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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gung der bestehenden Parochialeintheilung Lodtenschauhezirke gebildet, und für jeden derselben ein Todtenbeschauer angestellt. DieDep utation bemerkt: Zu §.2. Die Deputation ist der Meinung, daß im Allgemeinen die Gemeindebezirke eine natürlichere und zweckmäßigere Basis für Bildung der Todtenschaubezirke abge ben werden als die Parochialeintheilung. DieBerück- sichtigung der letzter», wo sie durch die Verhältnisse geboten wird, dürfte Mehr Sache der Ausführung sein, aus welchem Grunde eine Bezugnahme auf dieselbe im Gesetze überflüssig sein möchte. Daher beantragt die Deputaten,, daß die Worte: , ' „mit thunlichster Berücksichtigung der Parochialeintheilung" aus dieser h. des Gesetzentwurfs weggelassen werden. Präsident v. Haase: Hat Jemand bei dieser tz. etwas zu bemerken? Abg. Rahlenbeck: Ich sollte glauben, daß es Anklang finden müßte, wenn zu dieser §. am Schlüsse ein Zusatz ge macht würde, daß jeder in einer Stad toder in ein em Dorfe sich aufhaltende Arzt oder Wundarzt als verpflichteter Todten beschauer anzusehen sek, und daß er für jeden Verstorbenen, den er in der Krankheit behandelt hat, den Schein zur Beerdi gung unentgeldlich auszustellen habe. Ich bin überzeugt, daß dieses vielen Klagen vorbeugen würde, die in mancherlei Hinsicht von den Nachgelassenen Verstorbener erhoben werden könnten, und daß es keinen Nachtheil für das Gesetz selbst her vorbrächte, weshalb ich mir erlaube, dies als Antrag zu stellen. Präsident v. Haase: Der Abg. Rahlenbeck schlägt vor, am Schlüsse der §. 2 noch folgendenZusatz zu belieben: „Zeder in einer Stadt oder in einem Dorfe sich aufhaltende Arzt oder Wundarzt ist als verpflichteter Todtenbeschauer anzusehen, und hat für jeden Verstorbenen, den er in der Krankheit behandelt hat, den Schein zur Beerdigung unentgeldlich auszustellen." Will die Kammer diesen Antrag unterstützen? — Wird h i n- reichend unterstützt. — ,Abg. a. d.Winkel: Ich habe diesen Antrag unterstützt, und ich selbst hatte mir vvrgenommen, einen Antrag eben der Art, jedoch bei tz. 3 vorzubringen. Da dieser Gegenstand nun jetzt zur Sprache gekommen ist, so erlaube ich mir nur noch etwas darüber zu sagen. Ich finde es sehr wünschenswerth, daß dieser Antrag angenommen werden möge; allein ich ge stehe, ich wünschte,-daß er auch noch in der Art ausgedehnt werden könnte, wieich mir denselben gedacht habe. Meine Ansicht war, den Antrag bei §. 3 zu stellen, wo ich glaubte, daß er passender wäre. Es bleibt einem Jeden unbenommen, seine Tobten auch von einem anderen, als von dem verpflichteten Todtenbeschauer besichtigen zu lassen, sobald es nur von appro- birten Aerzten erster oder zweiter Klaffe oder von Wundärzten geschieht. Nun ist nur von solchen Aerzten gesprochen worden, die sich wirklich an dem Orte aufhalten, sei es in Städten oder auf dem Lande; aber namentlich auf dem Lande ist es.vielfach her Fall, daß kein Arztan dem Orte ist, also Jeder sich eines Arz tes bedienen muß, der an einemundern Orte wohnt. Nun ist der Gedanke, die Seinigen vielleicht von einem Todtenbeschauer be sichtigen zu lassen, der, weil sich Niemand dazu hergeben will/ aus der niedrigsten Klasse gewählt werden muß, ob er gleich ganz roh und unpassend ist, da, wie gestern erwähnt worden, auf dem Lande vielleicht aus dem Orte sein muß, weil durch klimatische Verhältnisse es nicht möglich gemacht wird, daß ein anderer hinkommen könnte. Das ist ein unangenehmer Ge danke, einen solchen Zwang damit zu verbinden, der sehr leicht vermieden werden kann, und Jeder wird lieber den Tobten von dem besichtigen lassen, der entweder sein Hausarzt ist, oder der den Verstorbenen in seiner Krankheit behandelt hat, und ich glaube doch, da es überhaupt anerkannt ist, daß das Zweck mäßige dieser Einrichtung nur durch Besichtigung von Aerzten erreicht werden kann, daß es wohl vollkommen genügend wäre, wenn der Arzt, welcher den Lobten besichtigt, auch nicht als Todtenbeschauer verpflichtet ist, nur ein approbirler Arzt ist; sei es entweder der Hausarzt, oder der, welcher den Verstor benen in der Krankheit .behandelt hat, und ich sollte glauben, daß dessen Zeugniß eben so gut gelten müsse, und daß in die ser Hinsicht die beiden Amendements sich recht gut amalgamften ließen. Präsident v. Haase: Ich habe dem geehrten Abgeordne ten bemerklich zu machen, wie mit der ersten §. bereits ange nommen ist, „daß jeder Todtenbeschauer verpflichtet sein muß." In dieser Hinsicht steht der Antrag dem bereits gefaß ten Beschlüsse entgegen. Abg. a. d. Winkel: Soviel ich weiß, sind ja auch wohl diejenigen Aerzte, die approbirt sind, verpflichtet, und wenn ein Arzt verpflichtet ist, so würde es wohl dasselbe sein, als wenn der Todtenbeschauer verpflichtet ist. Präsident v. Haase: Ich wiederhole mein Bedenken und sehe mich verpflichtet die Kammer bei ihrer Berathung da rauf aufmerksam zu machen. Königl. Commissar Ko hlsch ütt er: Ich erlaube mir zu bemerken, daß hier von Verpflichtung der Todtenbeschauer auf die zu erlassende Instruction die Rede ist; auf- diese ist keines- weges jeder Arzt schon im Voraus verpflichtet, sondern es müßte dies erst mit jedem besonders geschehen; insofern kann man da- her nicht sagen, daß jeder Arzt schon an und für sich die Ver pflichtung Lines Todtenbeschauers auf sich habe. Abg. Hauswald: Ich habe das Amendement nicht un terstützt, weil ich glaube, daß dadurch gewissermaßen der eigent liche Zweck des Gesetzes umgangen werden kann, namentlich werden auf dem platten Lande für die Gemeinden die Kosten sich sehr vermehren. Jeder Bemittelte, der einen Hausarzt hat, wird .diesen zuziehen, dadurch wird der Todtenbeschauer nur aufdieAermsten beschränkt und dadurch denGemeinden eine große Last aufgebürdet werden; besonders, wenn für die Armen diese Gebühren aus der Gemeindekasse bezahlt werden sollen,
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