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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Kammer die Frage: ob dieselbe §. 3 nach demRathe unserer Deputation unverändert annehme? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Hertel: §. 4. Derselbe hat sein diesfallsiges Gesuch s) wenn er sich der Untersuchung der Diensttüchtigkeit micht unterwerfen will, noch vor dem Eintritte derselben an "dem zu seiner persönlichen Stellung anberaumten Tage, außerdem d) unmittelbar nach erfolgter Tüchtigkeitsuntersuchung und spätestens bis zum achten Tage nach dem Reclamations- rermine, bei Verlust des Rechts auf Stellvertretung, bei der Wezirksrekrutirungscommission und beziehendlich der Bezirks- amtshauptmannschaft anzubringen und gleichzeitig die Ein standssumme zu erlegen. Der Bericht sagt: Zu §. 4. Die Frist, binnen welcher Gesuche um Stellvertretung mach erfolgter Tüchtigkeitsuntersuchung noch angebracht wer den können, soll nach Inhalt dieser Paragraphe spätestens bis zum achten Tage nach dem Re- clamationstermine offen stehen. Nun können aber theils die Worte: „bis zum achten Tage" noch einigem Zweifel darüber Raum geben, ob auch der achte Tag selbst mit zur Frist gehört, theils werden in der gleich darauf folgenden §. 5 b. o. die Gesuche um Stell vertretung in andern Fallen an achttägige Fristen ge funden. Um daher aller Unsicherheit und Verwechselung bei Be- mrtheilung dieser Frist, deren Verabsäumung mit dem wichti gen Verluste des Rechts auf Stellvertretung verbunden ist, HU begegnen, beantragt die Deputation, daß statt der Worte: „bis zum achten Tage" bestimmt werde: binnen acht Tagen, womit sich der königlicheCommifsür einverstanden erklärt hat. Im Uebrigen und in Voraussetzung der Genehmigung dieser geringen Modisication wird die Annahme der Para graphe empfohlen.^ Präsident v. Haase: Hat Jemand bei §.4 Etwas zu bemerken? — Die Deputation rathet uns an, §. 4 anzuneh men, nur mit der einzigen Modisication, daß in dem Satze b. statt der Worte: „bis zum achten Tage," größerer Deutlichkeit halber gesetzt werde: „binnen acht Tagen." Nimmt die Kammer mit dieser Modisication L. 4 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Hertel: §.5. Gleiches Recht (§. 3) steht zu s) den mit Frist zurückgestellten Studirenden (vergl. §. 11 des Gesetzes vom 9. November 1848), so wie den nach erlangter Tüchtigkeit aus der Dienftreserve in die active Armee zu versetzenden Mannschaften in der vorstehend (ß. 4) «angegebenen Maaße, b) Nachgestellten, welche derHinterziehung der Militair pflicht sich nicht schuldig gemacht haben, binnen der nächsten acht Tage nach erfolgter Tüchtigkeitserklärung, oder, wenn wegen unterlassener rechtzeitiger Stellung noch Erörterungen anzustellen sind, binnen achttägigerFristvonBekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, mittelst welcher sie von dem Verdachte absichtlicher Hinterziehung der Militairpflicht frei gesprochen worden, v) denjenigen, welche auf Befreiung von der Militair pflicht Anspruch gemacht haben, oder deren definitive Ueber- weisung wegen noch unentschiedener Tüchtigkeit oder Würdig keit nicht sofort hat erfolgen können, binnen der nächsten acht Tage nach Bekanntmachung der, ihre vorgeschützten Be freiungsgründe verwerfenden, oder ihre Tüchtigkeit, oder Würdigkeit zum Militärdienst anerkennenden Entscheidung. Die Verabsäumung dieser Fristen hat ebenfalls den Ver lust des Rechtes, sich vertreten zu lassen, zur Folge. DieDeputation sagt in ihremBerichte: Zu tz. 5. Den im Gesetz vom 1- August 1846, sowie §. II des Ge setzes vom 9. November 1848 benannten Studirenden und Zöglingen der daselbst aufgeführten Anstalten (welche oben unter IV. a. sämmrlich speckest verzeichnet worden sind) soll auch künftig, um sie bei der Ausbildung in ihrem Berufe möglichst wenig zu stören, die Berechtigung Vorbehalten sein, erst bei Ablauf ihres 22. Lebensjahres und, wenn es die Um stände nöthig machen, mit Bewilligung der Recrutirungs- commission am Schluffe ihres 24. Lebensjahres über ihren Eintritt in die Armee oder den Gebrauch der Stellvertretung sich zu erklären. Damit hierüber nach der Fassung der Z. 5 kein Zweifel obwalte, hat die erste Deputation der jenseitigen Kammer s) beantragt, daß vor dem Citate §. II des Gesetzes vom 9. November 1848 eingeschaltet werde: 10 des Gesetzes vom I. August 1846" und b) bemerkt, daß nach einer Erklärung des königlichen Commiffars in der Ausführungsverordnung zu diesem Ge setze ausdrücklich werde wiederholt werden, wie die denRecru- tirungscommissionen ertheilte Ermächtigung, die Erklärungs frist der gedachten jungen Leute bis zu Ablauf ihres 24. Le bensjahres zu verlängern, unverändert fortbestehe. Von der ersten Kammer selbst ist hierauf bei dieser Er klärung Beruhigung gefaßt, übrigens aber die unter a. be antragte Einschaltung genehmigt worden. (Mitthl. der ersten Kammer Seite 528.) Die unterzeichnete Deputation erachtet zu b. die gedachte Erklärung des königlichen Commiffars ebenfalls für aus reichend, dagegen hält sie zu ». dafür, daß es zu noch größerer Deutlichkeit der Z. 5 beitragen würde, wenn anstatt der im Gesetzentwürfe und durch den Beschluß der ersten Kammer in eine Paranthese gebrachten bloßen Citate nach dem Worte „Studirenden" hinzugefügt wird: und Zöglingen der Z. 10 des Gesetzes vom 1. August 1846 und II. des Gesetzes vom 9. November 1848 benannten Anstalten. Mit dieser Modisication wird von ihr die §.5 zur An nahme empfohlen.
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