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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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zeitweise Erlasse auf ein bis zwei oder zum Lheil für sämmt- liche drei Jahre der Periode auszusprechen. Es hat zweckmäßig geschienen, darüber gleich jetzt einige Worte zu äußern, damit die geehrte Kammer den Gang, welchen die Regierung in dem Budjet und Abgabenwesen zu befolgen gesonnen ist, im Wor aus übersehen könne. Präsident I). Haase: Ich stelle die Frage an die Kam mer: ob sie den Gegenstand ebenfalls an die zweite Deputation verweisen wolle? — Wird einstimmig bejaht. Noch kommt aufderRegistrande vor: 8) Desgleichen von eben dem Lage. DenBau eines Schauspielhauses in der Residenz betreffend. (Kommt an die zweite Deputation; jedoch wegen einschlagender Verfassungsfragen mit Zuziehung der ersten Deputation). — 9) Desgleichen von eben dem Lage. Den Entwurf eines Gesetzes .über Ausübung des Landes herrlichen Salzverkaufs betreffend, nebst Entwurf und Erläuterungen. (An die erste Deputation). — 10) Desglei chen von eben dem Lage. Den Gesetzentwurf, die Aufhe bung des Mandats vom 1. AugustI8II, die Be schränkung des jüdischen Wuchers betreffend, nebst zwei Beilagen (an die erste Deputation). — II) Desgleichen von eben dem Lage. Den Entwurf eines Gesetzes, das Li- quidiren derAdvocaten in bürgerlichen Redhts- streitigkeiten betreffend, nebst zwei Beilagen an die erste Deputation). — 12) Das hohe Gesammtministerium zeigt der Kammer an: daß Seiten Sr. Majestät des Königs der wirkliche Geheimerath und Kreis-Director von Miet ers- heim zum königl. Commissar und zwar zunächst für- die An gelegenheiten des Ministern des Innern ernannt worden. — 13) DerAbg. Ko ku l bittet um Urlaub vom II. bis mit ^.No vember (wird bewilligt). — 14) DerAbg. Eisenstuck stellt einen Antrag an die Kammer, welchen wir der nachfolgenden Discussivn wegen wörtlich hier einrücken, wie folgt: Als die Kunde, daß der König von Hannover durch die bei Antritt seiner Regierung erlassene Bekanntmachung die ver bindende Kraft des von seinem Vorfahren in der Regierung mit den Standen des Königreichs durch Vertrag festgestellten Staats grundgesetzes in Zweifel gezogen, die lebhafteste Besorgniß und Lheilnahme in allen Gauen Deutschlands angeregt hatte, er folgte auch in der zweiten Kammer des Königreichs Sachsen den 15. August 1837 in der I44sten öffentlichen Sitzung ein An trag unter Erwähnung der Vorgänge in der badenschen zwei ten Kammer dahin: „die Kammer möge ihre Uebereinstimmung mit dem in der badenschen Kammer erfolgten und angenomme nen Antrag, der darauf gerichtet war „„die Kammer möge ihre zuversichtliche Erwartung zu Protokoll erklären, die Regie rung werde ihrem Bundestags-Gesandten Instruction ertheilen, die konstitutionellen Rechte der deutschen Bundesstaaten mit Hinweisung auf Art. 13. der deutschen Bundesacte und Z. 56. der Wiener Schlußacte beim Bundestage zu wahren" " zu er kennen geben, und die Hoffnung gegen die hohe Staatsregie rung aussprechen, daß sie im Sinne desselben bei dem Bun destage durch ihren Gesandten wirken lassen werde." Das Ministerium erklärte darauf: „daß die Regierung nicht er mangeln werde, wenn diese Angelegenheit als Beschwerde von den Betheiligten im Königreich Hannover an den Bundestag II. I. gebracht werden sollte, den Gegenstand einer sorgfältigen Prü fung zu unterwerfen und den diesseitigen Bundestags-Gesandten in dem Sinne zu instruiren, wie es die staatsrechtlichen Verhält nisse in Deutschland überhaupt und die des Königreichs Han nover insbesondere erfordern," so wie: „der Antrag sei jetzt nicht an der Zeit, sollte aber die Regierung in den Fall kommen, in dieser Angelegenheit als Bundes-Regierung ein Unheil ab zugeben, so könne die Kammer versichert sein, daß die Regierung diese wichtige Frage von allen Seiten erwägen werde in dem Sinne, welcher der Standeversammlung aus ihrer bisherigen Handlungsweise bekannt sei" und „die Regierung werde bei einer Frage wie die vorliegende, sobald esgn der Zeit sein werde, dasjenige thun, was ihre Pflicht und ihr Beruf mit sich bringe, sie werde dann den Bundestags-Gesandten so anweisen, wie sie es mit ihren Pflichten vereinigen zu können glaube, „endlich: „ist diese Sache verfassungsmäßig an den Bundestag gebracht worden, so wird die Regierung den Gegenstand sorgfältig er örtern und den Bundestagsgesandten in staatsrechtlichem und konstitutionellem Sinne zu instruiren nicht unterlassen." Der obgedachte Antrag wurde nun bei der Anwesenheit von 63 Mitgliedern von 54 gegen 9 Stimmen genehmigt. Da die erste Kammer diesem Antrag nicht beitrat, die zweite Kam mer aber in der den 20. September 1837 stattgehabten Sitzung mit 49 gegen II Stimmen bei ihrem Beschluß beharrte, so mußte der Verfassung gemäß das Vereinigungsverfahren ein treten. Letzteres war ohne Erfolg; in der 220sten Sitzung den 2. December 1837 genehmigte nun die Kammer auf Empfeh lung ihrer ersten Deputation, der die Vorberathung in dieser Sache zugewiesen war: „daß man den beschlossenen Antrag in Berücksichtigung der ertheilten ministeriellen Erklärung für erledigt erachte, welcher Beschluß in den von dem Ministerium allenthalben dargelegten Gesinnungen seine Rechtfertigung fin den möge." Der 2. December 1837 war der letzte Sitzungstag der Ständeversammlung und alle Mitglieder der zweiten Kammer waren über die hannöversche Angelegenheit durch das Ver trauen beruhigt, welches sie der SmatSregierung und den von ihren Organen ausgesprochenen Gesinnungen schenken mußte, so wie durch die Hoffnung, daß der im Königreich Hannover ge störte Zustand des öffentlichen Rechts im bundesgesetzlichen Wege werde hergestellt und dem gesammten Deutschland die Beruhigung gewährt werden, daß der Negierungsnachfolger nicht ermächtigt sein könne, Staatsgrundgesetze und Verfassun gen nach Belieben aufzuheben, welche der Vorfahr in der Ne gierung mit den Ständen seines Landes abgeschlossen, mit ihnen darüber sich vereiniget hatte, und die bis zu dem Regierungs antritt befolgt worden. Wäre es möglich, diesen Grundsatz zu bestreiten, dann folgt, daß Constitutionen, Ständeversammlun gen und Volksvertretung nur Phrasen sind, ein leerer Schall, dem jede Realität ermangelt, worin man nur ein Spielwerk 'ür beliebige Verwendung der Willkühr wahrnehmen könnte. Mit Wehmuth erblickt gewiß die Kammer bei dem Beginn der Verhandlungen des jetzigen Landtags, daß diese die allgemeine Lheilnahme des deutschen und insonderheit des brüderlich ver wandten sächsischen Volkes so lebendig und innig ausrufende Angelegenheit auch jetzt nicht nur nicht nach allgemeinem Staats recht und constitutionellen Bundesgesetzen zur Beruhigung für alle Staaten und alle Staatsbürger Deutschlands geordnet, in dem Königreich Hannover der Zustand des öffentlichen Rechtes nicht hergestellt worden ist, sondern eine in allen Zeitungen ver öffentlichte Bekanntmachung des Königs von Hannover ver bündet den festen Willen desselben, jenen gefährdenden Grund- atz nicht aufgeben zu wollen. Da die Sitzungen bei dem Bun- I*
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