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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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selben Firma herrührt, das hinreicht, um dem Wechsel Geltung zu verschaffen. Staatsminister v.Könneritz: Geht'der Antrag des ge ehrten Abgeordneten Ziegler dahin, daß die Unterschrift auf allen Exemplaren von derselben Hand geschrieben sein müßte, so wür den wir mit einem später» Paragraphen in Widerspruch gera den. Denn nach einem später» Paragraphen ist es zulässig, daß noch nachträglich eine Vervielfältigung erlangt werden kann, wenn man dem Aussteller die Exemplare, die schon ausgestellt sind, vorlegt, damit er die weitere Vervielfältigung noch Nachträ gen kann. Denken Sie sich nun den Fall, daß der Compagnon oder Procuraführer, der die ersten Exemplare unterzeichnet hat, gestorben oder verreist sei, so wäre es gar nichtmöglich, eine Ver vielfältigung eintreten zu lassen. Aber allerdings dieselbe Firma muß es sein. t Präsident Braun: Wünscht der Abgeordnete Ziegler zur Entgegnung zu sprechen? Abg. Ziegler: Ich wollte nur entgegnen, daß ich mich bei meinem Anträge auf §. 187 zu beziehen habe, Iwo es heißt: „ e s ist nöthig, daß auf jedem der einzelnen Exemplare die vollständige Anmeldung aller Uebrigen ge scheh e". In Bezug auf das, was mir der Herr Staatsmini- ster entgegnet hat, möchte ich erwähnen, daß in vielen Fällen, wenn ein Wechsel zur Vervielfältigung zurückgegeben wird, es wohl noch möglich sein dürfte, die Exemplare umzuschreiben und mit einer und derselben Hand zu unterzeichnen. Königl. Commissar v. Einert: Das möchte sich wohl nicht thun lassen, wenn der Wechsel nicht in der ersten Hand ist, sondern schon mehrere Indossaments darauf vollzogen sind, daß man die Exemplare eintauschte und neue dafür gäbe. Abg. V. Schaffrath: Durch das, was derHerrStaats minister, nachdem ich um das Wort gebeten hatte, bemerkt hat, sind meine Bedenken gegen den Antrag des Abgeordneten Zieg ler bereits ausgesprochen und erschöpft; ich füge jedoch noch das hinzu, daß dieser Antrag auch nicht mit dem jetzigen civilproceß- rechtlichen, auch im Wechselproteste gültigen Recognitions- oder vielmehr Diffessionseide übereinstimmt, welcher nicht ausschließt, -aß eine Urkunde, hier der Wechsel, nicht vou der Hand des Aus stellers unterschrieben sek, sondern von einem Dritten im Auf trage des Ausstellers. Ist dies aber rechtlich gestattet, so brau chen auch nicht alle Exemplare eines Wechsels gerade von einer und derselben Hand unterschrieben zu sein. Der Antrag des Abgeordneten Ziegler würde daher den Diffessionseid gänzlich umändern und beschränken. Abg.Meisel: Durch das, was der Herr Justizminister und der Abgeordnete v. Schaffrath sagten, sind allerdings die Bedenken, worauf es vorzüglich zur Widerlegung des Antrags -es Abgeordneten Ziegler ankommt, getroffen worden. Meiner seits habe ich nur noch die Bemerkung zu machen,Z daß, nachdem der Antrag der Deputation angenommen sein wird, §. 186 weg fällt. Allein in Bezug auf §. 188 muß ich bemerken, daß da allerdings gesagt ist, daß, wenn mehr Exemplare,' als;ursprüng lich ausgestellt worden, nachgeliefert werden sollen, dies nur ge schehen darf, wenn die nöthigen Bemerkungen auf den frühem Exemplaren nachgebracht werden können. In dem Falle, den der Abgeordnete Ziegler in's Auge gefaßt zu haben scheint, daß mehrere Associes in der Handlung sind, und derjenige, der ur sprünglich den Wechsel unterzeichnet hat, gar nicht anwesend wäre, so ist es nothwendig, daß ein Anderer ihn unterzeichnet. Es würde das, was der Abgeordnete zu bezwecken scheint, nicht er reicht werden können; es soll aber für einen solchen Fall nicht eine Erschwerniß, sondern eine Erleichterung gewährt werden; diese kann aber nicht eintreten, wenn man den Zusatz annimmt. Abg. Georgi: Jedenfalls ist erforderlich, daß derselbe Wechsel von derselben Person ausgestellt werde; es kann aber dabei eine moralische Person, ein Handelshaus in Frage kommen. Es tritt der Fall oft ein, daß eine solche moralische Person aus verschiedenen Individuen besteht, und deshalb müßten auch ver schiedene Handschriften auf dem Wechsel zugelassen werden. Daß im Paragraphen besonders ausgedrückt werde, daß nur eine Person den Wechsel auszustellen hat, scheint in Ider Achat kaum erforderlich zu sein; denn Wechsel von verschiedenen Personen ausgestellt werden auch verschiedene Wechsel sein und immer als solche betrachtet werden. Abg.v. Geißler: Da der Antrag des Abgeordneten Zieg ler darauf gerichtet ist, daß die vervielfältigten Wechsel von der selben Hand unterschrieben werden sollen, so muß ich mich aus den von der hohen Staatsregierung und einigen Abgeordneten bereits angeführten Gründen dagegen erklären. Ich glaube auch, daß eine Absicht wie die des Abgeordneten Ziegler gar nicht im Gutachten der Deputation liegt. Wenn es im 2. Satze heißt: „mit einer und derselben Originalunterschrift des Ausstellers ver sehen", so scheint es mir, als sei hierunter eben.so gut die mora lische Person einer Firma, wenn solche von mehrer» Affociäs gebildet wird, als die Physische Person des einzelnen Ausstellers zu verstehen. Der Abgeordnete Georgi hat hierauf bereits hin gewiesen. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Die Deputation hat die Ansicht, daß die von ihr erwähnten Grundsätze in allen Ländern anerkannt seien. Daß aber das Amendement des Abgeordneten Ziegler, welches den zweiten dieser Grundsätze in dem Gesetze bestimmt ausgedrückt wissen will, mit dem in Sachsen gültigen Rechte nicht übereinstimmend sei, hat derAbgeordnete v. Schaff rath in Bezug auf den Diffessionseid nachgewiesen. Eine grö ßere Deutlichkeit in dem Zusatzparagraphen 59 b. würde sehr erwünscht gewesen sein. Gleichwohl aber würde das Ziegler'sche Amendement die bei uns bestehenden Rechtsgrundsätze verändern und deshalb kann ich cs nicht bevorworten. Uebrigens steht di e Bemerkung, daß, wenn bei §.186 der Vorschlag derDeputation angenommen wird, das Amendement des Abgeordneten Ziegler nicht mehr anzubringen ist, meiner vorigen Aeußerung nicht ent gegen, da noch nicht über §.186 abgestimmt und cs daher zulässig ist, sich darauf zu beziehen.
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