (25. November 1933) 613
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1933) 627
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1933) 639
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1933) 651
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1933) 663
- BandBand 57.1933 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 21 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 259 Gesetz zum Schutze des Einzelhandels Verbot der Errichtung neuer Verkaufsstellen — Bestimmungen gegen Handwerksbetriebe in Warenhäusern und Einheitspreisgeschäften — Änderungen der Gewerbeordnung Das vom Reichskabinett am 5. Mai 1933 beschlossene Gesetz zum Schutze des Einzelhandels ist am 12. Mai 1933 veröffentlicht worden und am 14. Mai 1933 in Kraft getreten. Die hauptsächlichsten Bestimmungen dieses auch für das Uhrmacher- und Juweliergewerbe bedeutsamen und erfreu lichen Gesetzes sind folgende: Das in der Verordnung des Reichspräsidenten über Wirt schaft und Finanzen vom 23. Dezember 1932 ausgesprochene Verbot der Errichtung, Erweiterung und Verlegung von Einheitspreisgeschäften in der Zeit bis zum 1. April 1934 gilt jetzt unbefristet. Verkaufsstellen, in denen Waren zum Verkauf feilgehalten werden, dürfen in der Zeit bis zum 1. No vember 1933 nicht errichtet werden. Dieses Verbot gilt allgemein; es dürfen also auch Ladengeschäfte von Uhrmachern und Juwelieren bis zu dem genannten Tage nicht eröffnet werden, sofern nicht in den unten angegebenen Ausnahmefällen eine Bewilligung erteilt wird. Gestattet ist es jedoch ohne weiteres, eine Verkaufsstelle unter Aufgabe der bisherigen Verkaufsräume innerhalb desselben Gemeinde bezirkes in andere Verkaufsräume zu verlegen. Der Errichtung neuer Verkaufsräume werden gleichgestellt und daher verboten: 1. Die Erweiterung einer Verkaufsstelle durch bis her nicht dazu benutzte Verkaufsräume, sofern diese mehr als den zehnten Teil des beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Verkaufsraumes ausmachen. 2. Die Über nahme einer Verkaufsstelle durch ein mehrere Verkaufsstellen betreibendes Unternehmen. 3. Die Übernahme der Ver kaufsstelle durch eine andere Person, so fern mit der Übernahme eine Änderung der Be triebsart, insbesondere Umwandlung in ein Warenhaus, Kleinpreisgeschäft, Serienpreisgeschäft u. ä. m. verbunden ist. 4. Eine Änderung in der Bezeichnung der Verkaufsstelle auf Geschäftsschildern, Anschlä gen, Geschäftspapieren usw., wenn durch die geänderte Bezeichnung auf eine besondere Art der Preisstellung oder auf den Bezug von Waren von einem bestimmten Einkaufs unternehmen hingewiesen wird. 5. Die Ausdehnung des Verkaufs auf Lebens- und Genußmittel in Verkaufsstellen, in denen ausschließlich oder überwiegend andere Waren zum Verkauf feilgehalten werden. Alle diese Vorschriften finden auch auf die Errichtung von Verteilungs stellen der Konsumvereine und Werkskonsumanstalten An wendung. Von den Vorschriften über die Eröffnung neuer Verkaufs stellen, nicht jedoch neuer Einheitspreisgeschäfte, können Ausnahmen zugelassen werden, über welche die von der obersten Landesbehörde bestimmte Verwaltungsbehörde ent scheidet. Gegen den ablehnenden Bescheid ist die Be schwerde zulässig, über die nach Anhörung der zuständigen amtlichen Berufsvertretung von Industrie und Handel und, sofern die Belange des Handwerks berührt werden, des Handwerks endgiltig entschieden wird. Alle diese Vorschriften finden auf das Feilhalten von Waren auf öffentlichen Wegen usw., im Umherziehen, im Marktverkehr und auf Ausstellungen keine Anwendung. Selbständige Handwerksbetriebe im Sinne des § 104 o der Gewerbeordnung dürfen in dem Betrieb eines Warenhauses, Einheits-, Klein- oder Serienpreisgeschäftes oder eines anderen, durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichneten Ge schäftes, in der Verkaufs- oder Verteilungsstelle eines Konsumvereins oder einer Werkskonsum anstalt nicht errichtet werden. Die Reichs regierung kann bestimmen, daß selbständige Handwerks betriebe, die in den oben genannten Betrieben beim Inkraft treten des Gesetzes bereits unterhalten werden, nach Maß gabe der von ihr zu bestimmenden Voraussetzungen zu schließen sind. Eine genaue Bestimmung des Begriffes „selbstän dige Handwerksbetriebe im Sinne des § 104 o der Gewerbeordnung" kann im Augenblick noch nicht gegeben werden. Wahrscheinlich kommen für unser Gewerbe solche Betriebe in Frage, die überwiegend Reparaturen an Uhren auf Bestellung Dritter vornehmen. Werden jedoch die Ge hilfen überwiegend mit der Instandhaltung der zum Verkauf vorrätig gehaltenen Uhren beschäftigt, so wird vermutlich eine „Selbständigkeit" im Sinne des Gesetzes nicht vorliegen. Der Verkauf von Uhren wird durch das Gesetz in keiner Weise berührt. Entgegen den Vorschriften errichtete Verkaufs- 1 oder Verteilungsstellen oder Handwerksbetriebe sind von der Polizeibehörde zu schließen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Geld strafe bestraft. In die Reichsgewerbeordnung wird als § 35 b eine neue Bestimmung eingefügt, nach der die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt werden kann, wenn sich aus einer rechtskräftigen Verurteilung des Handeltreibenden wegen Betruges oder einer anderen strafbaren Verletzung fremden Vermögens oder wegen Wuchers oder aus wiederholter Ver urteilung wegen schweren Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Unzuverlässigkeit des Han deltreibenden in bezug auf den Gewerbebetrieb ergibt. Die Wiederaufnahme des Handels darf erst dann gestattet wer den, wenn seit der Untersagung mindestens ein Jahr ver flossen ist. Durch § 42 b der Gewerbeordnung wurde bislang u. a. bestimmt, daß diejenigen Personen, die in dem Gemeinde bezirk einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen, und die innerhalb dieses Bezirks auf öffentlichen Wegen oder anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus gewerbliche Leistungen, hin sichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist, anbieten wollen, der Erlaubnis bedürfen. Diese Bestimmung ist jetzt auch auf das Aufsuchen von Bestellun gen ausgedehnt worden. Ferner wurde die folgende Bestimmung eingefügt: „Dabei kann angeordnet werden, daß die Erteilung der Erlaubnis von dem Nachweis eines Bedürf nisses abhängt; vor Erlaß einer solchen Bestimmung soll die zuständige gesetzliche Berufsvertretung gehört werden.“ Nach der gleichzeitig mit dem Gesetze veröffentlichten Durchführungsverordnung dürfen Ausnah men von dem Verbot der Errichtung von Verkaufsstellen nur zugelassen werden, wenn be sondere Umstände ein Bedürfnis für die Errichtung recht- fertigen. Solche Umstände sind in der Regel anzunehmen: Bei der Errichtung von Verkaufsstellen im Gebiete neuer Wohnungssiedlungen oder neuer Geschäftsgegenden, in Kur-, Bade- und Ausflugsorten und in Orten mit besonders starkem Fremdenverkehr, sofern die Verkaufsstelle durch das Bedürf nis des Fremdenverkehrs gerechtfertigt wird, in bereits vor handenen, aber leerstehenden Verkaufsräumen, sofern es
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