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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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Abg. Ziegler: Nämlich daß nach dem Worte: „gleichlau tenden" hinzugefügt werde: „von einer und derselben Hand unterzeichneten" Exemplaren. Referent Abg. v. Haase: Ich glaube, das versteht sich von selbst, und es kann kein Zweifel darüber obwalten, daß Wechsel, die in gleichlautenden Exemplaren als Prima-, Sekunda-, Ter tia- rc.-Wechsel ausgegeben werden, alle denselben Aussteller haben müssen. Abg. Ziegler: Ich möchte es doch für nothwendig halten, daß dies hiermit ausgedrückt würde. Referent Abg. v. Haase: Ich muß es dem Abgeordneten überlassen, ob er einen Antrag deshalb stellen will. Abg. Ziegler: Ich werde den Antrag stellen, daß hinter dem Worte: „gleichlautenden" noch hinzugefügt werde: „von einer und derselben Hand unterzeichneten", ganz in Gemäßheit von dem, was die Deputation unter 2 bezeichnet hat. Präsident Braun: Der Abgeordnete wünscht also, daß nach dem Worte: „gleichlautenden" in der Fassung des Z. 59 b. eingeschaltet werden möge: „von einer und derselben Hand un terzeichneten". Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird hinreichend unterstützt. Abg.Hensel (ausBernstadt): Ich glaube, dieserZusatz ist hier nicht an der rechten Stelle, sondern gehört zu §. 186, wo ohnehin ausgedrückt ist, daß die Vervielfältigung der Wechsel von dem Aussteller selbst geschehen müsse. Es scheint mir, als wenn dort das erste Erforderniß , welches die Deputation beim 11. Capitelausstellt, ebenso gut, wiedas zweite ausgenommen werden könne. Aus diesem Grunde allein habe ich das Amen dement des Abgeordneten Ziegler nicht unterstützt. Abg. Ziegler: Ich bitte um's Wort zur Widerlegung. Nach §. 186 würde allerdings der Aussteller dieVervielfältigung des Wechsels selbst zu bewerkstelligen haben; allein bei meinem Anträge ist aus den Fall Rücksicht genommen, wenn der Wechsel von einer Societätshandlung ausgestellt ist, wo die verschiedenen Exemplare auch von verschiedenen Lheilnehmern des Geschäfts unterzeichnet sein könnten. Ich muß es wiederholen, es scheint mir unerläßlich, daß ausdrücklich gesagt werde, daß ein und die selbe Hand die -Wechsel unterzeichnet haben müsse., Abg. Clauß: Was der geehrte Abgeordnete jetzt über sei nen von mir nicht unterstützten Antrag gesagt hat, veranlaßt mich um so mehr, gegen denselben meine Stimme abzugeben, denn die Vervielfältigung eines Wechsels muß zu jeder Ge schäftszeit verlangt werden können. Wenn statt des Ausstellers Einer, der das Recht hat, wie der Aussteller selbst, mit gleichlau tender Unterschrift die Vervielfältigung vorzunehmen, dies nicht thun darf, so würde die wohlthätige Einrichtung sehr beschränkt werden. Das Amendement des Abgeordneten ist in diesem Sinne. Es würde dadurch aufgehoben werden, was theils der Geschäftsverkehr mit sich bringt, und was theils im Gesetz liegt, daß man die Vervielfältigung zu fordern habe. Diese nützliche, wohlthätige Einrichtung würde durch das Amendement beein trächtigt werden. Staatsminister v. Könneritz: Man muß, um sich klar zu werden, drei Sätze unterscheiden, die hier in Frage kommen. Einmal: Können Wechsel in mehrfachen Exemplaren ausgestellt ' werden? Zweitens: Wer kann die Vervielfältigung vornehmen? Drittens die vom Abgeordneten Ziegler angeregte Frage: Welche Form der Unterschrift ist nothwendig? Die erste Frage ist in dem vorgeschlagenen Zusatzparagraphen 59 b. entschieden, indem dort überhaupt gesagt ist, daß Wechsel in mehrer» Exemplaren aus gefertigt werden können. In §. 186 ist die zweite entschieden, daß die Vervielfältigung nur vom Aussteller erfolgen könne. Wenn ein geehrter Abgeordneter schon auf diesen Paragraphen hinweist, so muß ich freilich bemerken, daß nach dem Vorschläge der Deputation dieser Paragraph ausfallen soll, weil die Depu tation glaubt, daß dieser Satz schon in §. 59 b. liege. Aus der Fassung, wie sie die Deputation vorgeschlagen, folgt dies jedoch keineswegs, weil sie nicht von der Person spricht, welche die Aus fertigung zu besorgen habe, und das Ministerium behält sich vor, später darauf zurückzukommen. Ein dritter Punkt ist der, den der geehrte Abgeordnete Ziegler zur Sprache bringt. Der Wechsel müsse mit dem gleichen Namen des Ausstellers unter zeichnet sein, und alle Exemplare müßten dieOriginalunterschrift tragen. Das wäre der dritte Satz. Man darf diese drei Sätze nicht mit einander verwechseln. §. 59 b. enthält nur den Satz, daß mehrere Exemplare ausgefertigt werden können. Z. 186 enthält den Satz, daß nur der Aussteller eine Vervielfältigung vornehmen kann, und der geehrte Abgeordnete Ziegler wünscht, daß ausdrücklich gesagt werde, daß der Aussteller auch mit dem selben Namen unterzeichnet. Was den Antrag des geehrten Abgeordneten Ziegler anlangt, so glaube ich, daß bei der Stel lung, welche §. 59 b. erhalten soll, dies nicht nothwendig ist, §. 59 b. soll in das Capitel kommen, wo von Ausstellung der Wechsel gehandelt wird, und es ist im 19. Paragraphen schon gesagt, daß der Wechsel die richtige Unterschrift des Ausstellers erhalten soll. Sollte man darüber noch in Zweifel sein, so würde der Antrag des Abgeordneten Ziegler vollkommen erreicht werden, wenn man statt: „ausgefertigt werden" sagte: „ausge stellt werden", denn darauf bezieht sich §. 19 unmittelbar, da heißt es: „richtige Unterschrift des Ausstellers". Abg. Sachße: Ich habe den Antrag des Abgeordneten Ziegler unterstützt, weil ich ihn als zu leichterem Verständnisse dienend auffaßte; allein ich finde nach dem, was vom Herrn Staatsminister und vom Abgeordneten Clauß erwähnt worden ist, daß dieser Vorschlag nicht angenommen werden könne, weil sich von selbst versteht, daß die Exemplare nicht blos gleichlau tend, sondern auch, wenn schon nicht von derselben Hand, wohl aber von derselben Firma unterzeichnet sein müssen. Das Er forderniß, welches der Abgeordnete aufstellt, daß ein Wechsel von derselben Hand unterzeichnet sein solle, hat ein großes Be denken, besonders weil im Zweifelsfalle Vergleichungen ange- stellt werden müssen, während, wenn die Unterschrift von der
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