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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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reicht werden. — DiejAbgg. Todt, 0. v. Mayer und Scholze tre ten als Deputationsmitglieder dieser Aeußerung bei. — Präsident v. Haase: Ich würde demnach die Frage über den ersten Satz auf die Fassung, wie sie von der Regierung vor geschlagen ist, zu richten haben, jedoch mit Wegfall der Worte „soviel thunlich", welche Worte sich auf den zweiten Satz be ziehen, welcher besonders zur Abstimmung kommt. Es sind zwei Hauptansichten , welche hier vorliegen; die eine Ansicht ist die der Regierung und der Deputation. Nach dieser sollen Äerzte und Wundärzte, auch Laien als Todtenbeschauer ange- siellt werden. Die andere Meinung ist die, daß das Amt der Todtenbeschauer blos in die Hand von Aerzten und Wundärz ten gelegt werde. Im Sinne der letztem ist beantragt worden, die Worte „soviel thunlich" aus dem ersten Satze der tz. weg zulassen. Zuerst frage ich: Nimmt die Kammer tz. 3 in folgen der Wortfassung an: „Zur Anstellung als Todtenbeschauer sind praktische Aerzte erster und zweiter Klasse und Wundärzte zu verwenden" ? — Wird gegen 1 Stimme bejaht. — Präsident v. Haase: Ich werde nun den zweiten zur Ab stimmung bringen. Dieser soll so lauten: „Nur in solchen Bezirken, in welchen, oder in deren Nähe es an Aerzten und Wundärzten fehlt, kann dieses Amt ausnahmsweise, mit Zu stimmung des Bezirksarztes, auch andern verständigen und zu-' verlässigen Mannern aus der Mitte der Bezirkseinwohner übertragen werden, wenn sie zuvor über den Besitz der zur Todtenschau erforderlichen Kenntnisse durch den Bezirksarzt geprüft worden sind." Nimmt die Kammer diesen Satz an? — Wird gegen 23 Stimmen angenommen. — Präsident 0. Haase: Es würden also auch die Worte: „soviel thunlich" stehen bleiben. Nimmt die Kammer auch dieseWorte an? — Wird einstimmigbejaht. — Referent v. Watzdorftragttz. 4des Gesetzentwurfs vor: tz. 4. Die Anstellung der Todtenbeschauer erfolgt in den Städten durch den Stadtrath, auf dem Lande durch die welt liche Kircheninspectchnsbehörde des betreffenden Kirchspiels, in solchen Bezirken aber, die aus Ortschaften verschiedener Paro- chieen zusammengesetzt sind, durch diejenige Obrigkeit, deren Gexichtsangehörigerm Todtenschaubezirke die Mehrzahl bilden. . Inwieweit hierbei, insbesondere bei der Anstellung nicht ärztlicher Todtenbeschauer eine Concurrenz der Staatsbehörden einzutreten habe, wird durch Verordnung bestimmt werden. Die Deputation sagt: Zu tz. 4. In Uebereinstimmung mit dem Beschlüsse der ersten Kammer wird statt des Wortes: „Stadtrath" zu setzen sein: „Drtspolizeibehörde," Auch bedarf diese tz. einer Abän derung, wo von den Ortschaften „verschiedener Parochieen" die Rede ist, um mit §. 2 in Einklang zu kommen. Die' Depu tation beantragt daher dem Satze: „ Die Anstellung Mehrzahl bilden" folgende Fassung zu geben: „Die Anstellung der Todtenbeschauer erfolgt durch die Orts polizeibehörde; in solchen Bezirken aber, die aus Ortschaften zusammengesetzt sind, welche mehren Ortspolizeibehörden unterworfen sind, durch diejenige Ortspolizeibehörde, deren Angehörige im Todtenschaubezirke die Mehrzahl bilden." > König! Commissar Koh.lschütter: Die Regierung ist mit dem Deputationsgutachten einverstanden; nur würde ich zu Vermeidung einer Kakophonie Vorschlägen, das sich drei mal wiederholende Wort „Ortspolizeibehörde" das dritte Mal wegzulassen, so daß die Stelle lautete: „durch diejenige, deren rc." Abg. v. d. Planitz: Ich habe nicht gerade die Absicht, ein Amendement zu stellen; indessen erlaube ich mir doch, die Frage an den Hrn. Referenten zu richten, ob es nicht ange messen sei, daß man nach dem Worte: „Anstellung" auch das Wort: „Entlassung" aufnähme, so daß es hieße: „die An stellung und Entlassung der Todtenbeschauer erfolgt rc." Es ist leicht denkbar, daß ein Todtenbeschauer sich nicht qua- lisicirt, und da muß die Anstellungsbehörde das Recht erhal ten, ihn sofort ohne Weitläufigkeit seines Amtes entheben zu können. Königl. Commissar Kohlschütter: Ich habe zu be merken, daß der eben geäußerte Wunsch sich durch §. 12 der Vollzugsverordnung erledigen dürfte, wo es hdißt: „die Anstellung der Todtenbeschauer ist jederzeit widerruflich rc." Daß aber der Widerruf vor diejenige Behörde gehört, die den , Todtenbeschauer angestellt hat, versteht sich von selbst, und wird keiner ausdrücklichen Erklärung bedürfen. Präsident V. Haase: Ich darf wohl voraussetzen, daß die Deputation es gut heiße, daß das dritte Mal das Wort: „Ortspolizeibehörde" wegfalle. Die Deputation hat vorge schlagen, daß gesetzt werde: „Ortspolizeibehörde" statt des Wortes: „Stadtrath," und hat auf den Fall Rücksicht genom-. men, wenn mehre Orte in einen Todtenschaubezirk vereinigt werden, denen verschiedene Ortspolizeibehörden vorstehen. Au dem Ende hat die Deputation vorgeschlagen, die tz. so zu fassen: „Die Anstellung — bilden." Nimmt die Kammer in dieser Fassung den ersten Satz der tz. an?'— Wird ein- stimmig bejaht.— Präsident 0. Haase: Der zweite Satz lautet so: „In wieweit hierbei — bestimmt werden." Ist man auch mit diesem Satze einverstanden? — Einstimmig bejaht.— Präsident v. Haase: Sonach ist tz. 4 in dieser Maße angenommen. tz. 5. Der Todtenbeschauer hat für jede von ihm verrichtete Todtenschau von denjenigen, die zur Bestreitung des Beerdi gungsaufwandes verpflichtet sind, die taxmäßige Gebühr zu empfangen. Für ganz Unbemittelte ist dieselbe aus der Ortsar menkasse zu übertragen. Es bleibt,jedoch den einzelnen Gemeinden unbenommen, sich mit dem Todtenbeschauer über eine demselben aus der Ge meindekasse auszusetzende feste Vergütung zu vereinigen. Abg. Scholze: In tz. 14 der Ausführungsverordnung ist gesagt worden, daß die Leichenbeschauer mit 4 Gr. — I LHlr. .bezahlt'werden sollen. Desgleichen ist in jener tz. auch be merkt, es solle auf die Größe und Wohlhabenheit der Orte
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