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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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^613 und auch aus diesem Grunde scheint die Sache mir nicht zweck mäßig zu sein. Zugleich wollte ich bemerken, daß es mir doch zweckmäßiger erscheinen würde, wenn die Parochialeintheilung bei 2 beibehalten würde. Es wird das zur Vereinfachung des ganzen Geschäftes füglich beitragen; denn ich denke mir es . so, daß in der Regel der Todtenbeschauer, wo es nur sein kann, in dem Kirchdorfe angestellt wird, und da wird'es theils zur Besprechung mit dem Geistlichen, theils zu Ersparung mehrer Wege für die Hinterlassenen wohl sehr nützlich sein. Abg. Scholze: Ich wollte dasselbe erwähnen, was schon vor mir gesagt wurde, und ich muß noch hinzusetzen, es steht §.5: „Es bleibt jedoch den einzelnen Gemeinden unbenommen, sich mit dem Todtenbeschauer über eine demselben aus der Ge meindekasse anszusetzende feste Vergütung zu vereinigen." Da durch würde aber geschehen, daß diejenigen, welche ihre Haus ärzte zu Leichenbeschauern wählten, nichts in den Gemeinden mit dazu beitrügen. Dann habe ich zu erwähnen, der Abge ordnete, der vor mir sprach, wünschte, daß die Parochialeinthei lung wieder reinkominen Möchte, dem muß ich widersprechen; denn wir müssen hier nur Rücksicht nehmen auf die Heimaths- bezirke und nicht auf die Parochialbezirke. Wenn nämlich Jemand irgendwo das Heimatysrecht erlangt hat, so muß er sich dann an den Heimathsbezirk, an den dortigen Tobten-- , schaubezirk und die Gemeinde- oder Armenkasse halten und die Parochialbezirke sind nicht allemal die Arm en- oderHeimathsbe- zirke, dieses ist nothwendig um der ganz Armen willen, welche aus der Armenkasse übertragen werden müssen und der Todten beschauer überhaupt aus der Gemeinde-oder Armenkasse be zahlt werden kann. Abg. Hauswald: Ein Abkommen mit dem Kodtenbe- schauer von jeder einzelnen Gemeinde würde dies nicht aus schließen, das könnte jede Gemeinde füglich thun, es mag nun Parochialeintheilung oder Heimathsbezirk berücksichtigt werden. Abg. a. d. Winkel: Zur Erwiederung auf das, was mir der Herr königl. Commissar eingehalten hat, muß ich erwiedern, die Aerzte sind doch bisher auch schon verpflichtet gewesen, wenn auch nicht als Todtenbeschauer; wenn nun also diese neu anzustellenden auch erst verpflichtet werden müssen, so glaube ich, es würde keinen großen Unterschied machen, wenn alle ap- probirten, alle praxi« berufene Aerzte nachträglich noch dazu verpflichtet würden, sobald es nothwendig sein sollte, da in §. 1 angenommen worden ist, daß Todtenbeschauer verpflichtet wer den sollen. Präsident v. Haase: Will der Abgeordnete vielleicht sei nen Antrag mit dem Anträge des Abg. Nahlenbeck vereinigen? ich glaube, daß beide Abgeordnete dabei einen und denselben Zweck beabsichtigen. Abg. a. d. Winkel: Allerdings bin ich damit einverstan den, insofern er sich in dieser Art ausdehnen ließ. Uebrigens werde ich ihn noch stellen. n. 83. Präsident 0. Haase: Der Antrag des Abg. a. d. Winkel kautet: „Es bleibt einem Jeden unbenommen, seine Tobten auch von einem Andern, als dem verpflichteten Todtenbeschauer besichtigen zü lassen, sobald dies nur von einem approbirten Arzt erster und zweiter Klasse oder Wundarzt geschieht." Un terstützt die, Kammer den Antrag? — Wird hinreichend un terstützt. — Abg. v. d. Planitz: Es wurde vorhin von zwei Rednern bemerkt, daß das Amendement vorzüglich dahin führen könnte, daß die Landgemeinden dadurch überlastet werden würden, wenn der Hausarzt das Recht erlangte, bei den Verstorbenen die Pflicht der Todtenschau auszuüben. Ich glaube, dem ist nicht so, denn das Attest des Hausarztes soll unentgeldlich ausgestellt werden und es würde die Familie, die sich des Hausarztes be diente, keinesweges der Verpflichtung überhoben werden, zu Erhaltung des Todtenbeschauers, wenn ein allgemeines Abkom men zwischen Gemeinde und Todtenbeschauer getroffen würde, beizutragen. Ich glaube, daß diese Gründe gegen das Amen dement nicht anschlagen können. Abg. Eisenstuck: Indem ich gegen beide Amendements mich ausspreche, will ich mich nur auf wenige Gründe beschrän ken. Es liegt auf der Hand, daß, man möge das eine oder an dere Amendement annehmen, das Gesetz in seinen Grundfesten erschüttert und in Widerspruch tritt mit der Abstimmung über die ß. 1- Es soll ein Gesetz sein, jedoch mit beliebiger Aus nahme Ich gestehe, ich kann nicht begreifen, wenn die Gesetz gebung nach diesem Grundsätze verfahren will, daß sie es Jedem frssistellt, beliebig das Gesetz zu befolgen oder nicht, wozu bedarf es dann des Gesetzes? Es ist aber auch höchst bedenklich, es unbedingt auf Hausärzte, Hauschirurgen, Haus-msö. prsct. zu stellen. Es sind viel Gründe dagegen. Ich will nur eins erwähnen. Es ist in der gestrigen Sitzung Erwähnung gesche hen, daß freilich auch polizeiliche Rücksichten dafür entschieden, daß Todtenschau stattsinde. Nun nehmen Sie den Fall, — er ist gekommen und es wird öfters geschehen — daß ein Me dikaster, der auch iiwch prewt., Chirurgus ist, aber mit der in ner« Heilkunde sich wenig beschäftigt hat und nicht dazu er mächtigt ist, Einen zu Tode kurirt, und er will Keinen darüber lassen. Ich kenne das sehr gut. Die Hausärzte finden sich beleidigt und wollen, daß kein anderer über sie Controle ausübe. Aber eben, weil ich die Controle für unerläßlich halte, kann ich in dem Gesetze keine Exceptio« zulasten. Abg. Wieland: Ich muß auch mich der Ansicht des Abg. Eisenstuck anschließen. Wenn jedoch das Amendement ange nommen würde, so müßten wenigstens im Verwaltungswege Vorkehrungen getroffen werden, daß die Todtenbeschauer nicht in ihrem Einkommen geschmälert werden. Es ist dasselbe Ner- hältniß, wie bei den Hebammen. Wenn diese für, einen be stimmten Ort angcsiellt werden, so haben sie Recht und Pflicht, in allen Entbindungsfallen zugezogen zu werden; allem man braucht sie nicht anzunehmen, und Jeder kann sich auch einer aus wärtigen Hebamme bedienen. In 'solchen Fallen aber sind die 1*
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