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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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„oder abfällig zu bescheiden" schon allein zureichend sind. v. Was den dritten Satz betrifft: „Gegen diese letztere Resolution — an die höhere Behörde frei" so rath die Deputation an, denselben ganz auszuscheiden, dagegen aber folgenden Satz einzuschalten: „Beruht eine solche abfällige Bescheidung auf dem überein stimmenden Willen der Obrigkeit und resp. der Gutsherr schaft mit dem Gemeinderathe, so darfderselben entgegen Con- cession nicht ertheilt werden." Die Gründe für die Wichtigkeit und Nothwendigkeit der Einschaltung dieses Satzes sind schon oben entwickelt worden und es bedarf daher hier nicht einer Wiederholung derselben. Damit würde sich aber theils die Beibehaltung des erster» Satzes, wenigstens ohne Abänderung nicht füglich vertragen, theils ist derselbe überflüssig, da die Fälle, in denen Recurs zu lässig sein wird, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zubeurthei- len sind. L. Der vierte Satz endlich „Wird ein dergleichen — abzugeben" dürfte, obgleich dasjenige, was derselbe enthält, streng genom men schon aus den Prämissen folgt, beizubehalten sein, damit auf keine Weise der Beschlußnahme in erster Instanz vorge griffen wird. Mit Rücksicht auf diese Bemerkungen hat die Deput a- tion der Z. 10 in dem Gutachten zu dieser Paragraphe, wel ches in der Beilage unter (-) enthalten ist, die darnach sich her ausstellende Fassung gegeben, in welcher dieselbe der zweiten Kammer sich zur Annahme empfehlen dürfte, sobald diese mit den vorstehenden Bemerkungen einverstanden ist. Referent v. Hartmann: Die tz. befindet sich in der Bei lage und lautet so: „Gesuche um Aufnahme mehrer von den tz. 8 genannten Handwerkern in eine Landgemeinde, oder auch anderer, als der in gedachter Paragraphe bezeichneten, sind zwar zunächst bei der Obrigkeit anzubringen. Diese kann jedoch nicht für sich selbst dem Gesuche fügen; sie hat vielmehr nach vernommener Auslassung des Gemeinderaths und resp. (tz. 9) det Gutsherr schaft, entweder zu der vorgesetzten Regierungsbehörde wegen .Auswirkung der Concession Bericht zu erstatten, oder abfällige Bescheidung zu ertheilen. Beruht eine solche abfällige Bescheidung auf dem überein stimmenden Willen der Obrigkeit und resp. der Gutsherrschaft mit dem Gemeinderathe, so darf derselben entgegen Concession mcht ertheilt werden. Wenn em dergleichen Gesuch bei der Regierungsbehörde unmittelbar angebracht wird, so hat diese es zuvörderst an die betreffende Obrigkeit zur Beschlußnahme abzugeben." Im Deputationsgutachten heißt es noch: Was die zugleich in diesem Gutachten inVorschlag gebrach ten, nach dem Dafürhalten der Deputation, in die, diesen Gesetzentwurf betreffende ständische Schrift aufzunehmenden beiden Anträge betrifft, so ist der Deputation zwar nicht be kannt, daß zu 1) zeither bei Ertheklung von Concessionen derhierfrag- lichen Art Dispensations- und Concessionsquanta gefordert worden sind; nichts destoweniger aber glaubt sie, daß, um der Möglichkeit einer solchen Entrichtung vorzubeugen, die Stellung dieses Antrags nicht überflüssig sein dürfte. Und wenn zu 2) der Fall wohl leicht vorkommen könnte, daß die beabsichtigte Niederlassung eines Handwerkers auf dem Lande vor deßfallsiger hauptsächlicher Entschließung des Justi tiars der Gutsherrschaft nicht bekannt wird, dafern letzterer die selbe davon nicht ausdrücklich in Kenntniß fetzt, so hat auch der zweite Antrag in die ständische Schrift zweckmäßig und noth- wendig geschienen. Secretair v. Schröder: Ich muß mi^ eine Bemerkung erlauben zu dem zweiten Satze der von der Deputation vorge schlagnen tz. 10. Die Deputation hat nämlich vorgeschlagen, den zweiten Satz der 10. tz. so zu fassen: „Beruht eine solche abfällige Bescheidung auf dem übereinstimmenden Willen der Obrigkeit und resp. der Gutsherrschaft mit dem Gemeinderath, so darf derselben entgegen Concession nicht ertheilt werden." Nun habe ich zwar aus den von der Deputation angegebenen Gründen ersehen, warum sie diese Bestimmung getroffen hat, ich glaube aber, daß die Fassung, wiesle die Deputation gewählt hat, weiter geht, als sie vielleichr selbst beabsichtigt. Gegenden Sinn, welchen die Deputation diesem Satze unterzulegen scheint, würde ich nicht sprechen, im Gegentheil kann ich dem wohl bei stimmen, daß sonst Niemand ein Interesse dabei hat, wenn die Obrigkeit, die Gutsherrschaft und der Gemeinderath darüber einverstanden sind, daß sie einen Handwerker nichthaben wollen; allein nach den Worten des Deputationsberichts geht die- Be- fugniß der Ortsobrigkeit und des Gemeinderaths noch weiter. Wenn man dieses Recht .darauf beschränken wollte, daß es dabei sein Bewenden hätte, wenn die Obrigkeit mit der Gutsherrschaft und dem Gemeinderathe einverstanden wäre, daß sie z. B. einen Glaser oder Tischler überhaupt in der Gemeinde nicht haben wollte, so könnte ich mich damit einverstehen, aber wenn sich diese Befugniß auch auf die Persönlichkeit des Handwerkers beziehen soll, wenn sie sagen können: ja wir wollen einen Glaser, Tisch ler rc. haben, aber nur gerade dich nicht — dann geht das Recht der Obrigkeit und des Gemeinderarhes zu weit, sobald dem An suchenden gegen eine solche, lediglich die Persönlichkeit betref fende Resolution ein Rechtsmittel nicht übrig bleiben soll. Dies muß geschehen und in Folge dessen von der Regierung entschie den werden können. Ich habe aus den Gründen der Deputa tion, wie gesagt, nicht finden können, daß die Deputation diese Bestimmung wirklich soweit hat ausdehnen wollen; allein den Worten nach kann es geschehen, und deshalb würde ich, um Zweifel zu beseitigen, Vorschlägen, diesen zweiten Satz der 10. ß. so zu fassen: Beruht eine solche abfällige Bescheidung auf der übereinstimmenden Ansicht der Obrigkeit und resp. der Guts herrschaft mit dem Gemeinderathe, daß ein derartiger Handwer ker überhaupt zur Zeit nicht ausgenommen werden soll, so darf derselben entgegenConcession nicht ertheilt werden,wogegen, wenn die Gründe derabfälligen Bescheidung nur die Persönlichkeit des ansuchenden Handwerkers betreffen, die höhere Behörde auch bei der Uebereinstimmung der Obrigkeit und resp. der Gutsherr schaft mit dem Gemeinderathe, auf etwa eingewendeten Recurs, selbstständige Entschließung zu fassen hat." Ich glaube, wie
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