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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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- Stellvertretender Abg. Oberländer: Daß eine authen tische Interpretation gerade bei dieser §. am allernothwendig- sten sei, darüber ist man wohl ziemlich allgemein einverstanden, denn keine der übrigen Novellen ist von solcher Wichtigkeit, weil keiner der aufgestellten Zweifelsfälle so auffällige Ver schiedenheit im Rechtsprechen in seinem Gefolge gehabt hat, als der hier vorliegende. Denn nach den von den Spruchcollegien angenommenen Auslegungen kann es vorkommen, daß ein Dieb wegen eines ganz gleichen Diebstahls in dem einen Lan- destheile wenige Wochen Gefängniß, in einem andern Landes- theile ein Jahr Zuchthaus oder doch Arbeitshaus zuerkannt erhält. Die Vorlage gerade in diesem Punkte der Gefahr auszusetzen, daß das Gesetz gar nicht erscheinen könnte, halte ich also in der That für bedenklich. Es könnte aber bei der divergirenden Meinung der beiden Kammern leichlgeschehen, daß die weniger wichtigen Erläuterungen erschienen, und die wich tigere wegbliebe. Wir müssen also nach meinem Erachten etwas aufsuchen, um uns der ersten Kammer zu nähern. Denn so wenig ich mich auch für die Frevler des Landes, wie die Ver brecher jüngsthin von einem gelehrten Philologen Leipzigs über setzt worden sind, verwenden mag, denn diese suchen sich alle zeit selbst zu helfen, so ist doch wohl nothwendig, daß sie — venia sit vorbo — aus einer Büchse geschmiert werden. Der Grund der Verschärfung der Strafe des Diebstahls bei Nacht zeit scheint mir mehr in der größern Gefahr für die Personen zu liegen, weniger in der für das Eigenthum. Denn dieses ist vor den Dieben am Ende bei Tage eben so wenig sicher, als bei Nacht. Dieses vorausgesetzt, und da die Gefahr für die Person nicht gerade schon mit der Dunkelheit eintritt, sondern mit der eigentlichen Nacht, würde ich mich der Ansicht der Ma jorität anzuschließen haben; allein auf der andern Seite glaube ich auch, daß bei dieser Art der Interpretation zwar die Unge wißheit und Verschiedenheit in den Spruchcollegien selbst ver mieden werden wird, das heißt: wenn aus den Acten hervor geht, daß der Diebstahl bei nächtlicher Weile verübt worden ist, so werden alle Spruchbehörden auf die Verschärfung erkennen. Allein bei der Unbestimmtheit des Begriffs der nächtlichen Ruhe würden zwei verschiedene, jedoch in der nämlichen Stunde be gangene Diebstähle in dem einen Actenstück als bei Tage, in einem andern als bei nächtlicher Weile begangen erscheinen; so wäre also zwar die Verschiedenheit im Sprechen vermieden, in der That aber die Verschiedenheit der zuerkannten Strafe noch vorhanden. Dieses angenommen, müßte ich mich für die Minorität erklären. Allein da ich mich in der That gar nicht für befähigt halte, diese Meinungsverschiedenheit zu ent scheiden, und weil ich voraussetze, daß die erste Kammer bei ihrem Beschlüsse beharren wird, dann aber diese des Gesetzes gar nicht erscheinen könnte, und ich es schon für hinlänglich erachte, wenn nur die Spruchcollegien unter einen Hut gebracht sind, wenn auch ein Dieb das einemal etwas schärfer, das anderemal weniger scharf bestraft wird, so fühle ich mich bewogen, mich der Majorität anzuschließen. Abg. Schmidt: Ich habe zur Widerlegung des Abg. Eifenstuck um das Wort gebeten. Ich muß freilich auch auf das kommen, was die Staatsregierung für die Gesetzesvorlage und die Fassung, welche darin liegt, vorgetragen hat. Der Abg. Eisenstuck pocht gewaltig darauf, daß man seit Jahr tausenden gewußt habe, was Nacht sei; die Verschiedenheit der Urtheile der sächsischen Appellationsgerichte aber beweist klar, daß dieser Begriff keineswegs bestimmt ist. Dies hat auch die Staatsregierung bewogen, die Decision zu geben, um der Verschiedenheit der Interpretation ein Ende zu machen. Das ist der alleinige Zweck der fraglichen Decision, und des halb muß sie doch nothwendig so abgefaßt werden, daß eine Verschiedenheit der Interpretation nicht mehr stattsinden kann. Nun hat die frühere Discussion in beiden Kammern und auch die heutige, so wie das, was der Referent angeführt hat, klar gezeigt, daß weder der Ausdruck: „die Zeit der nächtlichen Ruhe," noch der Ausdruck: „nächtliche Dunkelheit," eine ganz bestimmte Auskunft giebt. Bei diesen beiden Ausdrücken bleibt immer eine Verschiedenheit der Auslegung nicht nur möglich, sondern leuchtet sogar gleich ein. Bei beiden Aus drücken, wenn man sie allein in die Decision aufnehmen wollte, bleibt es den Urthelsverfaffern frei, nach ihrer Ueberzeu- gung einen verschiedenen Sinn darin zu finden und darnach die Urthel verschieden abzufaffen. Es ist aber offenbar Regel, daß ein Gesetz so abgefaßt werden muß, daß so wenig als möglich Willkühr der Auslegung und Verschiedenheit der Rechtssprüche in ganz gleichen Fällen stattsinde. Wenn auch das Volk unter dem Ausdruck Nacht nur etwa die Zeit von 10 Uhr anzunehmen pflegt, so ist doch damit nicht bestimmt, w.nn die Nacht anfängt, und wenn sie aufhören solle. Die nächtliche Ruhe ist auch sehr verschieden nach den verschiedenen Orten. Bei der frühem Debatte ist hinlänglich erörtert und nachgewiesen worden, daß der Ausdruck „nächtliche Dunkel- heit," der Auslegung „nächtliche Ruhe" vorzuziehen sei, und daß er keineswegs unvolkschümlich und so widersinnig sein könne, als behauptet worden ist, beweist, daß das Ober appellationsgericht dieselbe Meinung angenommen hat, nur konnte dasselbe keine Zeit festsetzen. Diese hat die Kammer vorgeschlagen, weil alle Schwankungen vermieden werden sollen. Es wird übrigens gleichgültig sein, ob man die Zeit von 10 bis 4 Uhr, oder wie ich vorgeschlagen habe, von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang oder bis zu einer Stunde vor demselben annimmt. Nur glaube ich behaupten zu können, daß eine feste Zeitbestimmung noth wendig sei. Diese Bestimmung ist auch dem Geiste und dem Grunde, welcher die höhere Strafbestimmung im Artikel 230 hervorgerufen hat, ganz gemäß. Es hat dies zwar der Herr Staatsminister in der ersten Kammer sowohl als jetzt wieder bezweifelt; ich glaube aber, es laßt sich recht gut rechtfertigen, daß der beim finstern Abend begangene Diebstahl eine Erhöhung der Strafe erheische aus denselben Gründen, wieder um Mit ternacht begangene. Wenn auch am finstern Abend die Men schen noch nicht in der nächtlichen Ruhe sind, so ist doch 1) die größere Leichtigkeit, in der Dunkelheit den Diebstahl zu be-
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