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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 42.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 29-30, 137-144, 163-188, 235-236
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (5. Dezember 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Demobilisierung und kriegswirtschaftliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Achtstundentag in der Uhrmacherei
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 42.1918 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1918) 9
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1918) 17
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1918) 21
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1918) 31
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1918) 39
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1918) 41
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1918) 49
- AusgabeNr. 10 (7. März 1918) 51
- AusgabeNr. 11 (14. März 1918) 59
- AusgabeNr. 12 (21. März 1918) 61
- AusgabeNr. 13 (28. März 1918) 71
- AusgabeNr. 14 (4. April 1918) 75
- AusgabeNr. 15 (11. April 1918) 83
- AusgabeNr. 16 (18. April 1918) 87
- AusgabeNr. 17 (25. April 1918) 95
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1918) 99
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1918) 107
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1918) 111
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1918) 119
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1918) 123
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1918) 133
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1918) 145
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1918) 149
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1918) 161
- AusgabeNr. 32 (8. August 1918) 189
- AusgabeNr. 33 (15. August 1918) 199
- AusgabeNr. 34 (22. August 1918) 201
- AusgabeNr. 35 (29. August 1918) 211
- AusgabeNr. 36 (5. September 1918) 213
- AusgabeNr. 37 (12. September 1918) 223
- AusgabeNr. 38 (19. September 1918) 225
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1918) 237
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1918) 247
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1918) 251
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1918) 261
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1918) 263
- AusgabeNr. 45 (7. November 1918) 271
- AusgabeNr. 46 (14. November 1918) 273
- AusgabeNr. 47 (21. November 1918) 281
- AusgabeNr. 48 (28. November 1918) 283
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1918) 291
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1918) 295
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1918) 303
- BandBand 42.1918 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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292 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 49 eingeseßt. ln Preußen ist der Staatssekretär des Reichs-Demobil- machungs-Amtes zugleidi Staats-Kommissar. Zur Durchführung der Anordnungen dieser Staats-Kommissare sind in den einzelnen Provinzen Demobilmachungs-Kommissare eingeseßt. Mir Groß- Berlin bekleidet der Ober-Präsident in Charlottenburg dieses Amt. ln den übrigen Bundesstaaten wird dieses Amt vorläufig durch die jeweilige Landesregierung verwaltet. Die Demobil machungs-Kommissare bilden sich innerhalb ihres Bezirkes einen Bezirks-Beirat, und dieser Bezirks-Beirat seßt in den einzelnen Stadt- und Landkreisen Demobilmachungs-Ausschüsse ein. Vor sitzende dieser Demobilmachungs-Ausschüsse sind die jeweiligen Bürgermeister, bezw. Landrüte. Aus dieser Aufzählung der Organisationen ist also genau zu erkennen, daß sich die Kol legenschaft in wirtschaftlichen Fragen der Demobilmachung in erster Linie an den Demobilmachungs-AussdHiß, das ist also an den Bürgermeister bezw. Landrat, in zweiter Linie erst an den Bezirks-Beirat und in dritter Linie an den Demobilmachungs- Kommissar zu wenden hat. über dem Demobilmachungs-Kom missar stehen die Staats-Kommissare, und über diesen das Reichs-Demobilmachungs-Amt in Berlin. Verordnung über die Festsetzung neuer Preise für die Weiter arbeit in Kriegsmaterial. Soweit nach dem 10. November 1918 noch ausnahmsweise Kriegsarbeiten fortgeseßt werden müssen, seßt die mit den Arbeiten befaßte ßesdiaffungsbehörde neue Preise für die Weiterarbeit in Kriegsmaterial unter Berücksich tigung ihres Charakters als Notarbeit fest. Gegen diese Peis- festseßung steht innerhalb vier Wochen nadi Zustellung dem Lieferer oder Unterlieferer das Recht der Berufung an den De mobilmachungs-Kommissar seines Bezirkes zu. Der Demobil machungs-Kommissar setzt nach Anhörung der Beschaffungsbehörde und des Berufenden den Preis endgiltig fest mit der Mäh gäbe, daß über den Ersaß nachweisbarer Gesamtgesiehungskosten hin aus kein Gewinn gewährt wird, und daß keinesfalls der vertraglich vereinbarte Preis, auch anteilig nicht, überschritten wird. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen nicht ausgeführter Kriegsaufträge gegen die Auftraggeber steht den Lieferern oder Unterlieferern nidit zu. Die vorstehenden Bestimmungen sdiließen eine Einigung über die sofortige Auflösung der Verträge oder Teile derselben, ge gebenenfalls unter Übernahme der unfertigen Gegenstände, zwisdien Besdiaffungsbehörde einerseits und Lieferer oder Unterlieferer andererseits nidit aus. Für Streitfälle ist der ordent liche Reditsweg ausgeschlossen. Hilfsdienstpflicht. Das Gesetz über den vaterländischen ttilfs- dient ist aufgehoben, nur die Bestimmungen über die Sdiliditung von Streitigkeiten bleiben noch weiter bestehen. Metallfreigabescheine. Die Bestimmungen über die Metall- frcigabe werden einer grundlegenden Umänderung unterzogen. Die Zahl der inzwischen erschienenen Verfügungen und die nodr zu erwartenden Verfügungen ist sehr groß und erfordert ein eigenes Studium, das sich nur für die großen Fabriken lohnt. Wer Bedarf anmelden will, bedient sich daher am besten der neuen Bedarfs-Anmeldungs- und Nachweis-Formulare, die von der Druckerei H. S. Hermann in Berlin SW 19, Beuthstr. 3 zu be ziehen sind, und bei deren Anordnung bereits Rücksicht auf die neuen Bestimmungen genommen ist. Freigabe von Metallen ohne Freigabeschein. Von den be schlagnahmten, aber noch nicht abgelieferfen Beständen an Kupfer, Aluminium, Nickel, Antimon, Blei, Zink, Chrom, Platin, Stahlhärtungsmetall und allen Legierungen der vorgenannten Metalle dürfen 20 % derjenigen Menge, die am 14. November 1918 vorhanden war, ohne besondere Verwendungs-Erlaubnis für Friedenszwecke verarbeitet und auch zur Weiterverarbeitung veräußert werden. Den Metallwerken ist ebenfalls gestattet, 20 % ihrer Neu-Produktion für Friedenszwecke zu verkaufen, Be dingung ist jedoch, daß die Spar-Metalte nur soweit für Friedens zwecke Verwendung Enden, als Ersaß-Material nidit anwend bar ist. Ausdehnung der Versicherungspflicht. Für den Fall der Krankheit sind bis auf weiteres audi Befriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ahnlidier gehobener Stellung zu ver sichern, wenn ihr regelmäßiger Arbeitsverdienst unter 5000 Mark jührlidi beträgt. Liber weitere kriegswirtschaftliche Bestimmungen werden wir die Leser der Deutsdien Lthrmadier-Zeitung auf dem Laufenden halten, Der Achtstundentag in der Uhrmacherei Die von der neuen Regierung erlassene Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter erfaßt auch die gewerblidien Uhrmadierbetriebe, d. h. nicht die La'dengesdiäfte, sondern die llhrmacher-Reparaturwerkstätten und die in Laden geschäften betriebenen Werkstätten. Die neue Verordnung schreibt vor. daf; die regelmäßige tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Die in die Arbeitszeit fallenden Pausen gelten natürlich nicht als Arbeitszeit. Wenn in einer Werkstatt an gewissen Tagen weniger als acht Stunden gearbeitet wird (beispielsweise früherer Schlul; an Sonnabenden), dann darf diese regelmäßig ausfallende Ar beitszeit an den übrigen Wochentagen "mehr geleistet werden. Wird also beispielsweise in einer Werkstatt Sonnabends nur sedis Stunden gearbeitet, so dürfen die ausfallenden zwei Stunden auf die übrigen Wochentage (jedoch tunlichst gleichmäßig) verteilt werden. Es dürfen also dann in vier Tagen der Woche acht einhalb Stunden gearbeitet werden. In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet, oder bei Arbeiten, die im öffentlichen Interesse auch Sonntags verrichtet werden müssen, sind Ausnahmen zugelassen. Fs dürfen demnach Arbeiien, wie beispielsweise das Aufziehen vierundzwanzigstündiger Turmuhren, die dem öffentlichen Interesse dienen, auch Sonntags ausgeführt werden. Wenn notwendige Arbeiten unverzüglich vorgenommen wer den müssen, so darf vorübergehend von den Vorschriften ab gewichen werden. Als Notstandsarbeit ist es unseres Erachtens anzusehen, wenn eine Turmuhr, die vielen werktägigen Personen zur Richtschnur dient, oder wenn Bahnhofs-Uhren und ähnliche Uhren plößlich versagen und wieder instand geseßt werden müssen. Die Gewerbeaufsidits-Beamten haben die Durchführung dieser Bestimmungen zu überwachen. Verstöße sind mit Geld strafen bis zu 2000 Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht. Damit ist mit einem Schlage der Achtstunden-Tag audi in unserem Gewerbe eingeführt. Die Arbeit des Uhrmadiers ist eigentlich eine handwerksmäßige und eine Kopf-Arbeit zugleich, und wenn ein Uhrmacher-Gehilfe oder -Lehrling adit Stunden angestrengt arbeitet und sich nicht mit Nebendingen aufhält, dann kann er audi ein angemessenes Stück Arbeit leisten. Zu wünschen bleibt es jedodi, daß die Anhänger unseres Berufes die freien Stunden audi nußbringend anwenden; nicht etwa in der Weise, daß sie durch Pfusdi-Arbeiten zu Hause weiter verdienen und auf die Preise drücken, sondern dadurch, daß sie sich durch , Spaziergänge im Freien oder durch sportliche Betätigung neue I Kräfte für die Arbeit des nächsten Tages sammeln und durch ‘das Studium von Fadrwerken, durch den Besudi von läch- klassen usw. sidi ein umfassenderes Wissen in ihrem Fache aneignea. Wer soll nun den Verlust fragen, der durch den Ausfall der Arbeitszeit entsteht? Darauf muß die Antwort lauten: Selbstver ständlich nicht der Uhrmacher-Meister, sondern die Kundsdiaff. Wer bisher zehn Stunden arbeiten ließ, muß eben seine Re paraturpreise um 25 % erhöhen, damit er in der Lage ist, in den adit Stunden so viel zu verdienen, wie er bisher in zehn Stunden verdient hat. Wir benußen auch diesen Anlaß, allen Kollegen recht dringend ans Herz zu legen, in der kommenden Zeit des Überangebots an Arbeitskräften nicht durdi Preisunterbietungen den übrigen Kollegen und sich selbst das Leben sauer zu machen. Durch die Wandlung der wirtschaftlichen Lage der leßten lalire haben endlich in der Uhrmadierei Preise Eingang ge funden, die als angemessen, sowohl vom Standpunkte des Uhr madiers als audi vom Standpunkte des Kunden bezeichnet w erden können. Diese Preise dürfen sidi unter keinen Umständen wieder in rückwärtiger Linie bewegen. Die Lebensverhältnisse sind nidit billiger geworden, die Wohnungsverhälfnisse werden nodi teuerer, und die Arbeitsverhältnisse bringen, wie das vorerwähnte Geseß zeigt, abermals neue Erschwerungen für den Meister. Aufgabe aller einsichtigen Kollegen muß es sein, audi die aus dem Felde zurückkehrenden Kollegen über die allgemeine wjrfschaftlidie Lage aufzuklarcn. Der Deutsche Uhnnadier-Bund hat zu diesem Zwecke eine Preisliste gesdiaffen, die allerorts als Grundlage für örtliche Preisfestseßungen dienen kann. Er ist gern bereit, diese Preisliste an alle diejenigen Kollegen- Adressen zu versenden, die ihm aufgegeberi werden.
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