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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 296. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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gewiß mehrere der Verpflichteten in eine weit schlimmere Lage kommen würden, als in welcher sie sich jetzt zu befinden wäh nen. So viel ist doch immer gewiß, daß bei einer derartigen Erörterung viele Gemeinden mehr^inbüßen als gewinnen." Dasselbe ist auch besser unten vom Gesindedienstzwange eben falls gesagt. Ich sollte aber doch meinen, daß die Deputa tion hätte glauben können, daß sie nicht würde im Stande sein, die Kammer zu überreden, daß die ganze Oberlausitz so blindlings in ihr Unglück hinein rennen würde, wenn nicht alle Gemeinden daselbst die Ueberzeugung hatten, daß sie mehr bezahlen müßten, als die Berechtigten zu fordern haben, wenn solches durch commissarische Erörterung ermittelt worden wäre. Es ist gesagt worden: „daß die Ausmittelungskosten so hoch ansteigen würden, daß die Gemeinden wünschen wür den, solches nicht in Anregung gebracht zu haben." Dem kann ich aber ebenfalls nicht beistimmen, denn ich glaube, die meisten Gemeinden würden sich sehr leicht verglichen haben. In der Gemeinde, wo ich wohne, würden sie sich schon längst verglichen haben, wenn nicht besondere Umstände davon abge- halten hätten. Es sollten alle Bürger in meiner Gemeinde, die schon lange vorher, ehe das Ablösungsgesetz zum Vorschein kam, das Bürgerrecht erlangt hatten, und Diejenigen, so es zwangsweise' bei Einführung der Städteordnung übernehmen mußten und alle Bürgergefälle bezahlen müssen, auch dii Erbunterthänigkeitsrente bezahlen; aus dieser Ursache ist die Ablösung noch nicht zu Stande gekommen. Es ist beim Ge- sindezwange noch zu bemerken, daß einzelne Petitionen dahin gegangen sind, daß der Gesindezwang unentgeldlich aufgeho ben werden solle; aber es ist beim Gesindezwange zu berücksich tigen , daß ebenfalls wie bei allen Frohndiensten A darf in Wegfall gebracht werden, und wenn daher von drei Gesinden allemal eins in Wegfall kommt und Essen und Lohn erspart wird, so glaube ich wohl, daß, wenn er auch unentgeldlich wäre in Wegfall gekommen, der Verlust nicht groß gewesen sein würde. Einzelne Ablösungen können nie zum Maßstabe genommen werden. Es ist ferner gesagt: „daß es Gemeinden giebt, die sich die Erbunterthänigkeitsrente abgelöst haben, was mit diesen werden sollte?" Ja, ich kenne Gemeinden, die ihre Rente abgelöst haben, ober mit der Bedingung, wenn einmal etwas Anderes beschlossen würde, daß es ihnen ebenfalls zu gute gehen müsse. Es ist ferner von der Deputation gesagt, daß über die Höhe der Ansätze nicht geklagt werden kann. Von der Höde der Rente kann hier gar nicht die Rede sein, aber nur davon: wie und auf welche Art ist diese Rente ent standen, und hatten die Berechtigten dieses zu fordern, oder ist diese Forderung gerecht? Wenn ich von Jemandem nur 4 Gr. verlange, er will sie mir nicht geben, und ich bin im Stande, ihn dazu zu zwingen, wird das Jemand gerecht hei ßen ? wird man mich nicht zur Verantwortung ziehen? Es ist auch die richtige Ausmittelung der Rente als ein Werk der Unmöglichkeit geschildert worden; so müßte ich fragen: sollten denn die Berechtigten gar keine Register über dergleichen Ein nahmen geführt haben? ich sollte meinen, die Ablösungen sämmtlicher Frohndrenste, des Triftzwanges, der Reparatur- u. Neubaufrohndienste wären bedeutend schwieriger auszumitteln. Es ist dann gesagt, daß die Unangesissenen durch Wegfall der tz. 294. aufgestellten Verpflichtungen weit härter getroffen wür den als die Angesessenen, und daß, wenn man Erstere zu der Rente beigezogen, solche bei den Angesessenen schwerlich hatte geringer ausfallen können. Ich muß mir erlauben, die tz. 294. des Ablösungsgesetzes der verehrten Kammer ins Gedächt.nß zurückzurufen; da wird gesagt^unters.: „daß die Berechtig ten dem armen Unterthanen Wohnung und -re Mittel zur Ge winnung des nöthigen Unterhalts zu verschaffen, desgleichen ihm in Krankheitsfällen ärztliche Pflege und andere Unterstü tzungen zu gewähren, als wofür allenthalben künftighin le diglich durch die Ortsarmenkassen zu sorgen ist. b. Den nicht angesessenen Einwohnern gewisse ihnen an manchen Orten bisher zugestandene Vortheile, z. B. das Hüten, Graspflü cken und Unkrautjäten im Getreide, das Holzlesen u. dergl. zu kommen zu lassen." Ich gebe das gerne zu, ich gebe aber da gegen zu bedenken, daß dies nicht die Unangesessenen allein trifft, denn wenn die Unangesessenen in Zukunft in ihren Einkünften geschmälert werden und verarmen, so fallen sie der Gemeinde und immer wieder den Angesessenen zur Last. Es ist ferner gesagt: „daß der von den Petenten aufgestellte Satz: rpeil bei Berathung des fraglichen Gesetzes nicht Abgeordnete des Bauernstandes zugezogen worden u.s. w.— Dadurch finde des Abg. Scholze aufgestellte Erinnerung genügende Erledigung." Ich wollte, dieser Satz wäre gar nichtin Anregung gekommen; er ist auch von mir nicht angeregt worden, sondern nur von den Petenten. Ich habe dieses auch nur so beiläufig in mei ner Schrift, die ich an die Deputation eingegeben habe, mit erwähnt, denn es erinnert zu sehr an die Vergangenheit und an die gemachten Erfahrungen, an das Feudalwesen und an die Patrimonialgerichtsbarkeit. Denn es wird ewig die Rechts regel wahr bleiben: „soll Niemandem Unrecht geschehen, muß man den andern Theil auch hören." Es ist ferner gesagt wor den: „Unmöglich kann aber daraus, weil in den Oesterreichi- schen und Preußischen Landen die Erbunterthänigknt ohne Entschädigung aufgehoben worden, gefolgert werden, daß -s auch in unserm Lande geschehen müsse." Nämlich es ist von den Petenten auch dieses in Erwägung gezogen worden, und es ist ihnen nicht zu verdenken. Man denke sich die Oberlausitz zwischen Böhmen und Preußen eingezwängt. Denn es wur den schon im Jahre 1781 vom Kaiser Joseph die Leibeigen schaft oder die Erbunterthänigkeit, oder wie man es nennen will, und der Gesindedienstzwang unentgeldlich aufgehoben; auch zur selben Zeit wurde man schon darauf aufmerksam ge macht; im Jahre 1811 wurden im Preußischen die sämmtli- chen Erbunterthänigkeitsverhältnissr aufgehoben, und im Jahre 1819 erfolgte Dasselbe auch in der Preußischen Oberlausitz Nun denke man sich die Oberlausitz in diese Landestheile ein gezwängt, so wird man diesen Antrag den Petenten nicht ver argen können. Es verlangten aber auch am vorletzten Land tage bei Berathung des Ablösungsgesetzes nicht alle Berech-
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