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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 8.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-190101005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19010100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19010100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Bemerkung
- Im Original fehlen die Seite 13, 14, 73 und 74
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1901)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus den Vereinen. Personalien
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 8.1901 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1901) 3
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1901) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1901) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1901) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1901) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1901) 61
- AusgabeAusgabe 75
- AusgabeNr. 8 (15. April 1901) 87
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1901) 101
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1901) 115
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1901) 127
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1901) 139
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1901) 155
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1901) 171
- AusgabeNr. 15 (1. August 1901) 187
- AusgabeNr. 16 (15. August 1901) 203
- AusgabeNr. 17 (1. September 1901) 219
- AusgabeNr. 18 (15. September 1901) 235
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1901) 253
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1901) 269
- AusgabeNr. 21 (1. November 1901) 285
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung Centralstelle "Die Uhr" 285
- ArtikelNochmals der Sekundenradseingriff 286
- ArtikelDas Justieren des Planteurs 287
- ArtikelEinführung in die Wetterkunde (Fortsetzung) 288
- ArtikelSubmissionswesen 291
- ArtikelEingriffsstudien 292
- ArtikelEine Lanze für Peter Henlein 293
- ArtikelDie Handwerkskammer zu Arnsberg 294
- ArtikelFür die Werkstatt 296
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 296
- ArtikelAus den Vereinen. Personalien 297
- ArtikelVermischtes 298
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 299
- ArtikelBriefkasten 300
- ArtikelSubmissionen 300
- ArtikelSilberkurs 300
- ArtikelAnzeigen 3
- ArtikelArbeitsmarkt der Leipziger Uhrmacher-Zeitung 17
- ArtikelAnzeigen 21
- AusgabeNr. 22 (15. November 1901) 301
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1901) 317
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1901) 331
- BandBand 8.1901 3
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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298 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Breslan. Einen recht befriedigenden Verlauf nahm die vom Ubrmacher-Gebilfen-Verein „Spiral“ veranstaltete diesjährige Ge- birgspartie. Früh 5 übr fuhren die Teilnehmer mittels Extrazuges bis Niedersalzbrunn, dann mit der Elektrischen bis Ditterbach, von wo aus der Kolbebaude ein Besuch abgestattet wurde. Von hier aus ging es nach dem alten Raubritterschloss Neuhaus, dann nach Alt wasser, Vogelkoppe und dem herrlich gelegenen Fürstenstein. Zurück führte der Weg durch den Fürstensteiner Grund bis zum Bahnhofe. Der Ausflug hatte, zumal das Wetter sehr günstig war, alle befriedigt. Züricher Uhrmacher-Gehilfen-Verein „Urania“. Freitag, den 9. August, fand eine ausserordentliche Generalversammlung zwecks Ersatzwahl statt. Für den sich selbständig machenden 1. Vorsitzenden Herrn Carl Walter wurde der bisherige Schriftführer Herr Carl Behrens einstimmig gewählt, für den bisherigen Archivar Herrn Schick, welcher Zürich verlässt, Herr Gustav Oelert. Zum 1. Schriftführer wurde Herr Wilhelm Westerfeld ernannt. Den Scheidenden wurde für ihre treue Pflichterfüllung der Dank des Vereins ausgesprochen, Herr Carl Winter wurde für seine anerkannten Verdienste zum Ehren-Präses ernannt. — Am 4. August unternahm der Verein einen lohnenden Ausflug ins Klönthal, von welchem die Teilnehmer recht befriedigt zurückkehrten. Die Firma Ww. J. Mutter-Kappeler in Biel ist mit Aktiven und Passiven auf Herrn P. Kollros-Kappeler übergegangen, der die mit der Firma verbundene Uhrerfabrikation auf eigene Rechnung weiter betreiben wird. — Josef Koepfer, Maschinen und Bestandteile fabrik in Furtwangen hat seine 3 Söhne Rudolf, Adolf und Oskar Koepfer als Teilhaber in die Firma aufgenommen. Das Geschäft firmiert jetzt Jos. Koepfer & Söhne. — Albert Hettich, Grosshand lung in Uhren und Uhrketten, bisher in Singen, verlegte sein Ge schäft nach Freiburg i. Baden, Colombistrasse 1. Die neuerbaute Regulatorgehänsefabrik von Schade & Co. in S chm ölln ist nunmehr tertiggestellt und wird in laufender Woche den vollen Betrieb aufnehmen. Es sollen übrigens nicht nur Uhrgehäuse, sondern auch feine Kunstmöbel fabriziert werden. Neue Uhrenfabrik. Im Kreise des Stadtgebietes von Zürich ist ein grösser Landkomplex angekauft worden, auf dem demnächst mit der Erstellung einer grösseren Uhrenfabrik begonnen werden soll. Gesehüftsjubilüum. Sein 30jähriges Geschäftsjubiläum feierte Herr Uhrmachermeister Hugo Treppenhauer in Dresden, Scheffel strasse 20, dessen Firma sich in den weitesten Kreisen grösser Be liebtheit erfreut. Jubiläum, Der Prokurist Herr A. Bauermeister kann heute auf eine 25jährige ununterbrochene Thätigkeit in dem Uhren-Engros- geschäfte von C. H. F. Brandes in Braunschweig zurückblicken. Plötzlicher Tod. In Geschäften begab sich am Donnerstag Nach mittag der Uhrmacher Dzimalle aus Gera bei bestem Wohlbe finden nach Weida. Dort machte ein Herzschlag seinem Leben ein vorzeitiges Ende. Vermischtes. Die Strafbarkeit des Hydra-Systems. Wieder ist von der höchsten Rechtsinstanz des deutschen Reiches, dem Reichsgericht in Leipzig, die Strafbarkeit jener unlauteren Vertriebssysteme, wie Hydra, Gella, Multiplex u. s. w. entschieden worden. Wir haben uns seit dem Auftauchen dieser modernsten Erscheinungen in unserem Er werbsleben in jeder Nummer unserer Zeitung damit beschäftigen müssen diese Schädlinge zu bekämpfen und auch die deutsche Uur- machervereinigung- Centralstelle „Die Uhr“ hat das fortwährend gethan, so dass wir unsere» Lesern auch den Inhalt dieser Verhandlung nicht vorenthalten wollen. Die geschäftlichen Unternehmungen, welche in den letzten Jahren auf Grund des sogen. Hydra- oder Gella-Systems, auch Schneeball-System oder Rabatt-System Multiplex genannt, ins Leben gerufen wurden, haben zu mancherlei Erörterungen in der Presse Anlass gegeben und auch wiederholt die Gerichte beschäftigt. ~L e “f.“; Unternehmer wurden wegen unerlaubter Veranstaltung einer öffentlichen Ausspielung unter Anklage gestellt, teilweise jedoch von den Landgerichten freigesprochen, welche sich den von Dr. von Liszt und Justizrat Staub in der „Deutschen Jurrstenzeitung“ veröffent lichten Gutachten anschlossen, wonach das Hydrasystem nicht unter den Begriff der Ausspielung falle. Der erste Strafsenat des Reichs gerichts hat bereits am 11. Februar d. J. sich in entgegengesetzter Richtung ausgesprochen. Nunmehr haben auch am 11. Oktober der zweite und heute der vierte Strafsenat des Reichsgerichts sich der Ansicht des ersten Strafsenats angeschlossen. Dem zweiten Straf senate lag folgender Fall zur Entscheidung vor. Der Uhrmacher Paul Gervais hatte den Absatz von Uhren dadurch zu fördern gesucht, dass er auf Grund des Hydrasystems Anteilscheine verkaufte und dem jenigen, der die daran befindlichen drei Koupons verkauft haben würde, eine Uhr zu liefern versprach. Das Landgericht Bartenstein hat ihn am 8. Mai freigesprochen, weil es der Ansicht war, dass der Ge winn, den der Käufer eines Anteilscheines erhielt, nicht vom Zufalle, sondern wesentlich von der wirtschaftlichen Thätigkeit, die der Käufer entwickelt, abhängig ist. — Gegen das Urteil hatte der Staatsanwalt Revision eingelegt. — Der Reichsanwalt erklärte dieselbe für be gründet und zeigte in einer längeren Darlegung, dass bei dem Hydra systeme die Voraussetzungen der Veranstaltung einer Ausspielung gegeben seien. Unrichtig sei es, dem Käufer eines Anteilscheines dieselbe Rolle zuzuweisen, wie dem Makler oder Unterhändler. Dieser habe die Aufgabe, zwischen zwei Parteien zu vermitteln und wisse, welches Bedürfnis auf Seiten dessen, der seine Thätigkeit in Anspruch nimmt, vorliegt, er wisse auch, welche Opfer derselbe zu bringen bereit ist, und könne danach den Erfolg seiner Thätigkeit einiger- massen berechnen. Seine Thätigkeit gehe auch darauf hinaus, beide Parteien unter einen Hut zu bringen. Alles dies treffe auf den Käufer eines Anteilscheines nicht zu. Der Veranstalter des Hydra systems verkaufe lediglich seine Scneine und liefere die versprochene Ware, wenn der Käufer des Anteilscheines die bestimmte Anzahl Koupons verkauft habe. Eine vermittelnde Thätigkeit könne der Käuter des Anteilscheines nicht entfalten. Er werde sich allerdings bemühen, die Koupons unter die Leute zu bringen, aber die Möglich keit, sie zu verwerten, häuge allein von der psychischen Disposition der Abnehmer ab, nicht sowohl von dem Bedürfnis, d. h. davon, ob der Betreffende den Gegenstand gebraucht, ferner davon, ob er das Risiko übernehmen will. Es sei lediglich das Ergebnis des Zufalls, wenn jemand seine Anteilscheine an die Leute bringe. Dem ersten Strafsenate sei darin beizustimmen, dass er das Hydrasystem für ebenso verwerflich erkläre, wie sonstige Ausspielungen, denn es wende sich hauptsächlich an die minder bemittelten Leute, welche in der Hoffnung, eine Sache recht billig zu erwerben, Anschaffungen machten, die für sie eigentlich überflüssig sind. Zu beachten sei ferner, dass die Unterbringung der Anteilscheine an eine Frist gebunden ist, und dass es lediglich vom Zufall abhänge, ob die Unterbringung gelingt. — Der zweite Strafsenat hob das freisprechende Urteil auf und ver wies die Sache an das Landgericht zurück- — Ganz gleich lag der Fall, den der vierte Strafsenat heute zu entscheiden hatte. Er folgte dem vom ersten und zweiten Strafsenate vertretenen Grundsätze und hob das Urteil des Landgerichts Köslin vom 13. Mai, durch welches der Buchbindermeister Robert Regling freigesprocheu worden war, auf; zugleich verwies er die Sache an das Landgericht Stolp. Boublö-Waren-Bezeichnung. In unserer vorigen Nummer 20 brachten wir einen Artikel „Ueber die wirtschaftliche Bedeu- tun des Doublös“. Dass derselbe äusserst zeitgemäss und auch von den interessierten Kreisen genügend gewürdigt worden ist, zeigt uns eine Bericht aus Pforzheim, welcher besagt, dass in einer von der Pforzheimer Handelskammer einberufenen Interessent n-Versammlung der dortigen Double-Waren-Branche einstimmig der Beschluss gefasst wurde, den Bijouteriewaren-Grosshandlungen durch Vermittelung der Handelskammer zu empfehlen, sich bei Einkauf von Double waren den Gehalt an Feingold nicht in Prozenten, sondern in Tausendteilen garantieren zu lassen, da die Berechnung in Prozenten beim Roh material verschiedenartig ist und daher auf Genauigkeit keinen An spruch machen kann. Bezüglich der elektrisch-vergoldeten Waren soll die Bezeichnung „elektrisch doubliert“ — weil zur Täuschung des Publikums geeignet und in Folge dessen gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes ver- stossend — fallen gelassen werden und sollen derartige Waren künftighin nur noch unter der Bezeichnung „elektrisch plattiert“ bezw. „elektrisch vergoldet“ feilgehalten und verkauft werden dürfen. Es wurde sodann iu der Versammlung eingehend die Frage erörtert, ob es sich ermöglichen lasse, bezüglich der Feingehaltverhältnisse der verschiedenen Arten von Double-Ketten bestimmte Normen festzu legen. Diese Frage wurde einstimmig bejaht und beschlossen, den Bijouteriewaren-Grosshandlungen beim Einkauf von guten Double- Ketten folgende Direktive an die Hand zu geben: Goldcharnier-Herrenketten sollen enthalt. 100—HO Tausendstel Feingold Goldcharnier-Schieber- ketten (dünne) „ „ 90—110 „ ,, Silberdoublöketten „ „ 42—50 „ „ Amerikan. Charnierketten ,, „ 20—25 „ . „ Amerikan. Doubleketten „ ,, 8—12 „ „ Die Frage „Muss dem Lehrling ein Lehrzeugnis gegeben werden, wenn er vorzeitig die Lehre verlässt?“ hat in letzter Zeit verschiedene gewerbliche Kreise beschäftigt. Jetzt ist nun die Frage an mass gebender Stelle dahin entschieden worden, dass im Falle eines Ver tragsbruchs des Lehrlings eine Verpflichtung zur Ausstellung eines Lehrzeugnisses nicht bestehe, vielmehr brauche demselben nur eine Arbeitsbescheinigung ausgehändigt zu werden, in welcher die Dauer der zurückgelegten Lehrzeit und das Betragen des Lehrlings bezeugt werde. Dieses sei gerechtfertigt; denn der letzte Teil der Lehrzeit führe erst eigentlich den Lehrling in das Gebiet des Könnens ein, daher bestehe keine Verpflichtung zur Bescheinigung etwa erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten.
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